Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110716/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 16.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2006, VerkGe96-6-2006-GRM, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

       Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm „§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und § 23 Abs.4 leg.cit.“ zu lauten hat.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich Faktum 1.

       Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der bezüglich Faktum 2 verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19,  45 Abs.1 Z2 und 51  VStG.

zu II.: §§ 64 und 66  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2006, VerkGe96-6-2006-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen zu 1) und 2) von je 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1)  § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG und 2) § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma K S & T GmbH mit dem Sitz in, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 19.12.2005 um 9.00 Uhr in Wels, T, wurde durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels festgestellt, dass Herr H H, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke MAN, amtl. Kennzeichen, Mietfahrzeug, Sattelanhänger, Marke Schmitz, Planenaufbau, Kennzeichen, Mietfahrzeug, Zulassungsbesitzer: Fa. K R N GmbH, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Ladung: Spanplatten mit einem Gesamtgewicht von 24.212 kg; Ladeort: Fa. R in (D), Fa. A in) durchgeführt, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden. Folgende Dokumente fehlten: 1) Mietvertrag und 2) Beschäftigungsvertrag.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt wurde.

Begründend wurde bezüglich Mietvertrag ausgeführt, dass dieser sehr wohl mitgeführt worden sei. Dies gehe auch ganz eindeutig aus der Einvernahme des Lenkers hervor. Die belangte Behörde habe diesen Umstand auch festgestellt, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es trotzdem zu einem Schuldspruch gekommen sei. Der Unternehmer habe dafür Sorge zu tragen, dass bei Mietfahrzeugen, die zu gewerbsmäßigen Güterbeförderungen oder für den Werkverkehr verwendet werden, der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt werde. Auf Verlangen sei dieser Vertrag auszuhändigen. Dass dieser nicht ausgehändigt wurde, liege nicht im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe, was den Mietvertrag anlangt, alles unternommen, dass der Lenker diesen auch tatsächlich vorlegen kann.

Zum nicht mitgeführten Beschäftigungsvertrag führte der Bw aus, dass sich der Lenker auf einer "Schnupperfahrt" befunden habe. Der Lenker sollte  einen Eindruck von der Tätigkeit bei dem Unternehmen bekommen und im Anschluss daran hätte er sich die entsprechenden Papiere, insbesondere den Beschäftigungsvertrag abholen sollen. Der Lenker sei für diesen einen Tag angemeldet worden und hätte dann entschieden werden sollen, ob ein Dienstverhältnis beginnt oder nicht. Es habe keinerlei Vorsatz bestanden, die Bestimmungen des GütbefG zu verletzen.

Sollte der Oö. Verwaltungssenat ein fahrlässiges Verhalten erkennen, so möge das Strafausmaß entsprechend reduziert werde. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt, um die erste Fahrt des Lenkers für die Firma gehandelt hat und erst dann entschieden wurde, ob ein Dienstverhältnis zwischen der Firma des Bw und dem Lenker eingegangen wurde. Infolge einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung sei es zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Faktum 1) und andererseits in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird sowie hinsichtlich Faktum 2 keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr. 32/2002, (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, bestimmt § 6 Abs.4 GütbefG, dass folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des        Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.         sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus      dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum         und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine        Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 1):

 

Dem Bw wurde von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt worden sind, da der Mietvertrag gefehlt habe.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde am 5.4.2006 - über Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde - Herr H H als  Lenker der gegenständlichen Güterbeförderung zeugenschaftlich einvernommen und hat dieser dabei Nachstehendes zu Protokoll gegeben:

"Im gegenständlichen Fall möchte ich anführen, dass ich einen gültigen Mietvertrag erhalten und auch mitgeführt habe. Dieser wurde anlässlich der Kontrolle am 19.12.2005 leider übersehen, da sich dieser hinter einem abgelaufenen Mietvertrag befand. Im Hinblick darauf, dass ich derartige Transporte noch nie durchgeführt habe und ich auch keine entsprechende Einschulung erhalten habe, war mir nicht bewusst, dass ich derartige Unterlagen mitführen muss."

