Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106255/14/BR

Linz, 19.05.1999

VwSen-106255/14/BR Linz, am 19. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Rohrbach vom 10. März 1999, VerkR96-2054/1998/Win, wegen einer Übertretung der StVO, nach der am 19. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 12. August 1998 um 17.43 Uhr, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen , im Gemeindegebiet St. Martin im Mühlkreis, auf der Landshaager-Straße bei Strkm 3,4 in Fahrtrichtung Landshaag einen LKW-Zug trotz Gegenverkehrs überholt obwohl dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer nicht möglich war, weil auf Grund der geringen Entfernung eines in dieser Phase entgegenkommenden Pkw´s, dieser zum plötzlichen Abbremsen des Fahrzeuges gezwungen war um so eine Kollision mit Ihrem Fahrzeug zu vermeiden."

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber insgesamt 200 S (20% der verhängten Strafen) auferlegt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51e Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 12. August 1998, um 17.43 Uhr, im Gemeindegebiet St. Martin i.M., als Lenker des Kraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Landshaager-Straße bei Strkm. 3,4 in Richtung Landshaag verbotenerweise überholt, weil der Entgegenkommende zum jähen Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.

    1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Der Gendarmerieposten St. Martin i.M. zeigte am 17. August 1998, GZP-492/98/Str, folgenden Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. an:

RevInsp. S lenkte den Patrouillenwagen mit dem Kennzeichen am 12.08.1998, um 17.43 Uhr, auf der Landshaager-Straße von Landshaag kommend in Richtung St. Martin i.M. Bei Straßenkilometer 3.400 kam ihm der Lenker des Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen in Überholposition entgegen, wodurch RevInsp. S den Patrouillenwagen stark abbremsen mußte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden und dem überholenden Fahrzeuglenker des Einordnen zu ermöglichen.

Nach Ermittlung der Zulassungsbesitzerin A, geb. am , wh. E, wurde mit dieser telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie gab die Auskunft, daß ihr Gatte R mit dem Kombi in Richtung Wels unterwegs wäre.

Es wird daher als erwiesen angenommen, daß Sie zur oben angeführten Zeit den Kombi gelenkt haben.

Mit Strafverfügung vom 08.09.1998, VerkR96-2054/1998, wurde Ihnen daher die oben angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Gegen diese haben Sie mit Eingabe vom 24.09.1998 in offener Frist Einspruch erhoben ohne diesen jedoch entsprechend zu begründen.

Die an Sie mit Schreiben vom 30.09.1998, VerkR96-2054/1998 Win/Kb, ergangene Aufforderung, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, blieb unbeantwortet.

Laut Zeugenaussage des RevInsp. W lenkte er das Gendarmeriefahrzeug BG am 12.08.1998, um 17.43 Uhr, auf der Landeshaager-Strasse von Landshaag in Richtung St. Martin i.M. Etwa bei Strkm. 3,400 kamen Sie ihm auf dem übersichtlichen Straßenstück, wo die Straße nach waagrechtem Verlauf auf einer längeren Strecke relativ steil in Richtung St. Martin i.M. hin ansteigt, in Überholposition entgegen. Wie der obgenannte Zeuge hiezu näher ausführt, kam er gerade in den vorgenannten übersichtlichen Bereich der Landshaager-Straße, als Sie, einen LKW-Zug überholend, auf seiner Straßenseite entgegenkamen. Nur durch das starke Abbremsen des Dienstfahrzeuges konnten Sie sich noch rechtzeitig vor der Begegnung wieder auf dem rechten Fahrstreifen einordnen, andernfalls es zu einer Kollision gekommen wäre.

