Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130505/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 22.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des H E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. September 2006, Zl. 933/10-244359, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 7 Euro zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. September 2006, Zl. 933/10-244359, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit zur Vertretung einer GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines KFZ ist, berufenes Organ trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wem dieses Fahrzeug am 1. Februar 2005 von 11.40 bis 11.57 Uhr überlassen worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Park­ge­bühren­gesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), und i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Berufungs­werber angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das Vorliegen einer Vormer­kung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 24. Oktober 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. November 2006 – und damit rechtzeitig – per e-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zu den von der belangten Behörde angeführten Zeiten in der Lenkererhebung ortsabwesend gewesen sei und eine allfällige Hinterlegung daher keine Rechtswirksamkeit erlangt haben könne. Eigenartig sei zudem, dass hier nicht das Vergehen des fehlenden Parkscheines im Vorder­grund stehe, sondern die Nichtbekanntgabe des Lenkers. Weiters könne er zwei Zeugen benennen, die bestätigen könnten, dass er die 10-minütige "Toleranzzeit" nicht überschritten habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das private Parkaufsichtsorgan von vornherein einen höheren Glauben genieße.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-244359; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht der Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder jemand, der ein solches KFZ einer dritten Person zur Verwendung überlassen hat, eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wenn er darüber auf Verlangen der Behörde keine Auskunft erteilt, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war.

 

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG regelt demnach die Auskunfts­verpflichtung im Zusammenhang mit einer Verletzung der Parkgebührenpflicht und verfolgt damit erkennbar die Absicht, die Ermittlung jener Person zu ermöglichen, der diese Ord­nungswidrigkeit in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtlich angelastet werden kann.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L- am 1. Februar 2005 von 11.40 bis 11.57 Uhr in der Hauptstraße in Linz vor dem Haus Nr. 68, sohin in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Der Rechtsmittelwerber ist zwar nicht selbst Zulassungsbesitzer dieses KFZ, aber handelsrechtlicher Geschäftsführer jener GmbH, für die das verfahrens­gegenständliche KFZ zugelassen ist. Er ist daher zur Vertretung der Zulassungs­besitzerin nach außen berufen, somit zur Erteilung der Auskunft gemäß § 2 Abs. 2 ParkGebG verpflichtet und für die Erfüllung dieser Obliegenheit nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Das Auskunftsverlangen des Magistrates Linz vom 5. April 2005, mit dem der Rechtsmittelwerber aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen jene Person namhaft zu machen, der er das KFZ vor dem 1. Februar 2005 von 11.40 bis 11.57 Uhr überlassen hatte, weil jenes zu diesem Zeitpunkt ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, erweist sich somit als rechtmäßig und wäre vom Beschwerdeführer zumindest dahin zu beantworten gewesen, dass er als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer seiner GmbH entweder hätte angeben müssen, ob er das KFZ selbst abgestellt hat oder, ob er dieses einer anderen Person überlassen hat.

 

Tatsächlich hat er jedoch mitgeteilt, dass er (gemeint: persönlich) kein Fahrzeug besitze und den Hinweis "Wenn Sie 'niemanden' ankreuzen, geht die Behörde davon aus, dass Sie das Fahrzeug selbst gelenkt und zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt haben" auf dem diesbezüglichen Lenkererhebungsformular durchgestrichen.

 

Damit hat er jedoch seiner zuvor dargestellten Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 OöParkGebG nicht entsprochen.

 

3.2.2. Bezüglich des – offenkundig unzutreffenden – Einwandes, dass das Auskunftsersuchen zu Unrecht nicht an die von ihm vertretene GmbH, sondern an ihn persönlich gerichtet gewesen sei, genügt es, auf das diesbezügliche Aufforde­rungsschreiben der belangten Behörde vom 5. April 2005, Zl. 933/10-244359, welches er persönlich am 13. April 2005 übernommen hat, hinzuweisen, aus dem dezidiert hervorgeht, dass er als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufenes Organ der GmbH zur Auskunftserteilung darüber aufgefordert wurde, wem er dieses KFZ zuletzt vor dem Tatzeitpunkt zur Verwen­dung überlassen hat.

 

3.2.3. Hinsichtlich der von ihm angeführten Zeugen, die belegen sollen, dass er die in der Praxis gewährte 10‑minütige Toleranzzeit nicht überschritten habe, ist festzuhalten, dass die Aussagen des einschreitenden Aufsichtsorgans für den Oö. Verwaltungssenat deshalb besonders glaubwürdig erscheinen, da dieses seine diesbezüglichen Beobachtungen – nämlich eine Überschreitung von 17 Minuten – in seinem Merkheft präzise vor Ort notierte, bevor er die Organstrafverfügung ausgestellt hat.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber demgegenüber bloß allgemein auf "zwei Zeugen" verweist, ohne diese konkret namentlich zu benennen, obwohl er hiezu während des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, ist dieser Einwand insgesamt betrachtet als bloß Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat daher im Ergebnis tatbestandsmäßig i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG sowie – weil einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen aus seinem Verkehrskreis zweifelsfrei einsichtig wäre, dass unter derartigen Umständen auf eine behördliche Anfrage gesetzeskonform zu reagieren ist – fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermes­sen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen verhängt hat.

 

3.4. Die gegenständliche Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 7 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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