Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161793/6/Br/Ps VwSen-161794/4/Br/Ps

Linz, 18.12.2006

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn L T, geb., G, A, vertreten durch F, Rechtsanwälte GmbH, H, S, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. November 2006 u. 31. Oktober 2006, Zlen. VerkR96-3171-2006 u. VerkR96-7538-2006, nach der jeweils am 18. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit den o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber, wegen je einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.b iVm § 4 Abs.6 Z1 sowie § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen (250 € u. 280 € und im Nichteinbringungsfall 105 u. 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, wobei folgende Fakten zur Last gelegt wurden:

Zu VerkR96-3171-2006: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen; Anhänger mit dem Kennzeichen:) nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn J S am 8.2.2006 um 15:23 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.950 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage im Verbund ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 44.200 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 4.100 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

 

Zu VerkR96-7738-2006: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen; Anhänger mit dem Kennzeichen:) nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn J S am 10.7.2006 um 06:23 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Knoten Wels bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung um 5.600 kg überschritten wurde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erblickte die Tatbegehung im Ergebnis jeweils in den Anzeigen und dem ergänzend geführten Ermittlungsverfahren als erwiesen, wobei etwa auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) darstelle, verwiesen wurde. Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlange wohl nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüfe, ob diese dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspreche. Der Zulassungsbesitzer habe aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden. Hiefür reiche beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer habe vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hätte er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei treffe den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker könnten den Zulassungsbesitzer alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich sei (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedürfe der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen werden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993,93/03/0208).

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers – das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten – habe der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreie ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (Schuld) nicht geeignet, ihn auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

Im Sinne der genannten Judikatur treffe den Berufungswerber jedenfalls ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche.

Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 sei die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handle, begehe eine Verwaltungsübertretung und sei gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährdeten durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar konkret andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch komme es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge hätten und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bildeten.

Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße sei daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als nicht unbeträchtlich einzustufen (siehe UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres an­zunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Die Behörde erster Instanz vermeinte daher abschließend, dass der Berufungswerber gegen die einschlägigen Strafbestimmungen schuldhaft verstoßen habe, was als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Gemäß § 19 VStG sei bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes wären die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber in beiden Verfahren mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wird kaum auf den Inhalt eingegangen, überwiegend jedoch werden weitwendige formalrechtliche Einwendungen erhoben.

Ohne nachvollziehbar dies mit der Verfahrenslage in Verbindung zu bringen, wird unter Hinweis auf § 60 AVG und die Judikaturzitate (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägun­gen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI. 92/06/0228) ein Begründungsmangel erblickt. Der Berufungswerber spricht von relevanter strittiger Sach- und Rechts­frage, die in der Begründung eines Bescheides ausreichend be­antwortet sein müsse. Worin diese im erstinstanzlichen Erkenntnis konkret nicht oder widersprüchlich begründet wäre, lassen seine Ausführungen gänzlich vermissen. Der einzig hier sich als zutreffend herausstellende Einwand wird jedoch selbst in der Berufung nicht erhoben.

Als unberechtigt erweist sich ebenso der Hinweis auf § 40 Abs.1 VStG wonach dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben sei sich zu rechtfertigen. Die Wahrung des Parteiengehörs – so der Berufungswerber – sei eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmä­ßigen Verwaltungsverfahrens. Sie sei unter Hinweis auf VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804 von Amts wegen zu beachten, was zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwal­tung gehörte. Die Aufforderungen zur Rechtfertigung finden sich im Akt, sie blieben von der Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers jedoch unberücksichtigt.

Mit Blick darauf muss diese Rechtsrüge als gerade mut- und tatsachenwidrig festgestellt und der Hinweis auf die Judikatur aus 1949 als nicht gerade überzeugendes Vorbringen abgetan werden. 

Der Berufungswerber beantragte die zeugenschaftliche Ladung des J St, p.A. T, G, A. In scheinbarer Unkenntnis der einschlägigen Verfahrensvorschriften, die eine Rechtshilfevernehmung im Verfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorsehen, wird eine derartige Einvernahme beantragt und erscheint letztlich trotz des Hinweises in der Ladung zur Berufungsverhandlung schließlich nicht einmal selbst zur Berufungsverhandlung und macht darüber hinaus auch seinen Fahrer nicht als Zeugen stellig.

Das Vorbringen zur Gewichtsfeststellung kann mangels jeglicher Nachvollziehbarkeit und die Ausführungen zur Bestrafung mit Hinweis auf den Sachausgang auf sich bewenden.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers für die Nachvollziehung des Vorbringens zum sogenannten "wirksamen Kontrollsystem" in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber nicht persönlich teilnahm. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung.

Wegen des inhaltlichen Zusammenhanges beider Verfahren werden diese sowohl bei der Berufungsverhandlung als auch in einer Bescheidausfertigung zusammengefasst.

 

4.1. Der Berufungswerber legte im Zuge der Berufungsverhandlung eine Urkunde der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an Frau R T v. 1.1.2006 vor (Beil. 1 u. 3). 

