Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230961/2/Ste/CR

Linz, 08.01.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F H, vertreten durch Dr. J L, Rechtsanwalt in 44 E, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 7. November 2006, AZ. Sich96-104-2006, wegen Übertretung des Sicher­heits­polizei­ge­setzes zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 7. November 2006, AZ. Sich96-104-2006, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) verhängt, weil er am 25. Jänner 2006 gegen 12.35 Uhr im Lokal "C" in 44 A, W, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, in dem er lautstark umher geschrien und Beamte der Polizeiinspektion Enns, die gerade einer Amtshandlung nachkamen, lautstark beschimpft, angepöbelt und gegenüber diesen wild umher gestikuliert habe. Dieses störende Verhalten sei auch von anderen Gästen des Lokals deutlich wahrge­nommen worden. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicher­heits­polizei­gesetz (SPG) begangen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des geschilderten Sachverhaltes gegen den Bw eine Strafverfügung (2. Februar 2006) verhängt wurde, gegen die er – durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter – binnen offener Frist Einspruch erhoben habe.

 

In der Folge wird das durchgeführte Ermittlungsverfahren dargestellt und insbesondere geschildert, dass RI K von der Polizeiinspektion Enns, H P L und K F als Zeugen befragt worden seien, die den angenommenen Tatbestand im Wesentlichen übereinstimmend geschildert hätten. Weiters sei J P – wie vom Bw beantragt – als Zeuge befragt worden, der angegeben hätte, dass er zu den Begebenheiten in seinem Lokal keine Angaben machen könne, da er zu diesem Zeitpunkt nicht im Lokal anwesend gewesen sei. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Bw zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden; mit Schreiben vom 5. Mai 2006 hätte der Bw im Wesentlichen ausgeführt, dass – unabhängig davon, dass er die Ordnungsstörungshandlungen bestreiten würde – aus den einzelnen Aussagen kein besonders rücksichtsloses Verhalten gegen die öffentliche Ordnung hervorgehen würde. Die öffentliche Ordnung gehe nicht soweit, dass ein Bürger sich nicht Polizeibeamten gegenüber verbal zur Wehr setzen dürfe, wenn er sich ungerecht behandelt fühle, bzw sein Verhalten nicht als besonders rücksichtslos zu werten sei. Offenbar liege eine Verwechslung vor. Wie aus der beigelegen Strafan­zeige vom 17. März 2006, 2 U 50/06i, des Bezirksgerichts Wels hervorgehe, sei er vom Zeugen K F gefährlich bedroht worden; ein Herumschreien oder öffentliches Beflegeln sei daraus nicht erweislich. Ein Strafverfahren sei weder gegen ihn noch gegen den Zeugen eingeleitet worden. Der Bw beantragte in der Folge die Einvernahme der Kellnerin mit dem Vornamen "Gerlinde"; die Aufforderung der belangten Behörde, deren Familiennamen mitzuteilen, ließ er unbeantwortet.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führt die belangte Behörde weiters aus, dass sie aufgrund der Bewertung der Anzeige in Verbindung mit den Zeugen­aussagen den Tatvorwurf des § 81 Abs. 1 SPG als erwiesen ansehe; insbesondere werde auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren hinge­wiesen: Sowohl RI H K von der Polizeiinspektion Enns als auch die beiden im Lokal anwesenden Zeugen K F und P L hätten unabhängig voneinander angegeben, dass sich der Bw aggressiv verhalten, wild gestikuliert und die Beamten beschimpft hätte. Der vom Bw beantragte Zeuge J P hätte zum Vorfall keine Angaben machen können, die Einvernahme der Kellnerin "Gerlinde" hätte – mangels Familiennamen – nicht durchgeführt werden können.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass Verwaltungsübertretungen nach § 81 Abs. 1 SPG mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen sind. Unter Hinweis auf § 19 VStG wird in der Folge darauf verwiesen, dass aus dem Akt weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe ersichtlich seien. Mangels Angaben sei das monatliche Nettoeinkommen des Bw mit 2.000 Euro geschätzt und davon ausgegangen worden, dass er weder Vermögen noch Sorgepflichten habe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines rechts­freundlichen Vertreters am 13. November 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (Poststempel unleserlich; am 28. November 2006 bei der belangten Behörde eingelangt) – Berufung. Darin stellt der Bw den Antrag, dieser Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. November 2006, AZ. Sich-96-104-2006, dahingehend abzuändern, dass das Strafverfahren eingestellt wird.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, also Sachverhalts­fest­stellungen, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, klar und übersichtlich zusammenzufassen habe. Diesen Voraussetzungen entspreche das angefochtene Straferkenntnis unter dem Blickwinkel des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz nicht, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begehe, der durch ein besonderes rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt störe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keinen Sachverhalt, der darunter zu subsumieren sei. Ein Verweis auf ein Verhalten im Spruch des Straferkenntnisses sei dafür kein Surrogat, insbesondere da die Begründung des Straferkenntnisses nur den zeitlichen Ablauf des Verfahrens schildere.

