Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161800/5/Ki/Ri

Linz, 20.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Y S, B, H, vom 21.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22.8.2006, VerkR96-6780-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z 1   und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Straferkenntnis vom 22.8.2006, VerkR96-6780-2004, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 29.6.2004, um 13.41 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen SE- auf der A8 Innkreisautobahn bei km 53.025, Gemeinde Peterskirchen, Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten.

Sie habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies wurde gemäß § 64 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 21.10.2006 fristgerecht (Zustellung des Straferkenntnisses am 21.10.2006) Berufung. Darin führte sie aus, dass sie ein Beweismittel mit Foto benötige um mitteilen zu können, wer an diesem Tag gefahren sei. Sie selber sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, das Fahrzeug SE- sei ein Firmenfahrzeug gewesen und sie benötige ein Foto um mitteilen zu können, wer von ihren damaligen Mitarbeitern gefahren sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Über Anfrage wurde von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Kreis Segeberg, Der Landrat) mit Schreiben vom 15.12.2006 mitgeteilt, dass Frau S von dieser Behörde kein Führerschein erteilt wurde.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 9.7.2004 zugrunde. Das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Fahrzeug wurde mittels Radarmessgerät zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gemessen. Eine Anhaltung hat nicht stattgefunden und es finden sich im vorliegenden Verfahrensakt auch keinerlei Unterlagen, welche über die Tatsache hinaus, dass die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges war, einen Nachweis für ihre Lenkereigenschaft erbringen könnten.

 

Die Rechtsmittelwerberin bestreitet, dass sie Lenkerin gewesen sei und argumentiert, sie sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Dieses Vorbringen wurde durch die zuständige (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde bestätigt.

 

1.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Im vorliegenden Falle steht lediglich mit Sicherheit fest, dass die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, sie hat jedoch die Lenkereigenschaft bestritten und anklingen lassen, dass das Fahrzeug von einem ihrer Angestellten gelenkt wurde. Diese Rechtfertigung erscheint schlüssig, zumal die Berufungswerberin laut zuständiger Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Zwar sieht die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vor, dass im Falle einer Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, dieser Umstand kann jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend das Grunddelikt nicht berücksichtigt werden.

 

Generell wird auch festgestellt, dass im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung von Amts wegen nachzuweisen ist, wobei jedoch diesem lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewisse Mitwirkungspflicht obliegt. Diese Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so weit führen, eine Nichtmitteilung des jeweiligen Lenkers auch hinsichtlich des Grunddeliktes zu pönalisieren.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren nach Durchführung aller Beweise und trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft nicht aufräumen konnte, weshalb in Entsprechung der obzitierten Bestimmung der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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