Der Zeuge RevInsp. H war zur oben angeführten Zeit Beifahrer im Gendarmeriefahrzeug BG . Er äußerte, daß sein Kollege RevInsp. S auf der Landshaager-Straße im Bereich des sogenannten "Mitterberg" den Funkpatrouillenwagen stark abbremste, sodaß er (H) etwas in Richtung Windschutzscheibe gedrückt wurde. Er konnte hiebei wahrnehmen, daß sein Kollege wegen eines überholenden Fahrzeuges den Dienstkraftwagen stark abbremsen mußte. RevInsp. S, der sich das Kennzeichen merkte, telefonierte mit der Zulassungsbesitzerin, die ihm mitteilte, daß ihr Gatte mit dem angeführten Fahrzeug soeben von Altenfelden in Richtung Eferding fahren würde.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. sieht keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorgenannten objektiven Zeugen Zweifel zu hegen. Den obgenannten Zeugen waren Sie bis zum Zeitpunkt der Ausforschung als Lenker des vorgenannten Fahrzeuges nicht bekannt, weshalb eine Anzeigeerstattung aus anderen Gründen, als den der Verfolgung eines vorerst unbekannten, sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrzeuglenkers, wohl auszuschließen ist. Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der angeführten Gendarmeriebeamten wird der angelastete Tatbestand als erwiesen angenommen.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO. 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Bei erwiesenem Tatbestand war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Sie haben von der Ihnen nachweisbar eröffneten Möglichkeit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern, keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Verfahren entsprechend der ergangenen Belehrung, ohne Ihre Anhörung durchgeführt wurde.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat, im Sinne des § 19 VStG. unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, waren fünf Strafvormerkungen erschwerend, mildernd kein Umstand zu werten. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

2. Der Berufungswerber wendet sich binnen offener Frist gegen dieses Straferkenntnis.

Dazu ist zu bemerken, daß der Berufungswerber offenkundig vorerst die Seite 1 des ihm zugestellten Straferkenntnisses handschriftlich mit dem offenbar unbegründeten Hinweis dagegen Berufung erheben zu wollen, am 22. März 1999 um 11.01 Uhr dem Fax zuführte und dies an die Erstbehörde übermittelte. Diese Mitteilung kam offenbar in Folge eines Papierstaus technisch bedingt nur verstümmelt bei der Erstbehörde an. Die Erstbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.3.1999 dem Berufungswerber die Unlesbarkeit dieser Eingabe mit. Darauf übermittelte der Berufungswerber ein kurzes Handschreiben vom 29. März 1999 mit dem Inhalt gegen das Straferkenntnis Berufung zu erheben, da er zur angeführten Zeit im Krankenhaus in Wels gewesen sei.

Die Erstbehörde legte sodann den Verfahrensakt als Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vor.

Da diesem Schreiben im Sinne der Rechtsmittelbelehrung wiederum kein begründeter Berufungsantrag zu entnehmen war, mußte dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 14. April 1999 die Behebung dieses Formgebrechens aufgetragen werden, welches schließlich in einem gerade noch als Berufung qualifizierbaren Schreiben vom 20. April 1999 dahingehend ausführt, daß die Vorfallszeit 17.43 Uhr nicht stimmen könne, weil er bereits um 17.00 Uhr bei seiner Tochter M im Spital in Wels gewesen sei. Die fragliche Stelle habe er eine Stunde früher passiert und dabei aber niemanden zum starken Abbremsen des Fahrzeuges genötigt.

3. Da der Berufungswerber den Tatvorwurf inhaltlich bestreitet, war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.VerkR96-1222-1997; Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Anzeigeleger RevInsp. H und S, sowie der M als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung. Dabei wurde der Verlauf und die Breite des fraglichen Straßenstückes und die dort herrschenden Sichtweiten ausgemessen.

4.1. Zur Frage der Tatzeit:

Beide Zeugen gaben im Ergebnis übereinstimmend an, daß sie an der Richtigkeit der in der Anzeige angeführten Tatzeit nicht zweifelten. Sie hätten die Anzeigedaten von den von ihnen nach dem Vorfall vermerkten Handnotizen übernommen. Die entsprechenden Handnotizen hatten sie bei der Verhandlung nicht dabei, diese wurden jedoch per FAX unmittelbar nach der Berufungsverhandlung an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet. Aus diesem Grunde vermag auch an der Richtigkeit der Tatzeit kein Zweifel gehegt werden.

