Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400859/4/WEI/Ps

Linz, 28.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des S S, geb., Staatsangehöriger von B, dzt. Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz, vertreten durch Dr. H K und Mag. W S, Rechtsanwälte in W, S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden S a c h v e r h a l t aus:

 

1.1. Mit Bescheid vom 10. November 2006, Zl. Fr-85.216, zugestellt noch am gleichen Tag in der Justizanstalt Linz, ordnete die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer (Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bf wurde im Anschluss an die Entlassung aus der Justizanstalt in Schubhaft genommen.

 

Begründend verwies die belangte Behörde auf ein aufrechtes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD Linz  und dass der Bf zuletzt am 15. Juli 2003 nach B abgeschoben worden war. Diesem Aufenthaltsverbot zuwider sei der Bf unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt. Auf Grund eines Haftbefehls sei er am 13. Juni 2006 in Linz festgenommen und in die Justizanstalt Linz eingeliefert worden. Es sei beabsichtigt, den Bf nach B abzuschieben. Da er offensichtlich nicht gewillt sei, das bestehende Aufenthaltsverbot zur Kenntnis zu nehmen und zudem in Österreich mehrmals straffällig geworden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich auf freiem Fuß der beabsichtigten Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde. Der Zweck der Schubhaft könne durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden.

 

1.2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 21. Juli 2003, St 103/03, wurde der Berufung des Bf keine Folge gegeben und das auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 7 FrG 1997 ausgesprochene und mit fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbot der BPD Linz vom 27. Juni 2003, Zl. 1001432/FRB (vgl Niederschrift vom 27.06.2003), bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung hatte die Erstbehörde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen.

 

Am 12. Juni 2006 um ca. 23.00 Uhr wurde der Bf im Wettcafe "Wettpoint" in Linz fremdenpolizeilich kontrolliert. Da er keinen Ausweis vorwies und auch keine Angaben zu seiner Identität machte, wurde er festgenommen und ins PAZ eingeliefert. Am nächsten Tag konnte Herr FOI K die Identität des ihm persönlich bekannten Bf feststellen. Daraufhin wurde er wegen eines gerichtlichen Haftbefehls um 08.30 Uhr aus der Verwaltungshaft entlassen und in die Justizanstalt Linz eingeliefert.

 

Nach einem Aktenvermerk vom 13. Juni 2006 habe der Bf angegeben zu Fuß über die grüne Grenze von Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Er verfüge über keinen Reisepass, keine Barmittel und keinen Wohnsitz. Bei seiner fremdenbehördlichen Einvernahme am 15. November 2006 gab der Bf hingegen an, auf der Ladefläche eines LKW versteckt eingereist zu sein. Vor der Asylbehörde gab er am 23. November 2006 an, dass sein Reisepass auf dem Postweg von Deutschland nach Österreich komme. Über welchen Staat und Ort er ins EU-Gebiet einreiste, wüsste er nicht. Er könnte auch keine Länder und Orte nennen, durch die er gefahren war.

 

1.3. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 10. November 2006 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden war und beabsichtigt sei, ihn nach Einlangen dieser Urkunde nach B abzuschieben. Er erklärte, dass ihm ein Freund seinen Reisepass schicke. Er gehe nicht freiwillig nach B. Er wollte 4 Tage Zeit und verlasse dann nach dem Besuch seiner Kinder Österreich freiwillig. Die Unterschrift unter die Niederschrift verweigerte er, ohne dafür Gründe anzugeben.

 

Bei Einvernahme vom 15. November 2006 wurde dem Bf vorgehalten, dass er mittlerweile (18.09.2006) vom Landesgericht Linz zur Zahl 21 Hv 97/06g zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1., 2. und 4. Fall, 131, 15 StGB (gewerbsmäßig schwerer Diebstahl durch Einbruch und versuchter räuberischer Diebstahl) und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB verurteilt worden sei. Der Bf gab dazu an, dass er zu 15 Monaten Freiheitsstrafe und davon 5 Monate unbedingt verurteilt worden wäre. Es sei nicht rechtskräftig, weil er Berufung eingebracht habe. Sein Reisepass sei ihm in die Justizanstalt nachgeschickt worden. Zur Ankündigung der Abschiebung nach B meinte der Bf, dass er auf keinen Fall nach B zurück gehe, weil er dort politische Probleme habe. Gleichzeitig stellte er einen Asylantrag, für den er die Gründe beim Bundesasylamt bekannt geben werde.

