Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161767/6/Ki/Sta

Linz, 27.12.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  über die Berufung des V S, W, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Mag. P B, W, M, vom 6.11.2006 gegen die Punkte 3 bis 12 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.10.2006, VerkR96-4633-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.12.2006, zu Recht erkannt:

 

I.     Hinsichtlich der Punkte 3, 5 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils das Wort "Tatzeit" durch die Wortfolge "Zeit der Feststellung" bzw. die Strafnorm hinsichtlich § 134 Abs.1a KFG 1967 ersetzt wird.

      

       Hinsichtlich der Fakten 4, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Bezüglich der Fakten 3, 5 und 8 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 48 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

       Bezüglich der Fakten 4, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 entfällt die Verpflichtung zu         Leistung  jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24, 45 Abs.1  Z. 2 bzw. 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1  VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber am 20.10.2006 unter VerkR96-4633-2006, nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr S!

1) Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
Tatort Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

 

2) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhänger mit dem Kennzeichen X nicht mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 5 lit. b KFG

 

3) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 27.03.2006 um 09.26 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

4) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 27.03.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Das Schaublatt wurde vorzeitig entnommen und wieder eingelegt!

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

5) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 28.03.2006 um 17.28 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

6) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 29.03.2006 um 01.45 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

7) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 29.03.2006 wurde nach einer Lenkzeit von 15.20 Uhr bis 20.05 Uhr, das sind 4 Stunden 45 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85.

 

8) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 29.03.2006 um 20.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

9) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.03.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Das Schaublatt wurde vorzeitig entnommen und wieder eingelegt!

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

10) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 30.03.2006 wurde nach einer Lenkzeit von 22.54 Uhr bis 31.06.2006, 03.30 Uhr, das sind 4 Stunden 36 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85.

 

11) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 30.06.2006 um 18.12 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

12) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 30.03.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Das Schaublatt wurde vorzeitig entnommen und wieder eingelegt!

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 16.800, Parkplatz Oberthan, in Richtung Graz.

Tatzeit: 31.03.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Lastkraftwagen X, weiß

Kennzeichen X, Anhänger O4, unbekannt, unbekannt, unbekannt

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                      Falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

36,00                                     72 Stunden                           § 37 Abs. 2a FSG

25,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

110,00                                   96 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

110,00                                   96 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

80,00                                     72 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

110,00                                   96 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

95,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1046,10 Euro."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen die Punkte 3 bis 12 dieses Straferkenntnisses mit Schriftsatz vom 6.11.2006 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruch zu den Tatbeständen 3. bis 12. ersatzlos zu beheben und diesbezüglich die Verwaltungsstrafverfahren einer Einstellung zuzuführen.

 

Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen allesamt nicht am 31.3.2006 um 23.25 Uhr und auch nicht am genannten Tatort begangen worden wären, der Strafvorwurf zu den Spruchpunkten 3. bis 12. sei sowohl hinsichtlich Tatort als auch Tatzeitpunkt verfehlt.

 

Hinsichtlich des Tatortes sei auch von Bedeutung, ob die strafbaren Taten im In- oder Ausland begangen worden wären, schon unter Bedachtnahme auf die dann geltende Strafbestimmung, da nicht im Inland begangene Übertretungen nur gemäß
§ 134 Abs.1a KFG strafbar wären, welcher aber von der Behörde nicht herangezogen worden sei, sei davon auszugehen, dass sämtliche Verwaltungsübertretungen im Inland begangen worden wären, dieser Umstand wäre nicht erwiesen.

 

Nicht gesichert sei es davon auszugehen, dass die angelasteten Tatbestände, also das Entnehmen der Tachographenblätter sowie Nichteinhaltung von Arbeitspausen im Geltungsbereich der Europäischen Verordnungen Nr. 3820/85 und 3821/85, also im Gebiet der EU, erfolgt wären. Das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug sei keines eines österreichischen Unternehmens, sodass von vornherein kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend im Gebiet der Republik Österreich am Straßenverkehr teilnehme. Es spreche daher alles dafür, dass hier nur der Straftatbestand des § 134 Abs.1a KFG Anwendung finde, dies allerdings nur dann, wenn erwiesen sei, dass diese Übertretungen in einem Gebiet erfolgt wären, in dem die beiden europäischen Verordnungen gelten würden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte,  da weder  primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Auswertung der vorliegenden Tachographenscheiben sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.12.2006. An dieser Verhandlung hat lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, Letzterer sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 1.6.2006 zu Grunde, die zur Last gelegten Sachverhalte wurden darin vom Meldungsleger zur Anzeige gebracht, in der Anzeige ist auch ausgeführt, dass der Berufungswerber sich gerechtfertigt habe, er fahre ständig allein und sei sich der vorgeworfenen Übertretungen nicht bewusst.