Der Berufungswerber, welcher im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht mitwirkte, brachte erst in seinem im Auftrag der Erstbehörde lesbar übermittelten Berufungsschreiben vom 29. März 1999 vor, daß er zu dieser Zeit nicht gefahren wäre.

Im Zuge der h. Ausführung zur Begründung der Berufung und in der Berufungsverhandlung wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, daß er sich zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit auf Besuch bei M im Krankenhaus Wels befunden hätte. Mit dieser Behauptung vermag er jedoch die Richtigkeit der ihm zur Last gelegten Tatzeit nicht zu entkräften. Einerseits spricht für die Richtigkeit dieser Tatzeit der Umstand, daß seitens der Gendarmeriebeamten kurz nach dem Vorfall bereits bei der Zulassungsbesitzerin wegen der auf diesen Vorfall bezogenen Lenkererhebung angerufen wurde. Die Zulassungsbesitzerin habe den Gedarmeriebeamten anläßlich dieses Telefonates mitgeteilt, daß eben Herr P gerade nach Wels unterwegs gewesen wäre.

Wenn dazu die Zeugin M bei der Berufungsverhandlung vermeinte, sie könne sich wohl nicht mehr erinnern, zu welchem Datum sie im Krankenhaus war, sich jedoch zu erinnern glaubte, daß Herr P während der drei Tage ihres Krankenhausaufenthaltes immer schon während der Zeit des Abendessens bei ihr auf Besuch gewesen wäre, wobei das Abendessen immer bis spätestens 17.15 Uhr stattgefunden habe, so vermag damit die Richtigkeit der Vorfallszeit nicht widerlegt werden. Die Angaben der M sind in diesem Lichte zu unsubstanziert. Eine diesbezügliche Rückfrage beim Krankenhaus Wels hat im übrigen ergeben, daß Abendessen durchaus auch später noch möglich sind (siehe AV Subzahl 11).

4.2. Zum Überholvorgang:

Selbst der Berufungswerber bestreitet nicht, daß ihm nach diesem Überholvorgang ein Gendarmeriefahrzeug entgegenkam. Im Gegensatz zur Beurteilung seines Überholvorganges durch die Gendarmeriebamten erblickte er jedoch keine Behinderung des Gegenverkehrs. Gleichzeitig gab er jedoch selbst an den Überholvorgang im Bereich des Fahrbahnscheitels des etwa 400 m geradlinig verlaufenden Straßenstückes mit 120 bis 130 km/h ausgeführt zu haben, worin er kein Problem (gemeint keine Übertretung der StVO) erblicken habe können.

Anläßlich des Ortsaugenscheines konnte durch Vermessung mittels Laserentfernungsmeßgerät festgestellt werden, daß vom Scheitelpunkt des in diesem Bereich kuppenförmig verlaufenden Straßenstückes in Augenhöhe eines Pkw-Lenkers eine Gefahren-(Überholsichtweite) von maximal 284 m gewährleistet ist. Diese Sicht wurde aus der Augenhöhe des ca. 180 cm großen Zeugen RevInsp. S festgestellt. Die Augenhöhe eines in einem Pkw der Marke Vw-Golf sitzenden Lenkers kann mit Sicherheit als geringer angenommen werden. Geht man folglich von der für den Berufungswerber günstigsten und fahrtechnisch noch möglichen Variante des Überholentschlusses exakt beim Gefahrensichtpunkt 284 m aus und wiederum "zu seinen Gunsten" von einem fließenden Überholvorgang aus gerade noch realistischen 110 km/h (ohne Beschleunigungsvorgang wegen des viel langsamer fahrenden Vorderfahrzeug) aus, so ergibt sich bei einem geringstmöglichen Sicherheitsabstand von 21 m für das Aus- und Einscheren bei einer optimalen Querbeschleunigungskomponente von 3 m/sek/2, eine Gesamtüberholstrecke von 142,41 m bei einer Überholzeit von 4,44 Sekunden. Während dieser Phase legt ein mit 100 km/h entgegenkommendes Fahrzeug 129,7 m zurück. Bereits aus dieser Überlegung ergibt sich, daß die Angaben der Meldungsleger, welche im übrigen im Verlaufe der Berufungsverhandlung übereinstimmend wie glaubwürdig dargelegt wurden, auch technisch gut nachvollziehbar sind (Berechnung mit EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Strasser, KFZ-Sachverständiger). Diesen theoretischen Überlegungen ist jedoch hinzuzufügen, daß wohl kaum mit 110 km/h bis auf 21 m an einen mit maximal 60 km/h fahrenden Lkw-Zug aufgeschlossen wurde, weil hier im Falle der Unmöglichkeit eines Ausweichens auf die linke Spur die Gefahr eines Auffahrens kaum verhindert werden könnte. Es wird daher beim Überholentschluß noch eine Beschleunigungsphase vorgenommen worden sein, was naturgemäß den Vorgang über den o.a. Bereich verlängerte und zusätzlich die Einschätzung der Meldungsleger stützt.