 

Aus einem aktenkundigen Strafregisterauszug gehen weitere einschlägige Vorstrafen des Bf hervor. Er wurde bereits 1993 zweimal wegen Diebstahls nach § 127 StGB und 1996 wegen Betrugs nach § 146 StGB verurteilt. Wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB hat ihn das Landesgericht Linz mit Urteil vom 27. Oktober 2000, Zlen. 29 EVr 1759/2000, EHv 46/2000, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

 

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 5. Dezember 2006, Zl. 06 12.299,  wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf B nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III wurde der Bf gemäß dem § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach B ausgewiesen und im Spruchpunkt IV wurde einer Berufung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 und Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die dagegen vom Bf durch seine Rechtsvertreter eingebrachte Berufung mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langte rechtzeitig am 19. Dezember 2006 beim Bundesasylamt ein.

 

1.5. Mit der am 21. Dezember 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe vom 18. Dezember 2006 erhob der Bf durch seine Rechtsvertreter Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und beantragte, seine Anhaltung in Schubhaft kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

 

2.1. Zur Begründung wird angeführt, die belangte Behörde hätte den Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreichen können. Sowohl der Reisepass als auch der Führerschein und der Personalausweis lägen im PAZ der BPD Linz  auf. Der Bf hätte die Möglichkeit bei seinem Freund I H, V, L, Unterkunft zu nehmen. Er verfüge angeblich auch über finanzielle Reserven, die seinen Unterhalt sicherten. Außerdem lebten seine beiden Söhne in L, weshalb der Bf nicht vor hätte, L zu verlassen, sondern mit diesen Kontakt aufbauen bzw intensivieren wollte.

 

Deshalb sei ersichtlich, dass der Bf nicht beabsichtige, sich dem Verfahren zu entziehen. Vielmehr könnte durch Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 Abs 3 FPG, wonach er sich in periodischen Abständen bei einem bekannt zu gebenden Polizeikommando zu melden hätte, gewährleistet werden, dass er sich nicht dem Verfahren entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft wäre daher nicht notwendig und daher gesetzwidrig gewesen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Entscheidung übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wird derzeit noch im PAZ Linz in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Nach § 1 Abs 2 Satz 1 FPG sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs 1 FPG auf "Asylwerber" (Hinweis auf Definition nach § 2 Z 14 – gemeint wohl § 2 Abs 1 Z 14 – AsylG 2005) nicht anzuwenden.

 

Nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Fremde sind nicht mehr Asylwerber, wenn entweder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder nach § 24 AsylG 2005 eingestellt wurde.

 

Nach dem vorletzten Satz des § 1 Abs 2 FPG ist die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen "Asylwerber" erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann.

 

Die belangte Behörde hat mit Aktenvermerk vom 15. November 2006 zu Recht festgehalten, dass die zunächst gemäß § 76 Abs 1 FPG angeordnete Schubhaft seit Stellung des Asylantrags als nach § 76 Abs 2 Z 3 FPG verhängt gilt, zumal gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot schon vor der Asylantragstellung bestand. Genau für diesen Fall sieht die zitierte Bestimmung einen Schubhaftgrund vor, damit nicht durch nachträgliche, oft nur missbräuchlich gestellte Asylanträge fremdenpolizeiliche Maßnahmen leerlaufen.

 

Im Fall des Bf hat das Bundesasylamt im öffentlichen Interesse ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 27 Abs 2 und 3 AsylG 2005 durchgeführt und bereits mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 den Asylantrag des Bf abgewiesen, seine Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 verfügt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 und Z 6 AsylG 2005 aberkannt. Damit ist die asylrechtliche Ausweisung iSd § 36 Abs 4 leg.cit. durchsetzbar. Die Durchführbarkeit ist allerdings ex lege bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw bis zum Ablauf des siebten Tages ab Berufungsvorlage aufgeschoben. Der Unabhängige Bundesasylsenat kann nämlich noch die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 zuerkennen. Dies ist bislang nicht aktenkundig.

