Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-700000/15/SR/Ri

Linz, 14.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des H S, geboren am , iranischer Staatsangehöriger, keine Abgabestelle im Inland nach der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 18. Jänner 2005, Zl. 04 24.574-BBetrG - EAST WEST, wegen Entzugs der Grundversorgung nach dem Bundesbetreuungsgesetz (BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004) nunmehr Grundversorgungsgesetz - Bund 2005- GVG-B 2005 (BGBl I Nr. 100/2005) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewendete Norm wie folgt zu lauten hat: "Grundversorgungsgesetz - Bund 2005- GVG-B 2005 (BGBl I Nr. 100/2005)". 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 2 Abs 4 GVG-B 2005; § 64 Abs 2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West (BAA EAST-West) vom 18. Jänner 2005 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"S p r u c h

 

Dem Asylwerber S H, geb. am wird die aufgrund des Bundesbetreuungsgesetzes BGBl I Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004 bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs 4 iVm § 1 Zi. 3 Bundesbetreuungsgesetz BGBl I Nr. 405/1991 idF BGBl Nr. 32/2004 mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides e n t z o g e n.

 

II. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung kommt gemäß § 64 Abs. 2 AVG k e i n e aufschiebende Wirkung zu."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 28. Jänner 2005, die am 28. Jänner 2005 rechtzeitig beim BAA EAST-West eingebracht wurde und die erschließbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides anstrebt.  

 

 2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zum Sachverhalt begründend aus, dass der Bw am 16. Dezember 2004, am 11. und 17. Jänner 2005 in der Betreuungsstelle Thalham stark alkoholisiert gewesen sei und überdies randaliert habe. Durch sein Verhalten habe er die Sicherheit anderer Personen und/oder sich selbst gefährdet.

 

Am 16. Dezember 2004 um 18.45 Uhr sei der Bw gegenüber den Mitbewohnern tätlich geworden, habe dabei jedoch niemanden verletzt. Bei der nachfolgenden Amtshandlung habe sich seine Aggressivität gegenüber den einschreitenden Beamten massiv gesteigert. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung habe der Bw derart heftig randaliert, dass ihm der Amtsarzt eine Beruhigungsspritze injizieren musste. Anschließend sei der Bw in das Wagner-Jauregg Krankenhaus eingeliefert worden. Dort habe man dem Bw um ca. 23.00 Uhr Blut abgenommen. Die Untersuchung habe einen "Blutalkoholwert von 2,45 Promille" ergeben. Bis zum 29. Dezember 2004 habe sich der Bw in stationärer Behandlung befunden.

 

Nachdem der Bw am 11. Jänner 2005 ca. einen Liter Rum konsumiert hatte, habe er gegen 17.55 Uhr im Haupthaus des EHC randaliert. Da der Bw nicht beruhigt werden konnte, sich am Boden wälzte und mit dem Kopf gegen eine Tür gerannt sei, sei er wegen Selbstgefährdung um 18.15 Uhr vorläufig festgenommen worden. Der verständigte Amtsarzt habe dem Bw eine Beruhigungsspritze verabreicht und die sofortige Einlieferung in die psychiatrische Abteilung des LKH Vöcklabruck angeordnet.  

 

Da der Bw am 17. Jänner 2005 neuerlich in alkoholisiertem Zustand randalierte, indem er mit den Händen wild gestikulierend um sich und zwischendurch mit dem Kopf gegen den Boden geschlagen habe, sei er nach der vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung in die psychiatrische Abteilung des LKH Vöcklabruck eingewiesen worden.

 

2.2. "Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes" gab die belangte Behörde einleitend Rechtsvorschriften (§ 1 BBetrG; Art 6 Abs 1 Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG; § 2 BBetrG) wieder und führte in der Folge aus, dass eine Anhörung gemäß § 2 Abs. 6 Bundesbetreuungsgesetz wegen Gefahr im Verzuge ohne Aufschub nicht stattfinden hätte können. Die mehrmaligen Verstöße gegen die Punkte 1, 12 und Unterpunkt 8 gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen des Bundes seien als grobe Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 4 BBetrG zu qualifizieren gewesen. Aufgrund der mehrmaligen groben Verstöße und des wiederholten aggressiven Verhaltens auch gegenüber den Mitbewohnern liege eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungseinrichtung vor. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass "keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass vom Asylwerber in absehbarer Zeit jederzeit wieder ein solches Verhalten gesetzt werden könnte, welches die Sicherheit in der Betreuungsstelle unmittelbar gefährden könnte". Weiters habe "das Ermittlungsverfahren darüber hinaus auch noch konkrete Anhaltspunkte (siehe schon oben) dafür ergeben, dass der Asylwerber nicht gewillt ist, der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere auch dem Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, den unbedingt notwendigen Stellenwert beizumessen". Der  Behörde erster Instanz erscheine daher der Entzug der Grundversorgung als unbedingt geboten.