Darüber hinaus findet sich auch kein Grund, daß Gendarmeriebeamte ihr Fahrzeug grundlos in Folge einer Fehleinschätzung oder einer übergroßen Ängstlichkeit im Hinblick auf ein ihnen entgegenkommendes Fahrzeug abgebremst hätten. Ebenfalls fand sich kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Darstellung eine Übertreibung grundliegen könnte. Vielmehr läßt sich bei einem Überholen an dieser Stelle im Falle eines Gegenverkehrs - welcher wie oben bereits ausgeführt maximal aus 284 m einsehbar ist - zwingend die Notwendigkeit eines "Handlungsbedarfes" des Gegenverkehrs ableiten, um dadurch gleichsam prophylaktisch einer drohenden Kollision entgegen zu wirken. Daher sind die Angaben der Meldungsleger in jeder Richtung hin über einen Zweifel erhaben zu bezeichnen.

Es bedarf auch keiner weiterführenden Erörterung, daß bei derartigen Überholsichtweiten auf einer knapp sieben Meter breiten und nur zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen aufweisende Freilandstraßen Überholmanöver als höchst gefährlich und wie die Unfallforschung zeigt, häufigst die Ursache schwerster Verkehrsunfälle sind.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1 Der § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegen kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist....

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152). Wenn es nur mehr vom Handeln (durch starkes Bremsen) des Gegenverkehrs abhängt, daß es zu keiner Frontalkollision kam, kann gemäß den obigen Feststellungen der vorgenommenen Subsumtion unter die obige Gesetzesbestimmung wohl nur beigetreten werden.

5.1.1. Die Tathandlung, die Tatzeit und der Tatort ergibt sich in unzweifelhafter Form aus dem Akt, dessen Inhalt dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen einer Verfolgungshandlung (Strafverfügung und Ladungsbescheid) zur Kenntnis gelangt ist. Der Berufungswerber wird durch die Neuformulierung des Spruches die der genaueren Tatumschreibung und der Anpassung an die Feststellungen anläßlich der Berufungsverhandlung diente und keinen Tataustausch darstellt, weder in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, noch lief (läuft) er Gefahr wegen dieses Tatverhaltens ein weiteres Mal verfolgt bzw. bestraft werden zu können.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. In der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung kann ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die Strafe wurde angesichts des ob der Gefährlichkeit dieses Verhaltens im Straßenverkehr objektiv als schwerwiegend zu qualifizierenden Unwertgehaltes, trotz der angesichts der Sorgepflichten des Berufungswerbers (für vier Kinder und Gattin) eher ungünstigen Einkommens-verhältnisse immer noch unangemessen niedrig bemessen. Zutreffend wurde der Umstand von bestehenden Vormerkungen als kein Milderungsgrund, unzutreffend jedoch als straferschwerender Umstand gewertet.

Der Berufung war daher sowohl dem Grunde nach als auch betreffend das Strafausmaß der Erfolg zu versagen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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