Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161565/13/Ki/Da

Linz, 11.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, K, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H  V und Dr. G G, L, S, vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.7.2006, VerkR96-1519-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 25.7.2006, VerkR96-1519-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Verantwortlicher der Firma M K G in C K, D, welche Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mit Anhänger überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 11.8.2006, es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Überdies wurde beantragt, eine vorläufig eingehobene Sicherheit wiederum rückauszuhändigen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber als Lenker nicht die strafrechtlich verantwortliche natürliche Person der Firma M K G iSd § 9 VStG sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007. An dieser Verhandlung nahm – für das vorliegende Verfahren wesentlich – eine Vertreterin des Berufungswerbers teil. Der Berufungswerber selbst bzw. die belangte Behörde haben sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden zu Grunde. Danach hat der Berufungswerber einen im Straferkenntnis bezeichneten Kraftwagenzug gelenkt und es wurde im Zuge der Einreise von Tschechien nach Österreich eine Überladung festgestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Vertreterin des Berufungswerbers, dass dieser nur angestellter Lenker beim Unternehmen des Zulassungsbesitzers des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzuges ist, er habe keinerlei verantwortliche Position iSd § 9 VStG inne. Gegenteiliges ist auch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung stützt das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Strafausspruch auf die §§ 134 Abs.1 und 4 KFG 1967.

 

Gemäß § 134 Abs.4 KFG 1967 kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen iSd § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertegrenze ist auch für die Beschlagnahme gem. § 37a Abs.3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, war der Berufungswerber lediglich Lenker des tatgegenständlichen Kraftwagenzuges, er war jedoch nicht verantwortliche Person iSd § 9 VStG. Die angesprochene Norm des § 134 Abs.4 KFG ermächtigt jedoch die Behörde lediglich zur Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit bzw. Beschlagnahme, wobei ausschließlich nur für diese Angelegenheit im Falle des Verdachtes einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt. Daraus ist in keiner Weise abzuleiten, dass der Lenker letztlich auch verwaltungsstrafrechtlich für den Zulassungsbesitzer gerade zu stehen hat.

 

Der Berufungswerber ist daher im Recht, wenn er argumentiert, dass § 134 Abs.4 KFG jedenfalls keine zulässige Norm ist, um diejenige natürliche Person, die für eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich ist, festzulegen.

 

Als Ergebnis war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Was den Antrag um Rückzahlung der vorläufigen Sicherheit anbelangt, so wird festgestellt, dass diesbezüglich eine ausdrückliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht gegeben ist, es wird jedoch davon ausgegangen, dass diesbezüglich zwischen dem Berufungswerber und der belangten Behörde eine entsprechende Lösung getroffen wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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