 

4.4. Richtig ist, dass gemäß § 77 FPG schon bei Verhängung der Schubhaft auf allfällige gelindere Mittel Bedacht zu nehmen und von Schubhaft abzusehen ist, wenn der Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aber entgegen der Behauptung der Beschwerde der Ansicht, dass beim Bf gelindere Mittel iSd § 77 Abs 3 FPG nicht in Betracht kommen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

·        keine familiären Bindungen zu Österreich bestanden haben und angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftaten eine beachtliche Minderung der für eine Integration wesentlichen sozialen Komponente erkennbar war (VwGH vom 19.01.1995, Zl. 94/18/1126; VwGH vom 02.07.1999, Zl. 99/02/0081),

·        mit einer Unterstützung durch die Caritas und einer Unterkunftsgewährung die Mittellosigkeit nicht beseitigt wird; zusätzlich würde die soziale Integration fehlen (VwGH vom 23.02.2001, Zl. 98/02/0276; VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309),

·        der Bf illegal eingereist ist, kein Reisedokument mitgeführt hat und der Nachweis über die Staatsbürgerschaft fehlte (VwGH vom 28.01.2000, Zl. 99/02/0335).

 

Der Bf hält sich unrechtmäßig und entgegen einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot in Österreich auf. Er ist nach seiner eigenen Darstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne ein Reisedokument illegal und mittellos nach Österreich gekommen. Er wurde mittlerweile fünfmal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten gerichtlich verurteilt und hatte bereits im Jahr 2000 auch Hafterfahrung (2 Monate unbedingt) gemacht. Das zuletzt während seines nunmehrigen Aufenthalts ergangene Strafurteil des Landesgerichts Linz vom 18. September 2006 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Er hat keine intensiven familiären Bindungen, zumal er geschieden ist und allenfalls sein Besuchsrecht ausüben, jedoch kein normales Familienleben führen kann. Auch den Besitz der notwendigen Mittel für seinen Unterhalt hat er nicht nachgewiesen. Er wäre voraussichtlich nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb er auch keiner geregelten legalen Beschäftigung nachgehen könnte. Vielmehr ist angesichts seines bisherigen Verhaltens zu befürchten, dass er weiterhin durch strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen auffällig werden und seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten würde.

 

Das gesamte Verhalten des Bf lässt eine grobe Missachtung der österreichischen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften sowie darüber hinaus auch strafrechtlicher Rechtsvorschriften erkennen, deren Beachtung für das friedliche Zusammenleben von Menschen unverzichtbar ist. Der Bf reiste trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein, wobei er seinen Reisepass zunächst offenbar bewusst nicht mitführte. Bei der polizeilichen Kontrolle am 12. Juni 2006 verschwieg er nämlich seine Identität. Erst als ihn ein Beamter der belangten Behörde am nächsten Tag identifizieren konnte, gab er die Maskerade auf. Nach Mitteilung der belangten Behörde wurde der Bf schon dreimal abgeschoben und kehrte immer wieder illegal nach Österreich zurück.

 

Auch mit dem nachträglich gestellten Asylantrag vom 15. November 2005 wollte er sich offenbar nur ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen. Dies ist freilich misslungen, weil das Bundesasylamt bereits am 5. Dezember 2006 einen negativen Asylbescheid erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung vorerst ausgeschlossen hat. Damit droht dem Bf die alsbaldige Abschiebung nach B, die er unbedingt vermeiden will, weil er bisher im Verfahren mehrfach geäußert hat, nicht nach B zurückgehen zu wollen.

 

Durch sein bisheriges Fehlverhalten hat der Bf hinreichend dokumentiert, dass er jedenfalls nicht vertrauenswürdig ist. Es muss mit der belangten Behörde angenommen werden, dass der Bf im Wissen um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung auf freiem Fuß untertauchen und sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff der Behörde entziehen würde. Auch wenn zwei Söhne und die geschiedene Gattin des Bf in Österreich leben und ihm ein Freund Unterkunft gewährte, vermag dies nichts an seiner Vertrauensunwürdigkeit und damit an der realen Gefahr des Untertauchens in die Illegalität zu ändern.

 

Es liegen daher genügend Gründe für die Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden könnte. Schon die Wahrscheinlichkeit des unkooperativen Verhaltens und allfälligen Untertauchens des Bf rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309).

 

Im Ergebnis war daher die vorliegende Beschwerde mit der Feststellung iSd § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) antragsgemäß der notwendige Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Beschwerde angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

 

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