Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161757/5/Zo/Da

Linz, 02.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geb. , L, vom 12.10.2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 27.9.2006, Zl. CSt 26751/06, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin vom 11.9.2006 gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 11.8.2006, Zl. CSt 26751/06, als verspätet zurückgewiesen.

 

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 21.8.2006 persönlich übernommen wurde, weshalb der am 11.9.2006 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersucht die Berufungswerberin nochmals um Reduktion des Strafbetrages, da sie lediglich einen Pensionsvorschuss in Höhe von 570 Euro erhalte. Sie verfüge über einen Behindertenpass des Bundessozialamtes.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde eine Strafverfügung erlassen, weil sie ihr Fahrzeug am 22.5.2006 um 9.56 Uhr in Linz auf der Krankenhausstraße in Höhe des AKH auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte und das Fahrzeug nicht mit einem Behindertenausweis gem. § 29b StVO 1960 gekennzeichnet war. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 21.8.2006 zugestellt, sie hat am 11.9.2006 dagegen einen Einspruch eingebracht.

 

Die Erstinstanz hat – ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren – den Einspruch der Berufungswerberin als verspätet zurückgewiesen. Sie wurde daher vom UVS mit Schreiben vom 15.11.2006 aufgefordert, zur Frage der Verspätung ihres Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Berufungswerberin hat sich mit Schreiben vom 6.12.2006 dahingehend geäußert, dass sie um eine Ratenzahlung ersuchte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 21.8.2006 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher am 4.9.2006 geendet. Der Einspruch vom 11.9.2006 musste deshalb als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu. Die Berufungswerberin wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

Bezüglich des Ansuchens um Ratenzahlung wird darauf hingewiesen, dass für die Gewährung einer Ratenzahlung in erster Instanz die BPD Linz zuständig ist. Es wird daher das Schreiben der Berufungswerberin vom 6.12.2006 zuständigkeitshalber an die BPD Linz weitergeleitet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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