Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280917/17/Zo/Jo

Linz, 11.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 24.05.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 05.05.2006, Ge96-10-7-2006, wegen drei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt:

  

   Im Punkt 3. wird das Wort "Arbeitsenden" durch das Wort "Arbeitszeiten"    ersetzt.

 

   Die verletzte Rechtsvorschrift wird in allen drei Punkten auf § 28 Abs.1b Z1             AZG idF BGBl. I Nr. 175/2004 richtig gestellt. Die im erstinstanzlichen      Straferkenntnis angeführten Bestimmungen der EG-Verordnung 3821/85 und            3820/85 bleiben unverändert.

   Die angewendete Strafnorm wird auf § 28 Abs.1b Z1 AZG idF BGBl. I Nr.    175/2004 richtig gestellt.

 

             II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Berufungswerber vor, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH in G, B, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher Folgendes zu vertreten habe:

 

Er habe als Arbeitgeber des Heinz W D, beschäftigt im obgenannten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, nicht dafür gesorgt, dass der genannte Arbeitnehmer das Schaublatt vom 07.11.2005, 17.56 Uhr bis 08.11.2005, 19.04 Uhr, nicht über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, verwendet.

 

Er habe es als Unternehmer unterlassen, regelmäßig zu überprüfen, ob die Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85 eingehalten werden. Der Lenker verwendete das oa Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus.

 

Er habe als Arbeitgeber des Heinz W D, beschäftigt im obgenannten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, nicht dafür gesorgt, dass der genannte Arbeitnehmer auf den angeführten Schaublättern die Eintragungen gemäß Artikel 15 Abs.5 Der EG-Verordnung 3821/85 vornimmt.

 

Auf den Schaublättern hätten folgende Eintragungen gefehlt:

07.11.2005 Ankunftsdatum

12.11.2005 Ankunftsort, Ankunftsdatum, Ankunftskilometerstand

 

Die Erstinstanz hat weiter angeführt, welche Eintragungen der Fahrer auf dem Schaublatt durchzuführen hat und hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, regelmäßig zu überprüfen, ob die Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85 eingehalten wurden, weil der Lenker auf dem Schaublatt die oben angeführten Angaben nicht eingetragen habe.

 

Er habe als Arbeitgeber des Herrn Heinz W D, beschäftigt im obgenannten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, nicht dafür gesorgt, dass der genannte Arbeitnehmer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ordnungsgemäß bedient.

 

Der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes sei während des Zeitraumes vom 05.11.2005 bis zum 13.11.2005 auf das Symbol "Bett" gestellt gewesen, sodass nur Lenk- und Ruhezeiten und keine Arbeitsenden bzw. Bereitschaftszeiten aufgezeichnet wurden.

 

Er habe es als Unternehmer unterlassen, regelmäßig zu überprüfen, ob die Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85 eingehalten werden. Der Lenker habe die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenk-, sonstigen Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Herr D habe das Sattelkraftfahrzeug UU-, UU- auf der Fahrtstrecke von Bingle nach Ostende, Aachen, Gallneukirchen, Dietzenbach, Calais, Cangleton, Ellesmare Port, Calais, Nürnberg, Donautal bis zum Anhalteort auf der A8 bei der Kontrollstelle Kematen gelenkt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Artikel 15 Abs.2 der EG-Verordnung 3820/85 begangen, wobei zu 1. eine Bestimmung des Artikel 15 Abs.2 Satz 3 der EG-Verordnung 3821/85, zu 2. die Bestimmung des Artikel 15 Abs.5 der EG-Verordnung 3821/85 und zu 3. die Bestimmung des Artikel 15 Abs.3 2. Halbsatz der EG-Verordnung 3821/85 verletzt wurde. Es wurden über ihn gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG drei Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes ausführt:

 

Dem Tatvorwurf sei nicht zu entnehmen, welche Schuldform dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Eine Strafe ohne Schuld sei aber unzulässig. Der Berufungswerber habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, weil der Lenker D offensichtlich aus Schlampigkeit und entgegen den Belehrungen und Anweisungen des Beschuldigten den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht richtig eingestellt habe. Dies gelte auch für das falsche Verwenden und Beschriften der Schaublätter. Das würde aber noch nicht bedeuten, dass der Beschuldigte die Einhaltung der Bestimmungen dazu nicht regelmäßig überprüft habe. Kein noch so ausgeklügeltes, effizientes und streng eingehaltenes Kontroll- und Maßnahmensystem könne verhindern, dass im Einzelfall ein diesem System unterworfener Lenker aus Schlampigkeit dagegen verstoße.

