Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521495/2/Kof/Be

Linz, 19.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M,
geb. , H, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2006, FE-987/2006 betreffend Entziehung          der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

    Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die  Dauer  der/des

-          Entziehung  der  Lenkberechtigung  

-          Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges  sowie

-          Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen bestehenden ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf vier Monate – vom 26.8.2006 bis einschließlich 26.12.2006 –                          herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

   

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2,  32 Abs.1 Z.1  und  30 Abs.1 FSG,

      BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

 

Die  Anordnungen,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

-          eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-          ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  gemäß  § 8 FSG  beizubringen  sowie

-          eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen

sind  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 26.8.2006 um ca. 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf näher bezeichneten Strassen             mit  öffentlichem  Verkehr  in  Linz.

Anlässlich einer Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotestes.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm.                       § 5 Abs.2  StVO  begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitieren Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 26.8.2006 entzogen

-          das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges                   oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten,                        gerechnet  ab 26.8.2006  verboten

-          das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung                   in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

-          verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein(e)

            - Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

              - amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum        
                 Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

              - verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.12.2006 eingebracht.

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die

-          Anordnung einer Nachschulung

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Betreffend diese Anordnungen ist daher der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufung richtet sich nur gegen die – vier Monate übersteigende – Dauer der/des

-          Entziehung  der  Lenkberechtigung

-          Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeuges   oder   Invalidenkraftfahrzeuges   und

-          Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Wird beim Lenken eines Kfz eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen,     so ist gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG (jeweils)

für  die  Dauer  von  mindestens  vier  Monaten

-          die Lenkberechtigung zu entziehen

-          das Lenken eine Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten und

-          das Recht abzuerkennen, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Dem Bw wurde im Zeitraum 4.12.1995 bis 4.3.1996 die Lenkberechtigung entzogen.

Dies bildet jedoch gemäß § 26 Abs.5 FSG keinen Grund für eine vier Monate übersteigende  Entziehungsdauer.

 

Der Bw hat – lt. Zeugenaussagen – bei der gegenständlichen Fahrt (angeblich) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Gemäß § 26 Abs.1 Z.2 FSG könnte eine vier Monate übersteigende  Entziehungsdauer festgesetzt werden, wenn der Bw bei Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hätte.

 

Der Bw hat zwar (angeblich) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, jedoch einen Verkehrsunfall  weder  verursacht,  noch  verschuldet.

 

Es war daher – wie vom Bw in der Berufung beantragt – die Dauer der/des

-   Entziehung der Lenkberechtigung

-   Verbotes des Lenkens eine Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges

     oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie

-          Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf (jeweils) vier Monate – vom 26.8.2006 bis einschließlich 26.12.2006 –                    herab- bzw. festzusetzen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an             den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden;                                                     diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von                  13 Euro  angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 Abs.2 FSG

 

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