Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130512/2/SR/CR/BP

Linz, 09.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des DDr. D W G E S, N, M, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 2006, Zl. 933/10-367760, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 2006, Zl. 966/10-367760, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen R, das am 10. Jänner 2006, von 12.37 Uhr bis 12.52 Uhr in Linz, Harrachstraße gegenüber Haus Nr. 28, ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 24. April 2006, nachweislich zugestellt am 26. April 2006, bis zum 10. Mai 2006 nicht Auskunft darüber erteilt hätte, wem er dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Ver­wendung überlassen habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 2 iVm. 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz iVm. §§ 3 Abs. 2 und 6 Park­ge­bühren­ver­ord­nung der Landeshauptstadt Linz begangen. Als Rechtsgrundlage werden im Spruch die §§ 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz iVm. 16 und 19 VStG genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kenn­zeichen R, das am 10. Jänner 2006 von 12.37 Uhr bis 12.52 Uhr in Linz, Harrachstraße gegenüber Haus Nr. 28, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewesen sei, trotz schriftlicher Aufforderung seitens der belangten Behörde, die dem Bw am 26. April 2006 zugestellt worden sei, bis zum 10. Mai 2006 nicht Auskunft darüber erteilt habe, wem er dieses Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen bzw. wer dieses zur fraglichen Zeit zuletzt dort abgestellt habe.

 

Gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 16. Mai 2006, GZ. 933/10-367760, habe der Bw rechtzeitig Ein­spruch erhoben und zu seiner Rechtfertigung angeführt, dass er am 10. Jänner 2006 in der Harrachstraße geparkt habe. Grund dafür sei ein Termin betreffend Akten­ein­sicht in seiner Scheidungssache beim Rekursgericht des Landesgerichtes Linz gewesen. Nachdem dieser Termin unvorhergesehenerweise länger als die vom Bw angenommene Zeit von 60 Minuten in Anspruch genommen habe, sei es ihm seines Erachtens nach nicht möglich gewesen, rechtzeitig zum Fahrzeug zurückzukehren.

 

Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei das Parkge­bühren­auf­sichtsorgan der Firma Group4Securicor zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieses habe bestätigt, dass im gegenständlichen Fahrzeug ein Parkschein mit der Gültigkeitsdauer bis 12.36 Uhr vorhanden gewesen sei; jedoch habe aufgrund eines Beobachtungszeitraumes von 15 Minuten um 12.52 Uhr ein Organmandat ausge­stellt werden müssen.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Bw seiner Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, zugestellt am 26. April 2006, bis zum 10. Mai 2006 nicht gesetzeskonform Folge geleistet habe. Auf die im Einspruch vom 30. Mai 2006 angeführten Ausführungen habe nicht näher eingegangen werden müssen, da sich diese nicht auf die in der Strafverfügung vom 16. Mai 2006 vorgeworfene Verwaltungsübertretung – nämlich die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage – bezogen hätten.

 

Hinsichtlich der Schuldfrage sei von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass keine Milderungsgründe und vier einschlägig verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Bezug auf Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes hinsichtlich des Bw vorlägen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. November 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (e-mail vom 24. November 2006) – Berufung, der eine schriftliche, mit Begründung versehene Ausfertigung mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 folgte.

 

Darin wiederholt der Bw die schon in seinem Einspruch vom 30. Mai 2006 gemachten Ausführungen, die sich jedoch zur Gänze auf das Grunddelikt, nicht aber auf die Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage beziehen.

 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen R.

 

Das gegenständliche Fahrzeug war am 10. Jänner 2006, von 12.37 Uhr bis 12.52 Uhr in Linz, Harrachstraße gegenüber Haus Nr. 28, in einer gebührenpflichtigen Zone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Der Bw hat trotz Aufforderung der belangten Behörde, nachweislich zugestellt am 26. April 2006 binnen der gesetzten Frist bis zum 10. Mai 2006 nicht darüber Auskunft erteilt, wem er in der fraglichen Zeit das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen hat.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und im Wesentlichen unbestritten aus den Akten.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Ge­meindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurz­park­zonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28/1988 idgF, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Auf­zeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

§ 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Wer

a)       durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b)       den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. I Nr. 384/1986, eine Verfassungsbestimmung, lautet:

(Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

 

3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz sind die dort genannten Personen, ua der Zulassungsbesitzer, verpflichtet, sowohl über ("darüber") das Überlassen als auch über die Umstände und die Tatsache des Abstellens des Fahrzeuges ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr Auskunft zu geben.

 

Nach dem Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bw Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist, was darüber hinaus auch von ihm selbst zu­gestanden wird. Ebenfalls eindeutig und unbestritten ist, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Der Einwendung des Bw, dass aus seinem Schweigen abzuleiten gewesen wäre, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt bzw. abgestellt hätte, ist nicht zu folgen, da einem bloßes Schweigen kein Erklärungswert zukommt.

 

Der Ansicht der belangten Behörde folgend, sind die Ausführungen bezüglich des Grunddelikts des Abstellens eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichten der entsprechenden Gebühr im vorliegenden Fall nicht relevant.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz bildet ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt". Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat der Bw im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.

 

3.4. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 43 Euro ist mit knapp 20 Prozent der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für der­artige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens und vier einschlägigen Ver­waltungs­vormerkungen des Bw scheint die Straffestsetzung insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungs­übertretungen abzuhalten. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.5. Aufgrund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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