 

4.2. Diese Urkunde hat zum Inhalt, dass zwischen der im Haus der Firma T tätigen Frau R T, G, A und der Firma T, G, A, Frau R T zur verantwortlichen Beauftragten mit Wirkung ab 01.01.2006 für den örtlichen Teilbereich Transitverkehr zwischen Deutschland, Österreich und Italien bestellt wurde. Die bisher unterbliebene Vorlage dieser Urkunde wurde anlässlich der Berufungsverhandlung mit Kommunikationsmängel zwischen der deutschen u. österreichischen Rechtsvertreterschaft begründet. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein diesbezügliches Berufungsvorbringen zum h. Erk. v. 28.7.2005, VwSen-109717/14/Kei/An, welches auf dieser Grundlage zu einer Bescheidbehebung geführt habe, verwiesen. Daraus geht eine inhaltsgleiche Verantwortlichkeit von Frau R T bereits für den Zeitraum v. 1.1.2003 bis zum 30.6.2003 hervor (Beil. 3).

Konkret lautet die Übertragungsurkunde über die Übertragung von selbstverantwortlichen Tätigkeitsbereichen nach § 9 VStG:

"Frau R T übernimmt damit die Verantwortung für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie die ordnungsgemäße Bela­dung derselben.

Ausdrücklich wird Frau R T gegenüber den in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt

Frau R T nimmt zur Kenntnis, dass allfällige Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflich­tungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind und sie diesbezüglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft

Frau R T nimmt weiters zur Kenntnis, dass die Kontrolle dar Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durch sie lückenlos und systematisch zu erfolgen hat. Sollte sie bei der Kontrolle Vorstöße gegen Rechtsvorschriften feststellen, so sind diese unverzüglich abzustellen. Frau R T hat alles vorzunehmen, um Verstöße gegen Rechtsvorschriften in dem ihm übertragenen Bereich hintanzuhalten.

Frau R T ist daher berechtigt, sich sämtlicher Ressourcen dos Unternehmens zu bedienen, um die übernommenen Aufgaben zu erfüllen.

Nachfolgende Bereiche sind von Ihnen gewissenhaft und verbindlich und korrekt nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Firma L T, G, A zu erfüllen;

1.)

Ordnungsgemäßer Zustand der eingesetzten Fahrzeuge und ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und Transports.

2.)

Einsatz, Kontrolle, Belehrung und Schulung der Fahrer.

Mit der Verpflichtung ergibt sich die verwaltungsstrafechtliche Verantwortung, welche auf hiermit auf Frau R T übertragen wird gem. § 9 VStG.

 

A, 01.01.2006 (e.h. Unterschrift: T)

 

Ich stimme der Übertragung ausdrücklich zu und erkläre das ich meiner Verpflichtung nach § 9 VStG nachkommen werde" (e.h. Unterschrift: T R)

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Die nunmehr vorgelegte Urkunde bringt hinreichend deutlich eine Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Verantwortungsbereiches der Frau R T zum Ausdruck. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

     Gemäß Abs.2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

     Gemäß Abs.4 dieser Gesetzesstelle kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

     Aus der letztgenannten Bestimmung des § 9 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Wenn eine solche klare Abgrenzung nicht vorliegt, liegt auch keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.

Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Diese Voraussetzungen scheinen in der o.a. Urkunde gegeben. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nun die vom Berufungswerber bestellte Person – für den Fall, dass nun diese wegen dieses Tatvorwurfes belangt würde – ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in anderer Interpretation dieser Urkunde wohl kaum bestreiten würde.

Insbesondere soll die Behörde durch diese Gesetzesbestimmung von weiterer Beweisführung und möglicher Interpretation einer entsprechend eindeutig zu gestaltenden Erklärung befreit sein.

Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleiben müsste (VwGH 18.1.2005, 2004/05/0068 mit Hinweis auf VwGH vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282, m.w.N.).

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war gegen den Berufungswerber angesichts der offenkundigen Delegierung der Verantwortlichkeit an Frau R T nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Weder auf die Ausführungen der belangten Behörde, die an ein Kontrollsystem offenbar einen im Ergebnis zur Erfolgshaftung führenden Maßstab zu legen scheint, noch auf die bloß auf Formalismen reduzierten Einwendungen der Berufung ist hier näher einzugehen.

 

5.1. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für den Fall des – mangels Verjährung gegen die benannte Verantwortliche – von der Behörde erster Instanz allenfalls fortgesetzten Verfahrens, auf die Ausführungen im h. Verfahren gegen den Berufungswerber VwSen-161244 verwiesen. Darin wurden die Anforderungen eines "wirksames Kontrollsystems" ausführlich dargetan, wobei in diesem Fall dem Berufungswerber gefolgt werden konnte. Da es jedoch offenbar immer wieder zu Feststellungen von Überladungen zu kommen scheint, könnte sich die Wirksamkeit dieses Systems zwischenzeitig als fragwürdig darstellen (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, sowie VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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