Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106265/2/BR

Linz, 14.04.1999

 

VwSen-106265/2/BR Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 1999, Zl.: VerkR96-9557-1998 Pue, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch vor der Zitierung des Kennzeichens der Zusatz "mit dem Probefahrtkennzeichen," einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998- VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14. Juni 1998 um 17.30 Uhr in Ansfelden, auf der A1, Richtung Linz, bis Strkm 171,000 - Parkplatz vor dem Rasthaus Ansfelden Süd - den Omnibus Kz. im Rahmen einer Probefahrt auf einer Freilandstraße an Sonn- und Feiertagen, die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht mitgeführt habe.

2. Die Erstbehörde führte begründend aus, daß auch bei Fahrten gemäß § 45 Abs.1 KFG die Bestimmungen des § 102 Abs.5 lit.c KFG einzuhalten sind.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Die Berufung wurde am 7. April 1999 der Post zur Beförderung übergeben.

Der Berufungswerber ist im Ergebnis der Ansicht, daß auch der von ihm mitgeführte Frachtbrief als Ersatz für die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt gelte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung erwies sich hier mangels eines diesbezüglich gesonderten Antrages nicht als erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit einen nicht zum Verkehr zugelassenen Omnibus der Marke Renault AGORA V.I. mit einem angebrachten Probefahrtkennzeichen, . Er befand sich im Verband von weiteren vier Omnibussen, an denen ebenfalls Probefahrtkennzeichen angebracht waren. Die Fahrzeuge sollten (bzw. wurden) anläßlich dieser Fahrt nach Tschechien überstellt werden. Bei einer im Beisein des Leiters der Verkehrsabteilung des LGK f. Oö. durchgeführten Lenkerkontrolle vermochte der Berufungswerber keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt an Sonn- u. Feiertagen vorweisen. Beim 14. Juni 1998 handelte es sich um einen Sonntag.

5.2. Der Tatvorwurf als Faktum wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er vermeint lediglich, daß der im Zuge des Berufungsverfahrens auch vorgelegte internationale Frachtbrief - aus welchem der Zweck der einer Probefahrt gleichzusetzenden Überstellungsfahrt hervorging - diese Bescheinigung ersetzen könne. Auf Grund der Aktenlage geht auch der Oö. Verwaltungssenat vom unbestrittenen Faktum der Qualifizierung dieser Fahrt als Probefahrt aus.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 102 Abs.5 lit.c KFG lautet:

Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.........

c) bei Probefahrten den Probefahrschein (§ 45 Abs.4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs.6). Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z15 StVO 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden.

Zweck der im §102 Abs.5 KFG 1967 normierten Aushändigungs- (und somit auch Mitführungs-)pflicht ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Wenn auch im konkreten Fall die Tat insofern keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, als der Beschuldigte den die Kontrolle durchführenden Gendarmeriebeamten offenkundig andere den Zweck der Fahrt erkennen lassende Papiere vorweisen konnte, so ist das Verhalten des Beschuldigten dennoch geeignet, grundsätzlich die Interessen der Allgemeinheit an der öffentlichen Sicherheit zu beeinträchtigen (UVS Senat-GD-92-016 v. 3.2.1993 u.a.). Diese Frachtpapiere sind alleine schon von deren Beschaffenheit her sichtlich nicht geeignet, diesem Zweck gerecht zu werden.

Somit kann der vom Berufungswerber in seiner durchaus als logisch bezeichenbaren Argumentation nicht gefolgt werden.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus niedrig bemessen wurde. Es kann ihr selbst bei ausschließlichen Strafmilderungsgründen objektiv nicht entgegengetreten werden. Es scheint nicht vertretbar hier von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 VStG 1991 Gebrauch zu machen. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nach der Rechtsprechung (VwGH 12. September 1986, Zl. 86/18/0059) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist; davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters

hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann hier insbesondere deshalb nicht ausgegangen werden, weil es seitens des Berufungswerbers jedenfalls geboten gewesen wäre sich mit der einschlägigen Vorschrift für die Durchführung einer Probefahrt vertraut zu machen, indem er sich allenfalls an kompetenter Stelle darüber informiert hätte. Daher ist im Hinblick auf die Strafdrohung des § 134 Abs. 1 KFG die verhängte Geldstrafe (Geldstrafe bis zu 30.000 S) durchaus als mild zu werten und keinesfalls den Ermessensspielraum überschreitend zu qualifizieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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