Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161851/2/Ki/Sta

Linz, 27.12.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  über die Berufung des F S, O, O, vom 4.11.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.11.2006, VerkR96-6864-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet  zu Recht erkannt:

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen  Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-6864-2006 vom 4.10.2006) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 4.12.2006 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 4.12.2006 Berufung erhoben und neben inhaltlichen Einwendungen gegen die Strafverfügung ausgeführt, er habe die Frist eingehalten.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.  Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 9.10.2006 persönlich übernommen und es endete sohin die Einspruchsfrist mit Ablauf des 23.10.2006.

 

Tatsächlich hat der Rechtsmittelwerber seinen Einspruch erst am 14.11.2006, das war nach Ablauf der Einspruchsfrist, zur Post gegeben.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte die Frist eingehalten, wird festgestellt, dass zunächst ein Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung durch Herrn J K eingebracht wurde. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.10.2006, VerkR96-6864-2006, als unzulässig zurückgewiesen, dies mangels entsprechender Legitimation des Einschreiters. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, was letztlich zur Folge hatte, dass auch die angeführte Strafverfügung am 14.11.2006 bereits in Rechtskraft erwachsen war.

 

Im Hinblick  darauf, dass seitens des Rechtsmittelwerbers der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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