Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106281/6/BR

Linz, 06.05.1999

 

VwSen-106281/6/BR Linz, am 6. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. März 1999, Zl. VerkR96-6933-1998-Om, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Einspruch vom 18. Februar 1999 gegen die dem Berufungswerber am 5. Dezember 1998 zugestellte Strafverfügung, vom 26. November 1998, zurückgewiesen.

1.1. Die Erstbehörde begründete die Zurückweisung im Ergebnis mit dem Zustellzeitpunkt der Strafverfügung und den dagegen erst am 18. Februar 1999 per Telefax aufgegebenen (eingebrachten) Einspruch.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner am 16. März 1999 ebenfalls per FAX an die Erstbehörde übermittelten Berufung. In Sache der Zurückweisung wird neben inhaltlichem Vorbringen zum StVO-Delikt - dessen Begehung bestritten wird - im Ergebnis ausgeführt, daß er am 16.12.1998 um die Übermittlung eines "Frontfotos" ersucht habe. Abschließend vermeinte der Berufungswerber, nicht für eine Tat die ein anderer begangen habe, haftbar gemacht werden zu können.

3. Aus dem Verfahrensakt kann weder ein Schreiben, noch ein sonstiger konkreter Anhaltspunkt, der auf einen fristgerecht erhobenen Einspruch schließen lassen könnte, entnommen werden.

3.1. Dem Berufungswerber wurden mit h. Schreiben vom 20. April 1999 die obigen Fakten nochmals zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen dieses Parteiengehörs Gelegenheit zu einer Stellungnahme eröffnet. Es wurde ua darauf hingewiesen, daß das Risiko des Postlaufes einer Sendung der Absender trägt und es daher der Glaubhaftmachung der angeblichen Übermittlung eines Einspruches an die Erstbehörde bedürfe.

3.1.1. Dazu äußerte sich der Berufungswerber in seiner Mitteilung vom 25. April 1999 im Ergebnis dahingehend, sich den Verlust des als Einspruch gesendeten Faxes nicht vorstellen zu können, weil die damit versendeten Schriftstücke immer ankommen würden. Einen Nachweis oder sonstigen schlüssigen Hinweis einer solchen Sendung innerhalb der offenen Einspruchsfrist erbrachte der Berufungswerber anläßlich dieser Mitteilung aber nicht.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Das Risiko des Postlaufes - was insbesondere dessen Nachweis anlangt - trägt der Absender (VwGH 21.1.1995, 94/02/0400).

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend dargetan wurde - mit dem Ablauf des 21. Dezember 1998. Das von der Behörde als Einspruch gewertete Schreiben langte aber erst am 18. Februar 1999 ein.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nachdem hier die Frist erst an dem der Zustellung am 5. Dezember 1998 nächstfolgenden Werktag, nämlich am 7. Dezember 1998 begonnen hatte, endete sie mit Ablauf des 21. Dezember 1998. Innerhalb dieser Frist gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt für das Einlangen eines Einspruches bei der Erstbehörde.

Da auch kein Hinweis auf ein anderes Schreiben - als Einspruch zu wertendes - getätigt wurde und eben tatsächlich kein weiteres Schreiben in den Akt Eingang fand, kann hier ein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht erblickt werden.

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ebenso ist ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbescheid wegen eines verspäteten Einspruches abzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum