Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521493/2/Ki/Jo

Linz, 19.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, p.A. JA Garsten, 4451 Garsten, Am Platzl 1, vom 30.11.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.11.2006, VerkR21-265-2006-Ga, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a und 68 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde eine Eingabe (Beschwerde) des Berufungswerbers vom 11.07.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.04.2006, VerkR21-265-2006-Ga, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.11.2006, es wird angestrebt, den bekämpften Bescheid insoweit aufzuheben, als der Beisatz, dass "die Haftzeit nicht in die Entzugsdauer einzurechnen ist" entfällt, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung zurückzustellen.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde doch Ausführungen in der Sache selbst gemacht habe, sodass davon auszugehen sei, dass das Verfahren de facto wieder aufgenommen worden wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2006, VerkR21-265-2006-Ga, wurde dem Berufungswerber unter anderem die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten gerechnet ab 23.04.2006 entzogen, wobei ausdrücklich auch angeordnet wurde, dass die Zeit der Haft in die Entzugsdauer nicht eingerechnet werde. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 15.05.2006 eigenhändig zugestellt.

 

Am 17.07.2006 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Beschwerde gegen diesen Mandatsbescheid ein, im Wesentlichen wurde angestrebt, die Anordnung bezüglich Nichteinrechnung der Haftzeit aufzuheben.

 

Mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die Berufung gemäß § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden weitergeleitet, welche dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11.06.2006 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei bzw. wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass auch eine als Vorstellung bezeichnete Eingabe wegen verspäteter Einbringung hätte zurückgewiesen werden müssen.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und diesen unter anderem damit begründet, dass im Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass betreffend Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers bzw. Dauer der Entziehung ein rechtskräftiger (Mandats-)Bescheid vom 27.04.2006 vorliegt. Der Berufungswerber bringt zwar gegen die Festlegung der Entzugsdauer inhaltliche Argumente ins Treffen, diese Argumente bringen jedoch keinen Hinweis darauf, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären und es können solche auch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht festgestellt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daher die Eingabe des Rechtsmittelwerbers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides letztlich auch inhaltliche Argumente angeführt hat, schadet in keiner Weise.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde stellt daher fest, dass Herr S A durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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