Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521393/9/Sch/Hu

Linz, 20.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D vom 15.8.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.7.2006, VerkR22-5-2003, wegen Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn F D, S, R, gemäß § 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das Landesgericht Linz hat mit – zum Zeitpunkt der Fällung dieser Berufungsentscheidung nicht rechtskräftigem – Urteil vom 27.11.2006, 22 Hv 95/06t, über den Berufungswerber eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

 

Er hat demnach

I) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum Ende März/Anfang April bis Anfang Juni 2006 in Reichenau mit seiner bzw. an seiner viereinhalbjährigen unmündigen Tochter J D (geboren am …)

1) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,, indem das Kind seinen Penis in die Hand nehmen musste und so lange hin und her bewegte, bis er ejakulierte;

2) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an ihr vorgenommen, indem er sie im Bereich ihres Geschlechtsteiles streichelte;

3) in Tateinheit zu den in Punkt I)1) und 2) geschilderten Tathandlungen mit seiner Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw. an sich vornehmen zu lassen, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen;

II) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Mai 2006 in Reichenau seine Lebensgefährtin M S durch Versetzen eines Stoßes und gewaltsames Drücken mit den Händen misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Hämatomen im Bereich der Brust und ihrer Arme am Körper verletzt.

 

F D hat hiedurch

zu I)1): das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs.1 StGB;

zu I)2): das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs.1 StGB;

zu I)3): das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z1 StGB und

zu II): das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB

begangen.

 

4. Gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG stellt eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

 

Verkehrsunzuverlässigen Personen darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

§ 32 Abs.1 FSG ordnet an, dass die einschlägigen Vorschriften bezüglich Verkehrszuverlässigkeit auch im Hinblick auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen anzuwenden sind. Es kann daher zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung auch ein entsprechendes Lenkverbot für solche führerscheinfreie Kfz angeordnet werden bzw. hat diese Anordnung alleine zu erfolgen, wenn die betreffende Person ohnedies nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist.

 

Das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot ist daher zu Recht ergangen.

 

Auch hinsichtlich der Dauer desselben hegt die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken. In diesem Zusammenhang ist auf die im obzitierten Gerichtsurteil zum Ausdruck gekommene Zukunftsprognose für den Berufungswerber zu verweisen. Demnach gelangte das Gericht zu der Ansicht, „dass der Angeklagte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leidet, die in Verbindung mit multiplen devlanten Überzeugungen im Sexualbereich einer höhergradigen seelischen geistigen Abartigkeit entspricht. Er war aber zu den Tatzeitpunkten sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig, somit in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu  handeln. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung erfüllt die Kriterien einer geistigen bzw. psychischen Abnormität höheren Grades. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens liegt eine hohe potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten vor, die die Begehung von Taten, vergleichbar den bisherigen, erwarten lässt. Es war daher die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuordnen“.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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