Linz, 19.12.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M,
geb. , H, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2006, FE-987/2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der/des
- Entziehung der Lenkberechtigung
- Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie
- Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
auf vier Monate – vom 26.8.2006 bis einschließlich 26.12.2006 – herab- bzw. festgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z.1 und 30 Abs.1 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006
Die Anordnungen, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
- eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
- ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen sowie
- eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen
sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 26.8.2006 um ca. 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf näher bezeichneten Strassen mit öffentlichem Verkehr in Linz.
Anlässlich einer Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotestes.
Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2 StVO begangen.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitieren Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 26.8.2006 entzogen
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 26.8.2006 verboten
- das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein(e)
- Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
- amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen
- verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.12.2006 eingebracht.
Die Berufung richtet sich nicht gegen die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Betreffend diese Anordnungen ist daher der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Die Berufung richtet sich nur gegen die – vier Monate übersteigende – Dauer der/des
- Entziehung der Lenkberechtigung
- Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und
- Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Wird beim Lenken eines Kfz eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG (jeweils)
für die Dauer von mindestens vier Monaten
- die Lenkberechtigung zu entziehen
- das Lenken eine Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten und
- das Recht abzuerkennen, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Dem Bw wurde im Zeitraum 4.12.1995 bis 4.3.1996 die Lenkberechtigung entzogen.
Dies bildet jedoch gemäß § 26 Abs.5 FSG keinen Grund für eine vier Monate übersteigende Entziehungsdauer.
Der Bw hat – lt. Zeugenaussagen – bei der gegenständlichen Fahrt (angeblich) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Gemäß § 26 Abs.1 Z.2 FSG könnte eine vier Monate übersteigende Entziehungsdauer festgesetzt werden, wenn der Bw bei Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hätte.
Der Bw hat zwar (angeblich) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, jedoch einen Verkehrsunfall weder verursacht, noch verschuldet.
Es war daher – wie vom Bw in der Berufung beantragt – die Dauer der/des
- Entziehung der Lenkberechtigung
- Verbotes des Lenkens eine Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges
oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie
- Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
auf (jeweils) vier Monate – vom 26.8.2006 bis einschließlich 26.12.2006 – herab- bzw. festzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 26 Abs.2 FSG