Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161842/2/Sch/Hu

Linz, 21.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 11.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2006, VerkR96-7058-2005-Si/Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf                25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden  herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2,50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2006, VerkR96-7058-2005-Si/Pi, wurde über Herrn J H, L, A, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 5. Satz KFG eine Geldstrafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen … am 18.10.2004, 10.55 Uhr, in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Bürgerstraße – Kreuzung Dinghoferstraße stadtauswärts fahrend, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr. II/152/1999 telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt.  Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Selbst wenn man, entgegen der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren, davon ausginge, dass der Berufungswerber nur während des Anhaltens wegen Rotlichtes bei einer Verkehrslichtsignalanlage – und danach nicht mehr – mit dem Handy telefoniert hat, würde dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts ändern. Der Begriff „während des Fahrens“ im Sinne des § 102 Abs.3 KFG 1967 umfasst nicht nur jenen Zeitraum, in dem das Fahrzeug im engeren Sinn in Bewegung ist. Ein Fahrzeuglenker befindet sich auch dann während des Fahrens, wenn er zwischendurch verkehrsbedingt anhalten muss. Der Sinn des „Handyverbotes“, wenn keine Freisprechanlage benützt wird, liegt ja bekanntlich darin, dass ein Fahrzeuglenker möglichst wenig Aufmerksamkeit und manuellen Aufwand für die Bedienung des Mobiltelefones aufbringen muss. Diese Notwendigkeit gilt naturgemäß auch in Zeiträumen, in denen ein Fahrzeug verkehrsbedingt angehalten werden muss. Auch dann muss der Lenker seine Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen widmen. Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Fahrt im rechtlich relevanten Sinn erst dann unterbrochen oder beendet, wenn er am fließenden Verkehr nicht mehr teilnimmt, also das Fahrzeug hält oder parkt.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro wäre an sich für das gegenständliche Delikt nicht überhöht, entgegen den Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis kommt dem Berufungswerber nach der Aktenlage aber ein Milderungsgrund, nämlich jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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