 

Das Verfahren sei mangelhaft, weil das Ermittlungsverfahren deswegen nicht durch Befragung von Zeugen weitergeführt worden sei, weil keine Rechtfertigung des Einspruchs des Bw eingegangen sei, da sich der Verwaltungsstrafakt schon seit 27. Februar 2006 beim Stadtamt Enns, Bürgerservice, zur Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Bw befunden habe. Es sei zwar richtig, dass der Rechtsvertreter des Bw am 17. März 2006 beim Stadtamt Enns, Bürgerservice, Einsicht genommen habe, allerdings sei innerhalb einer Frist von drei Wochen deswegen keine Stellung­nahme bei Stadtamt Enns abgegeben worden, weil schon am 28. März 2006 völlig überraschend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27. März 2006 zugestellt worden sei, sodass am 6. April 2006, weil der Akt 3 St 91/06k der Staatsanwaltschaft Steyr noch nicht vorgelegen habe, ein Antrag auf Frist­er­streckung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht worden sei. Da die zuständige Sachbearbeiterin beim Stadtamt Enns, Bürgerservice, hievon nichts gewusst habe, insbesondere nicht dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt worden sei, obwohl sich der Akt bei ihr befunden habe, sei ihr am 7. April 2006 vom Rechtsvertreter des Bw bekanntgegeben worden, dass sie den Verwaltungsstrafakt an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückschicken solle und eine Stellung­nahme direkt an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolgen würde. Dem Ersuchen um Fristerstreckung sei am 10. April 2006 Folge gegeben worden, sodass die Äußerung vom 4. Mai 2006 bei der Behörde fristgerecht eingebracht worden sei.

 

Daraus sei im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens ersichtlich, dass der Bw kein besonders rücksichtsloses Verhalten gegen die öffentliche Ordnung gesetzt habe, also das Tatbild des § 81 Abs. 1 Sicherheits­polizeigesetz nicht verwirklicht habe. Die gegenteilige unvertretbare Ansicht würde dazu führen, dass nahezu jede Auseinandersetzung an einem öffentlichen Ort, etwa in Kaufhäusern, bei Sportveranstaltungen, bei Konzerten oder bei Staus auf den Autobahnen, ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz bedeuten würde. Diese Auffassung könne nicht ernstlich vertreten werden; auch würden derartige alltägliche Auseinandersetzungen von den Behörden tatsächlich auch nicht geahndet.

 

Unabhängig davon, dass der Bw keinen Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Sicherheits­polizeigesetz zu vertreten habe, sei die verhängte Geldstrafe von 80 Euro mit Rücksicht auf das Höchstmaß der Geldstrafe bis zu 218 Euro und auf das monatliche Nettoeinkommen des Bw von monatlich lediglich 1.474,94 (12-mal jährlich) überhöht.

 

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im ange­fochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in dem sich insbesondere auch die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten, 15. September 2006, 35 Hv 31/06 f, samt Protokoll der Hauptverhandlung befindet.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 25. Jänner 2006 besuchte der Bw gegen Mittag – bereits in stark alkoholisiertem Zustand – das C in 44 A, W. Dort wurde der Bw von K F, dem Inhaber des Gasthauses F in A angesprochen und darauf aufmerksam gemacht, dass er am 27. Dezember 2004 dort zahlreiche Getränke konsumiert und die Zeche in Höhe von 37 Euro vorerst nicht bezahlt habe; in der Folge forderte K F den Bw auf, den offenen Betrag von 37 Euro demnächst zu begleichen. Der Bw verständigte daraufhin die Polizei. Als die Polizei eintraf, begann der Bw die Beamten zu beschimpfen und sich ihnen gegenüber aggressiv zu verhalten.

 

Der Bw befand sich an diesem Tag aufgrund seines Alkoholkonsums in einem Zustand, in dem er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln; dem Bw war die Dispositions- und Einsichtsfähigkeit genommen, zumal aufgrund der bei ihm langjährig vorliegenden Alkoholintoleranz bereits geringe Mengen Alkohol reichten, um ihm diese Einsicht zu nehmen.

 

Mit Urteil vom 15. September 2005, 35 Hv 31/06t, wurde der Bw wegen des Ver­gehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (297 Abs. 1 1. Fall) StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Weiters wurde er ua. gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

 

2.3. Hinsichtlich Tatzeit und -ort ist der fragliche Sachverhalt grundsätzlich unstreitig. Zum Ablauf der Ereignisse ist Aussagen der Zeugen im und die Feststellungen des gerichtlichen Strafverfahrens zu verweisen.

 

Zur Frage des Zustandes und der Einsichtsfähigkeit des Bf ist darauf zu verweisen, dass der Bf selbst mehrmals angegeben hat, dass er stark alkoholisiert war und dass auch die Zeugen des gerichtlichen Strafverfahrens – insbesondere auch einer der Polizisten – dies so dargestellt haben. Schlussendlich ist diesbezüglich dem Gutachten der Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren zu folgen, die die mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Bf festgestellt hat (vgl. Seiten 3 und 24 oben des genannten Urteils).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, begeht eine Ver­waltungs­übertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

3.2. Gemäß § 3 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Be­wusst­seins­störung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistes­schwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (Abs 1). War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusst­seins­störungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen (Abs 2).

 

Wie im gerichtlichen Strafverfahren von einer Sachverständigen festgestellt wurde, befand sich der Bw am Vorfallstag aufgrund seines Alkoholkonsums in einem Zustand, in dem er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und somit in einer die Zurechnungsfähigkeit aus­schließenden Bewusstseinsstörung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass seine Trunkenheit selbstverschuldet war.

 

Eine Bestrafung des Bw gemäß § 81 Abs. 1 SPG kommt daher schon wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Bw im Tatzeitpunkt nicht in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat diesen Umstand verkannt, weshalb das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Berufung noch einzugehen ist.

 

Allenfalls wäre eine Bestrafung gemäß § 83 Abs. 1 SPG denkbar gewesen (vgl. auch insoweit sinngemäß das bereits mehrfach genannte Urteil im Punkt I.C); eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches war allerdings nicht möglich.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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