Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521477/4/Br/Ps

Linz, 18.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. H K, geb., V, M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 2006, Zl. F 06/269663, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 u. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz – FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz den im Wege der Fahrschule D gestellten Antrag auf "Wiedererteilung" (gemeint wohl Erteilung) der Lenkberechtigung unter Hinweis auf § 5 Abs.1 FSG abgewiesen.

 

1.1. Die Entscheidung wurde im Ergebnis unter Hinweis auf den laut Auszug aus dem Melderegister fehlenden Wohnsitz in Österreich abgewiesen.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 17.11.2006 entgegen. Darin vermeint der Berufungswerber sein Wohnsitz in L, G bliebe erhalten. Die Abmeldung von dort sei etwas voreilig erfolgt.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben, da sich, nach ergänzenden Erhebungen und dem diesbezüglich gewährten Parteiengehörs, bereits aus der Aktenlage eine schlüssige Entscheidungsgrundlage ergibt.

 

4. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber offenbar wegen eines Entzuges seiner Fahrerlaubnis in Deutschland nach verkehrsauffälligem Verhalten nicht mehr erteilt wurde bzw. der Berufungswerber den dort diesbezüglich gestellten Antrag nicht mehr betrieben hat. Das Ordnungsamt der Stadt Münster teilte diesbezüglich der Behörde erster Instanz am 7.9.2006 als Ursache des dortigen Entzuges der Fahrerlaubnis ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit. Die Sperrfrist endete am 3.12.2003. Bereits im August 1999 kam es zu einer unerlaubten Entfernung vom Unfallort und am 23.3.2000 zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h und am 6.1.2001 zu einer Überschreitung um 27 km/h. Im Rahmen des Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis am 28.9.2004 legte der Berufungswerber auf eine negative Verhaltensprognose und verminderte Leistungsfunktionen lautendes medizinisches psychologisches Gutachten (MPU) der dortigen Fahrerlaubnisbehörde vor. Letztlich verzichtete der Berufungswerber vor Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis am 3.2.2005 auf die weitere Bearbeitung seines Antrages.

Er meldete sich in der Folge am 7. Dezember 2005 offenbar im Einvernehmen mit einer Bezugsperson, in L, G, in Österreich an. Im Juni 2006 – nach etwa einem halben Jahr – stellte er schließlich am 14.6.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wege der Fahrschule D zwecks Erteilung einer Lenkberechtigung.

Bis zum Bekanntwerden der fehlenden Antragsvoraussetzungen wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf den Verfahrensverlauf bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Absolvierung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

Nach Bekanntwerden der polizeilichen Abmeldung wurde sein Antrag schließlich abgewiesen.

Zum h. Vorhalt des Beweisergebnisses mit Schreiben vom 5.12.2006 äußerte sich der Berufungswerber bislang nicht.

Es ist demnach als erwiesen anzusehen, dass er in Österreich nicht aufhältig ist bzw. er zu keinem Zeitpunkt in der Absicht aufhältig war, sich in Österreich auf Dauer niederzulassen.  Die polizeiliche Anmeldung mit der Anzeige eines Wohnsitz an der Adresse G erfolgte offenkundig nur zum Schein mit Blick auf diese Antragstellung. Die diesbezüglichen Nachforschungen ließen daran keine Zweifel offen (siehe Aktenvermerk v. 5.12.2006 über die Mitteilung einer  informierten Auskunftsperson). Das diesbezügliche h. Schreiben vom 5.12.2006, dem Berufungswerber zugestellt am 9.12.2006, ließ er, wie schon erwähnt, unbeantwortet.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der § 5 Abs.1 Z1 u. Abs.2 lauten:

         Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs.2),
……
         Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
  (2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs.1 Z1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten.
 

Die Klärung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer LB überhaupt gestellt werden darf, hat in zwei Stufen zu erfolgen:

1.    In einem ersten Schritt ist gem. Z1 festzustellen, ob Österreich über­haupt zur Erteilung einer LB zuständig ist. Hiezu ist die klare Definition iSd Art. 9 der FS-RL heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in Österreich aufhält oder beabsichtigt, sich in Österreich auf­zuhalten.

2.   Getrennt von dieser Frage ist die Feststellung der innerstaatlich ört­lich zuständigen Behöre zu beurteilen (vgl. Grundner/Pürstl, FSG3, 2006, S. 62, Anm 1 u. 2 zu § 5).

Da der Berufungswerber offenkundig keinen Wohnsitz in Österreich hat, war sein Antrag und folglich die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die in Höhe von 13 Euro angefallenen Stempelgebühren wird ebenfalls noch hingewiesen.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                    Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                 Dr. B l e i e r

 

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