 

Das Vorbringen des Bw, wonach er dem Lenker einen gültigen Mietvertrag mitgegeben hat, steht im Einklang mit der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers und war somit davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein gültiger Mietvertrag mitgeführt wurde. Es ist daher der Bw seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich dafür zu sorgen, dass der Mietvertrag mitgeführt wird, nachgekommen. Zudem spricht auch für den Bw, dass er seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Mitführens des Mietvertrages generell nachkommt, zumal anlässlich der Anhaltung im Fahrzeug Mietverträge der vorangegangenen Monate mitgeführt wurden und vom Lenker ausgehändigt werden konnten. Der Einwand des Bw, wonach sich der Mietvertrag für Dezember 2005 in dem Stoß der Mietverträge der vorangegangenen Monate "versteckt" hat, entspricht bis zu einem gewissen Grad durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, wenngleich der Bw seine Lenker im Rahmen eines Kontrollsystems auf eine regelmäßige Durchsicht bzw. Aussonderung von nicht mehr gültigen Dokumenten nicht nur zu belehren, sondern auch zu kontrollieren hätte, um Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten. Dass der Lenker den mitzuführenden Mietvertrag – aus welchen Gründen auch immer - jedoch nicht aushändigen konnte, fällt in den Pflichtenumfang des Lenkers und nicht in jenen des Bw.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen, da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

4.3. Bezüglich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 2) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Als erwiesen - und vom Bw unbestritten belassen - steht fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K S & T GmbH mit dem Sitz in mit dem von der K R N GmbH angemieteten Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger (Kz: und ) am 19.12.2005 um 9.00 Uhr durch den Lenker H H eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag mitgeführt habe, obwohl der Lenker nicht der Mieter des gegenständlichen Lkw war. Dies wurde anlässlich der Anhaltung durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels am 19.12.2005 festgestellt.

Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie in § 6 Abs.2 GütbefG ua normiert ist, hat der Unternehmer, für den Fall, dass zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung ein Mietfahrzeug zum Einsatz kommt und er nicht selbst den Lkw lenkt, dafür zu sorgen, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag mit den in § 6 Abs.4 Z2 GütbefG aufgezählten Daten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitführt.

 

Bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung wurde unbestrittener maßen ein Mietfahrzeug verwendet und wurde vom Lenker weder ein Beschäftigungsvertrag noch eine Arbeitgeberbestätigung mitgeführt. Dies geht auch aus der Rechtfertigung des Lenkers anlässlich der Anhaltung hervor, wo er sich damit verantwortete, dass er erstmals für die Fa. K S & T GmbH gefahren sei und er noch keinen Beschäftigungsvertrag besitze, da es sich erst nach dieser Fahrt entscheide, ob ein Arbeitsverhältnis zustande komme oder nicht. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 5.4.2006 bestätigte der Lenker seine Angaben anlässlich der Anhaltung und führte weiters aus, dass er mit 17.1.2006 einen Beschäftigungsvertrag erhalten habe.

Mit der Verantwortung des Bw, wonach es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine sogenannte "Schnupperfahrt" gehandelt hat und sich der Lenker im Anschluss daran den Beschäftigungsvertrag abholen hätte sollen, ist es ihm nicht gelungen, sein Verschulden zu entkräften. Besteht doch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass dem Lenker entweder ein Beschäftigungsvertrag oder eine Arbeitgeberbestätigung ausgehändigt wird. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird nur dann entsprochen, wenn dies vor Fahrtantritt erfolgt und nicht im Nachhinein. Überdies wäre dem Bw auch die Möglichkeit offen gestanden, dem Lenker für diese konkrete "Schnupperfahrt" eine Arbeitgeberbestätigung mit den erforderlichen Inhalten auszuhändigen, da bislang noch kein Beschäftigungsvertrag abgeschlossen wurde. Von dieser Möglichkeit wurde vom Bw nicht Gebrauch gemacht. Dass der Bw den Lenker für den 19.12.2005 angemeldet hat, ändert nichts an seinem Verschulden hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes. Darüber hinaus wurde - den Angaben des Lenkers folgend - erst mit 17.1.2006 ein Beschäftigungsvertrag ausgehändigt, sohin erst nahezu einen Monat nach Tatbegehung.

 

Dass der Bw dieser Sorgfaltpflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den oa Ausführungen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

5. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 363 Euro verhängt. Zudem hat sie ihrer Strafbemessung eine Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 3.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde vom Bw in der Berufung nicht entgegen getreten. Von der belangten Behörde wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hat.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen – wie dies gesetzlich gefordert ist – nicht gesprochen werden kann. Zudem kommt dem Bw auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

5. Die erfolgte Spruchkorrektur erschien gesetzlich geboten.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 2 keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Mietvertrag, Pflichten des Unternehmers, kein Aushändigen

 

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