 

Herr D sei vom Berufungswerber persönlich ausführlich geschult, belehrt und unterwiesen worden, insbesondere auch hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Bedienung des Zeitgruppenschalters des Kontrollgerätes. Er sei ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen worden und es seien arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung bei Zuwiderhandeln angedroht worden. Auf bereits vorgekommene Entlassungen wegen derartiger Verstöße sei er hingewiesen worden. Weiters sei angekündigt worden, dass der Berufungswerber oder sein Fuhrparkleiter ausnahmslos alle Schaublätter kontrollieren werde. Diese Kontrollen seien durchgeführt und die Unterweisungen mehrfach wiederholt worden, dabei seien keine Mängel oder Wissenslücken des Herrn D festgestellt worden.

Es habe keine Anhaltspunkte für eine generelle Unzuverlässigkeit des Herrn D gegeben, weshalb die Übertretungen für den Berufungswerber weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen seien.

 

Alle Lenker würden von ihm persönlich bei Dienstantritt umfassend und nachdrücklich über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt, das Übertreten der Bestimmungen hinsichtlich der Fahrtzeiten und Ruhezeiten ausdrücklich verboten und arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Entlassung angedroht. Diese Belehrungen werden auch regelmäßig wiederholt.

Die angedrohten Sanktionen als Verwarnungen bis hin zu Entlassungen hat der Berufungswerber auch tatsächlich durchgeführt und dies allen Lenkern zur Kenntnis gebracht, sodass diesen bewusst ist, dass die Androhungen auch tatsächlich durchgeführt werden.

Weiters würden zumindest wöchentlich sämtliche Schaublätter und Arbeitsaufzeichnungen im Auftrag des Berufungswerbers vom Fuhrparkleiter lückenlos kontrolliert und auffällige Unterlagen ihm vorgelegt. Er würde daraufhin mit dem betroffenen Lenker reden und diesen neuerlich umfassend und nachdrücklich belehren, verwarnen und arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Dass im Einzelfall Herrn D dennoch den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes falsch bedient habe sowie die Schaublätter falsch verwendet und beschriftet habe, habe er nicht entdecken und in keinster Weise verhindern können. Auch die Behörde wisse nicht, was er zur Verhinderung hätte tun können. Ihn dennoch zu bestrafen, sei unsachlich und stelle Willkür dar, sodass seine Bestrafung auch verfassungswidrig gewährleistete Rechte des Beschuldigten verletze.

 

Ein Verstoß des Lenkers bedeute nicht, dass der Beschuldigte die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dazu nicht regelmäßig überprüfe. Dementsprechend sei das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu aber die Strafe zu mildern, da ein allenfalls noch verbleibendes Verschulden nur ganz gering sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Auswertung der im Akt befindlichen Schaublätter sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Weiters wurden die nunmehr im Spruch der Berufungsentscheidung abgeänderten Tatvorwürfe dem Berufungswerber mit Schreiben vom 30.10.2006 zur Kenntnis gebracht.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr D war zum Tatzeitpunkt – und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung – bei der T GmbH beschäftigt. Der Firmenstandort dieses Unternehmens befand sich zum Tatzeitpunkt in G, B.