 

Eine Auswertung der vorliegenden Tachographenscheiben ergab, dass jedenfalls die relevanten Tatzeiten (hinsichtlich der Fakten 3, 5 und 8) der Tatsache entsprechen, nicht verifiziert werden konnten die vorgeworfenen Überschreitungen der Lenkzeit von 4,5 Stunden (Fakten 7 und 10) bzw. die vorzeitige Entnahme einer Tachographenscheibe am 30.6.2006 (Faktum 11). Betreffend der Lenkzeiten ergab die Auswertung der Tachographenscheiben jeweils eine ungefähre Lenkzeit von
4 Stunden und 30 Minuten.

 

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1 Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 sind Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hinsichtlich der Fakten 3, 5 und 8 ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich das jeweilige Schaublatt vor Ablauf des Arbeitstages entnommen und er somit gegen die zitierte Bestimmung der EG-VO 3821/85 verstoßen hat.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch diesbezüglich die Tatzeit entsprechend konkretisiert, es wurde nämlich in den jeweiligen Spruchpunkten festgestellt, zu welchem exakten Zeitpunkt das Schaublatt entnommen worden ist, bezüglich Feststellung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes wurde eine entsprechende Spruchkorrektur vorgenommen.

 

Was den konkreten Tatort anbelangt, so wurde ebenfalls eine Spruchkorrektur vorgenommen, dies indem § 134 Abs.1a KFG 1967 als Strafnorm mitzitiert wurde. Danach sind entsprechende Verwaltungsübertretungen auch dann strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist.

 

Aus den vorliegenden Tachographenblättern ist jedenfalls zu ersehen, dass sich der Berufungswerber auf Fahrtstrecken im Geltungsbereich der zitierten EU-Verordnung befunden hat. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2.6.1994, Rechtssache
C-313/92, verwiesen. Danach ist Artikel 2 Abs.1 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dahin auszulegen, dass innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind, oder im Durchgang durch diese Länder durchgeführt werden, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die praktische Wirksamkeit der Verordnung nämlich beeinträchtigt würde, wenn die Anwendung des Gemeinschaftssystems von der Fahrtstrecke abhinge, die die in den verschiedenen Mitgliedsstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegen, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, sofern sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befindet.

 

Resümierend ist daraus abzuleiten, dass die Verordnung folglich für jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen stattfindet, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, auch wenn die Beförderung teilweise in Drittländern erfolgt, gilt.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich unbestritten um ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassenes Kraftfahrzeug und es wurden Beförderungen in Mitgliedsstaaten vorgenommen, sodass die Anwendung der verfahrensgegenständlichen Verordnung gegeben ist.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6.2. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich Einkommen und Sorgepflichten berücksichtigt, straferschwerend wurde kein Umstand, strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass von der Erstbehörde bei der Straffestsetzung in den gegenständlichen Punkten Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, das Strafausmaß hält auch general- bzw. spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Dem Berufungswerber wird unter den Punkten 4, 9 und 12 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe an den jeweils angeführten Tagen im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet, das Schaublatt sei vorzeitig entnommen und wieder eingelegt worden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet im konkreten Falle, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich jeweils um das vorzeitig entnommene Schaublatt (siehe Punkt I.6.1.) handelt und somit nicht ein weiteres (mehr als ein Schaublatt) Schaublatt verwendet wurde, eine weitere Bestrafung nicht zulässig ist. Jede andere Auslegung würde zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen, zumal in derartigen Fällen der Unwert des Verhaltens bereits durch die Bestrafung wegen vorzeitigem Entnehmens des jeweiligen Schaublattes berücksichtigt wurde.

 

Ebenso verhält es sich auch hinsichtlich der Bestrafung gemäß Punkt 6, zumal diesbezüglich es sich um dasselbe Schaublatt gehandelt hat, für welches bereits unter Punkt 5 eine Bestrafung erfolgt ist.

 

Bezüglich Punkt 11 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es sei festgestellt worden, dass das Schaublatt am 30.6.2006 um 18.12 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen wurde. Die erkennende Berufungsbehörde verkennt nicht, dass es sich möglicherweise um einen bloßen Schreibfehler handelt, andererseits handelt es sich um einen klar definierten Tatvorwurf. Laut vorliegender Aktenlage bzw. auch unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Feststellung der Verwaltungsübertretungen, kann jedoch die Verwaltungsübertretung am 30.6.2006 nicht begangen worden sein.

 

Zu den Überschreitungen der Lenkzeiten (Fakten 7 und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird festgehalten, dass eine Auswertung der vorliegenden Tachographenscheiben ergeben hat, dass die spruchgemäß festgestellte Überschreitung der Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht der Tatsache entspricht, zumal entsprechende Lenkpausen eingehalten wurden.

 

Aus den dargelegten Gründen war hinsichtlich der Punkte 4, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.7. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 


 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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