Abschließend hält die Behörde erster Instanz fest, dass mit dieser Entscheidung "der Zugang zu medizinischer Notversorgung nicht beschränkt" werde.

 

2.3. Zur Begründung des im Spruchpunkt II verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG führt die Behörde erster Instanz wie folgt aus:

 

"Im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, dass keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Asylwerber abermals ein solches Verhalten setzen wird, durch welches die Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstellen einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wird und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Asylwerber hinkünftig an die für die Erstaufnahmestelle geltende Hausordnung halten wird, erscheint aus Sicht der erkennenden Behörde nicht nur der Entzug der Grundversorgung geboten, sondern erscheint es auch im Hinblick auf die besondere Situation in einer Erstaufnahmestelle - sich ergebend aus den allgemeinen Schwierigkeiten beim Zusammenleben einer Vielzahl von Angehörigen verschiedenster Volksgruppen, weiters auch im Hinblick auf die besonderen psychischen Belastungen bzw. Anspannungen, welchen sich der überwiegende Teil der in einer Erstaufnahmestelle während ihres Zulassungsverfahrens wohnhaften Asylwerber ausgesetzt sieht, aber auch insbesondere auf Grund der besonders schwierigen Situation, welcher sich das Personal einer Betreuungsstelle, aber auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der Aufrechterhaltung der der Ordnung in einer solchen Einrichtung, gegenüber sehen - geboten die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug anzuschließen.

Durch einen weiteren Aufenthalt des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle würde dem öffentlichen Wohl - durch die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Sicherheit der Bewohner der Betreuungsstelle bzw. aber auch der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung - ein derart gravierender Nachteil drohen, dass das Interesse des Asylwerbers an einer Umsetzung der Entlassung aus der Grundversorgung in die Wirklichkeit erst nach Rechtskraft des Bescheides in den Hintergrund zu treten hat."

 

3. In der Berufung, die offenbar vom "Verein Menschenrechte Österreich" verfasst worden ist, werden die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz als solche nicht bestritten. Jedoch werden die daraus gezogenen Schlüsse als nicht zutreffend erachtet. Der Bw führt sein – unbestritten aggressives - Verhalten auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurück. Bereits nach dem ersten Aufenthalt in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg hätte die Behörde erster Instanz  erkennen müssen, dass eine sinnvolle Nachbehandlung in der Betreuungseinrichtung in Thalham nicht möglich ist.  

 

Die Berufung rügt weiter als Verfahrensmangel, dass im Ermittlungsverfahren nicht auf die ärztlichen Befunde Bedacht genommen worden sei und daher die Entziehung der Grundversorgung zu Unrecht erfolgt wäre. Gerade Personen, die besonders hilfsbedürftig sind, müssten durch die Leistungen der Grundversorgung unterstützt werden. Auch wenn in seinem Fall der Entziehung der Versorgung der Zugang zu medizinischer Notversorgung nicht beschränkt sei, wäre dies in seinem Fall nicht genug, da eine längerfristige psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Abschließend würde daher beantragt, die Grundversorgung wieder in vollem Umfang zu gewähren. 

 

4.1. Die belangte Behörde hat mit Kurzmitteilung vom 7. Februar 2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Akt ohne weiteren Kommentar zur "Verwendung" vorgelegt.

 

4.2. Mit Schriftsätzen vom 5. April 2005 und 3. Mai 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt, Teile des GVG-B 2005 als verfassungswidrig aufzuheben.

 

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2006, G 33/06-14 u.a., dem Oö. Verwaltungssenat zugestellt am 4. Dezember 2006, wurden die Gesetzesprüfungsanträge abgewiesen.