 

Herr D lenkte das Sattelkraftfahrzeug vom 05.11. bis 13.11.2005 auf der Fahrtstrecke von Bingle, Ostende, Aachen, Gallneukirchen, Dietzenbach, Calais, Cangleton, Ellesmare Port, Calais, Nürnberg, Donautal bis zum Anhalteort auf der A8 bei der Kontrollstelle Kematen. Auf allen in diesem Zeitraum verwendeten Schaublättern hat er den Zeitgruppenschalter nicht betätigt. Es wurde daher lediglich die Lenkzeit aufgezeichnet, während alle sonstigen Zeiten als Ruhezeit aufscheinen.

 

Das Schaublatt, welches er am 07.11.2005 um 17.56 Uhr einlegte, verwendete er bis 08.11.2005 um 19.04 Uhr, sodass es über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendet wurde. Auf dem Schaublatt vom 07.11.2005 fehlte das Ankunftsdatum und auf dem Schaublatt vom 12.11.2005 hat Herr D weder den Ankunftsort, das Ankunftsdatum noch den Ankunftskilometerstand eingetragen.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist Folgendes anzuführen:

 

Der Berufungswerber machte eine umfangreiche Belehrung und Unterweisung des Lenkers geltend, wobei diese teilweise vom Fuhrparkleiter und teilweise auch von ihm selber durchgeführt worden sei. Diesbezüglich legte er auch entsprechende schriftliche Unterlagen vor, wobei Herr D die Durchführung der Einschulung bestätigte. Diese Belehrungen würden in weiterer Folge auch immer wiederholt, wobei der Berufungswerber in der Regel am Samstag Vormittag mit maximal drei Fahrern derartige Besprechungen durchführe.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, dass die Fahrer im Betrieb die Schaublätter abgeben müssen und diese im Nachhinein ausgewertet werden. Die Auswertung erfolge überblicksmäßig, wenn dabei Fehler bzw. Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit, falsches Ausfüllen oder sonstige Handhabungsfehler auftauchen, dann würde er mit den Fahrern reden und sie darauf hinweisen, dass derartiges nicht mehr vorkommen dürfe. Bezüglich der Schaublattführung räumte der Berufungswerber nach einer Überprüfung in seinem Betrieb ein, dass zum Beispiel die Betätigung des Zeitgruppenschalters bis zur Berufungsverhandlung vom Großteil der Fahrer nicht ordnungsgemäß erfolgte. Bei der Verhandlung räumte der Berufungswerber ein, dass natürlich auch die Auswertung der Schaublätter nur stichprobenartig erfolgen könne.

 

Der Berufungswerber führte aus, dass er dann, wenn er Übertretungen feststellt, die Fahrer abmahnt und arbeitsrechtliche Sanktionen androht. Wenn es trotzdem wiederholt zu Fehlern kommt, dann müsse er eben entsprechende Konsequenzen ziehen und das Dienstverhältnis beenden. Den anderen Fahrern wird dies zur Kenntnis gebracht. Herr D sei schon lange im Betrieb und ein wertvoller Mitarbeiter. Wenn es bei ihm gelegentlich zu solchen Vorfällen komme, dann bespricht er dies mit ihm und Herr D zeige sich einsichtig und es sei dann wieder längere Zeit alles in Ordnung.

 

Der Berufungswerber verfügte zur Vorfallszeit über ca. 50 Lkw und hatte ca. 55 bis 60 Fahrer beschäftigt. An dieser Stelle ist auch noch festzuhalten, dass über den Berufungswerber im Jahr 2005 vor dem gegenständlichen Vorfall 10 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz verhängt wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 plant das Unternehmen die Arbeit der Fahrer so, dass sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 überprüft das Unternehmen regelmäßig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 achten die Fahrer darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

die Lenkzeiten

alle sonstigen Arbeitszeiten

die Bereitschaftszeit; also die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.5 der Verordnung EWG 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

Bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen;

bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort;

die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Fall des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;

den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

Gemäß § 28 Abs.1b Z1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Artikel 12 Satz 2 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Die im Akt befindlichen Schaublätter dokumentieren, dass Herr D das Schaublatt vom 07.11.2005 länger als 24 Stunden – und damit über den vorgesehenen Zeitraum hinaus – verwendet hat. Er hat auf dem Schaublatt vom 07.11.2005 das Datum am Ende der letzten Fahrt und auf dem Schaublatt vom 12.11.2005 Ort, Datum und Kilometerstand am Ende der letzten Fahrt nicht eingetragen. Weiters hat er auf sämtlichen Schaublättern den Zeitgruppenschalter nicht betätigt. Es sind daher nur die Lenkzeiten sowie die Ruhezeiten (Arbeitsunterbrechungen) aufgezeichnet, nicht jedoch die Bereitschaftszeiten sowie sonstige Arbeitszeiten. Herr D hat damit die Bestimmungen des Artikel 15 Abs.2 3. Satz, Abs.3 2 Halbsatz und Abs.5 der Verordnung (EWG) 3821/85 nicht eingehalten.

 

Der Berufungswerber musste bei der mündlichen Verhandlung einräumen, dass er nicht weiß, ob seine Fahrer generell den Zeitgruppenschalter betätigen. Nach einer Nachschau im Betrieb gab er an, dass dies vom Großteil der Fahrer bis zum Tag der Verhandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Er gab bei der Verhandlung auch an, dass die Schaublätter nur überblicksmäßig ausgewertet werden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber regelmäßig überprüft hat, ob die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten worden ist. Eine bloß überblicksweise und stichprobenartige Kontrolle kann das Überschreiben des Schaublattes nicht verlässlich feststellen. Die mangelhafte Betätigung des Zeitgruppenschalters wurde offenbar nicht nur von den Fahrern sondern auch vom Arbeitgeber nicht ernst genommen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber sogenannte Ungehorsamsdelikte vorgeworfen werden, weshalb bereits fahrlässiges Handeln die Strafbarkeit begründet. Es würde ihn nur dann kein Verschulden treffen, wenn er ausreichend Maßnahmen gesetzt hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein den Berufungswerber exkulpierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe z.B. VwGH vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0191).

 

Das vom Berufungswerber in seinem Unternehmen eingerichtete Kontroll- und Maßnahmensystem ist nicht ausreichend, weil die Schaublätter nur stichprobenartig und überblicksmäßig kontrolliert werden. So konnte er die Frage, ob seine Fahrer den Zeitgruppenschalter grundsätzlich betätigen oder nicht, bei der Berufungsverhandlung selbst nicht beantworten. Nach einer Nachschau in seinem Betrieb musste er einräumen, dass dies bis zum November 2006 offenbar großteils nicht der Fall war. Derartige stichprobenartige Überprüfungen reichen aber keinesfalls aus, um das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen.

 

Die vom Berufungswerber durchgeführten Belehrungen reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um sein Verschulden auszuschließen. Die angeführten arbeitsrechtlichen Konsequenzen setzen eine vollständige Kontrolle voraus, welche aber nicht erfolgt ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Kontrollsystem insbesondere auch eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer verhindern (siehe z.B. VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0293). Es ist daher unerheblich, ob Herr D bei der Verwendung der Schaublätter allenfalls "nur" schlampig oder bequem war. Entscheidungsrelevant ist, dass diese Mängel im Unternehmen des Berufungswerbers entweder gar nicht aufgefallen sind oder zumindest nicht zu den entsprechenden Konsequenzen geführt haben.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1b Z1 AZG sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von 218 bis 2.180 Euro vor. Die Erstinstanz hat daher weniger als die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Korrektur dieser Strafe nach oben ist dem UVS aber wegen des Verschlechterungsverbotes nicht erlaubt. Der Berufungswerber weist zahlreiche Verwaltungsvormerkungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf, weshalb er jedenfalls nicht als unbescholten anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre auch eine Geldstrafe, welche die gesetzliche Mindeststrafe übersteigt, durchaus vertretbar gewesen. Eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Strafbestimmung für den Wiederholungsfall eine Mindeststrafe von 360 Euro vorsieht. Sollte der Berufungswerber also nach Rechtskraft dieser Berufungsentscheidung weitere derartige Übertretungen begehen, müsste dieser Strafrahmen zur Anwendung kommen.

 

Die Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei aufgrund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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