Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400861/2/Gf/Ga

Linz, 28.12.2006

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Eingabe des D E, dzt. Polizeianhaltezentrum Wels, wegen fremdenpolizeilicher Maßnahmen (Erlassung eines Schubhaftbescheides am 21. Dezember 2006) beschlossen:

 

          Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Behandlung dieser Eingabe nicht zu          ständig; sie wird an den Bezirkshauptmann von Schärding weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Der Einschreiter − ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro − hat mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2006 einen namentlich genannten Sachbearbeiter der BH Schärding "dringend um Kontakt", "um Hilfe" und "höflich um ein Gespräch" gebeten, weil er sich "mündlich-persönlich äußern möchte.

 

Mit keinem Wort wendet er sich jedoch gegen den ihn betreffenden, am 21. Dezember 2006 erlassenen Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding, Zl. Sich41-237-2005, oder gegen seine allfällige Anhaltung in Schubhaft.

 

Vielmehr ist die vorliegende Eingabe ihrem Gesamtinhalt nach dahin zu deuten, dass der Einschreiter offensichtlich Auskunft nach der weiteren behördlichen Vorgangsweise begehrt.

 

2. Sie war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Bezirkshauptmann von Schärding weiterzuleiten.

 

Sollte der Einschreiter künftig beabsichtigen, ein formelles, an den Oö. Verwaltungssenat gerichtetes Rechtsmittel gegen die bescheidmäßige Verhängung der bzw. seine Anhaltung in Schubhaft ergreifen zu wollen, so steht ihm dies ohnehin frei, zumal die diesbezüglichen Fristen derzeit weiterhin offen sind. Auf die diesbezüglichen Formerfordernisse nach § 63 Abs. 3 AVG bzw. § 67c Abs. 2 AVG wird hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.               Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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