4.3. Nach der Aktenübermittlung hat der Oö. Verwaltungssenat ergänzende Erhebungen beim BAA, Außenstelle Linz, vorgenommen. Dabei wurde mit FAX vom 12. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der Bw am 15. März 2006 freiwillig seine Heimreise angetreten hat und sich somit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005) ist gemäß seinem § 16 Abs 12 am 01. Jänner 2006 zur Gänze in Kraft getreten. Gemäß § 9 Abs 1 GVG-B 2005 ist das Bundesasylamt Behörde erster Instanz. Über Berufungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der zuletzt gewährten Grundversorgung bzw nach dem Sprengel, in dem das asylrechtliche Zulassungsverfahren geführt wird oder wurde, richtet (vgl § 9 Abs 2 und 3a GVG-B 2005).

 

Nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund in gleichem Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

  1. zurückgewiesen oder
  2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

 bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs 1, die

  1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
  2.  gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

 von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

 

Nach § 2 Abs 6 BBetrG (idF BGBl. I Nr. 32/2004) hat der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 3 oder 4 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

 

Gemäß § 1 Z 3 GVG-B 2005 sind unter Versorgung: die gemäß Art 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung (vgl Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, BGBl I Nr. 80/2004) zu erbringenden Leistungen zu verstehen.

 

5.2. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats ist die belangte Behörde ihrer Pflicht gemäß § 37 AVG zur amtswegigen Ermittlung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.

 

Wie oben aus Punkt 2.1. hervorgeht hat die belangte Behörde in Wahrheit kein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern sich zur Begründung ihrer tatsächlichen Annahmen allein auf die wörtliche Wiedergabe der ihr übermittelten "Meldungen bzw Berichte des Gendarmeriepostens St. Georgen bzw. EAST WEST" beschränkt. Diese "Meldungen bzw. Berichte" wurden unter der Überschrift "Beweiswürdigung" ohne irgendeine Angabe von maßgebenden Erwägungen der belangten Behörde wiedergegeben.  Aus dem Vorlageakt ist nicht ersichtlich, dass im Interesse einer zuverlässigen Beweissicherung die beteiligten Personen einschließlich dem Bw unverzüglich an Ort und Stelle zur Sache vernommen worden sind. Lediglich aus der Bescheidbegründung kann erschlossen werden, dass eine Anhörung  gemäß § 2 Abs. 6 Bundesbetreuungsgesetz (dF BGBl. I Nr. 32/2004) wegen Gefahr im Verzug, der Weigerung eine diesbezügliche Ladung entgegen zu nehmen und dem persönlichen Verhalten des Bw, nicht möglich gewesen sei. 

 

Nach § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005 wird vorausgesetzt, dass der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortsetzt oder nachhaltig gefährdet.

 

Dem Vorlageakt und dem Berufungsvorbringen ist unstrittig zu entnehmen, dass der Bw wiederholt grobe Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt und dadurch die Aufrechterhaltung der Ordnung nachhaltig gefährdet hat.

 

Wie aus dem Berufungsvorbringen zu ersehen ist, will der Bw sein gesetztes Verhalten auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Den Überlegungen des Bw ist aber nur bedingt zu folgen. Auch wenn der Bw an einer psychischen Erkrankung gelitten haben sollte, war diese grundsätzlich nicht ausschlaggebend für sein äußerst aggressives Verhalten. In den Fällen, in denen der Bw nachhaltig grobe Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt hat, war offenkundig nicht die posttraumatische Belastungsstörung sondern der übermäßige Alkoholkonsum (drei Stunden nach dem Vorfall am 16.12.2006 noch 2,45 Promille) ausschlaggebend.

 

Im Ergebnis hat die Behörde erster Instanz dem Bw zu Recht die Grundversorgung entzogen.

 

5.4. Da sich der Bw zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war auf sein weitergehendes Begehren – Wiederaufnahme in eine Betreuungseinrichtung – schon im Hinblick auf § 2 Abs. 1 letzter Satz GVG-B 2005 nicht mehr einzugehen.

 

5.5. Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt hat, dass eine vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen sei. Sie hat, ohne am Fall orientierte, konkrete Erwägungen anzustellen, mit einer bloß schablonenhaften Scheinbegründung operiert, die mit dem festgestellten Sachverhalt eigentlich kaum etwas zu tun hat.

 

Ausschließlich aus der Aktenlage kann erschlossen werden, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles bzw der Sicherheit der Bewohner der Erstaufnahmestelle durch den Aufenthalt des Bw unmittelbar gedroht hat, so dass das Interesse des Bw an einer Umsetzung des Bescheides erst nach Rechtskraft in den Hintergrund zu treten hatte. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als rechtmäßig anzusehen.

 

6. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen.  

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum