Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161772/4/Br/Ps

Linz, 28.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, p.A. K GesmbH, E, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20. Oktober 2006, Zl. VerkR96-14036-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 20. September 2006, Zl. VerkR96-14036-2006, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als verantwortlicher Zulassungsbesitzer für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 28. September 2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt G – zugestellt.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen diese Strafverfügung am 16. Oktober 2006 Einspruch. Dieser wurde per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebracht.  

Ohne jeden weiteren Verfahrensschritt erließ die Behörde erster Instanz den hier angefochtenen Bescheid.

 

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 6.11.2006 – am letzten Tag – fristgerecht Berufung.

Darin bringt er zum Ausdruck am 28.9.2006 ortsabwesend gewesen und erst am 9.10.2006 wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein.

Er beantragt die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf das Ergebnis des ergänzend geführten Beweisverfahrens und mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs unter Hinweis auf die Vorlage von Beweismitteln betreffend die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 28.9.2006.

 

4.1. Mit 20. November 2006 wurde dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung seiner eingewendeten Ortsabwesenheit per E-Mail an ".net" zugestellt. Dieses wurde umgehend noch am 6. Dezember 2006 mit der Übermittlung eines Flugreisenachweises N in der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 2006 beantwortet. Über den diesbezüglichen Hinweis an den Berufungswerber per E-Mail vom 4. Dezember 2006 wurde mit E-Mail vom 6. Dezember 2006 ".net" "um eine Fristerstreckung bis zum 16. Dezember 2006, bis zur Rückkehr des Berufungswerbers von einer längeren Dienstreise, ersucht. Es wurde dabei die Übermittlung einer Hotelbestätigung am 16. Dezember 2006 angekündigt. Schließlich wurde am 15. Dezember 2006 seitens des Berufungswerbers abermals mitgeteilt, dass er sich im Zeitraum vom 28.9.2006 bis 9.10.2006 im Hotel M, I, O, K aufgehalten habe. Diesbezüglich habe er leider keine entsprechenden Belege mehr und dass dieses Hotel bis März 2007 geschlossen wäre, sodass dzt. auch keine Nachweise mehr erbracht werden könnten.

Dieses nunmehrige Vorbringen wird aber geradezu mit der Vorlage einer Flugreise an die C idZ vom 5. bis 9. Oktober, Ankunft in W um 20:00 Uhr widerlegt.

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufungswerber daher mangels Glaubwürdigkeit  seiner Ortsabwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. So ist nicht bloß die ursprüngliche Übermittlung einer Reisebestätigung in kaum lesbarer Qualität und eine einen anderen Zeitpunkt betreffende Reise als untauglicher Versuch einer Glaubhaftmachung, nämlich die Behörde mit irgendeiner Mitteilung zufriedenzustellen zu wollen, zu werten, vielmehr widersprechen sich diese beiden Beweisanbote geradezu unwiderlegbar. So kann doch alleine die Übermittlung von Unterlagen zu einem gänzlich anderen Zeitpunkt kaum als ernsthafte Mitwirkung am eigenen Verfahren gewertet werden. Offenbar ist das Büro des Berufungswerbers ständig mit einer angehörigen Person besetzt, sodass Zustellungen und Hinterlegungen dort wohl kaum unbeachtet bleiben können. Wenn nämlich im gegenständlichen Verfahren von einer Ortsabwesenheit des Berufungswerbers von 29. November bis 15. Dezember 2006 die Rede war, ist es kaum denkbar, dass Postsendungen in dieser Zeit nicht an ihn zugestellt würden oder dem Zusteller eine solche Ortsabwesenheit verborgen bliebe. Wäre dies nicht der Fall, würde dies andererseits wohl wiederum den Schluss auf einen verschuldeten Organisationsmangel zulassen.

Wenn nun plötzlich von einem Hotelaufenthalt während des damals fraglichen Zeitraumes die Rede ist, erhebt sich außerdem die Frage, warum der Berufungswerber einen solchen nicht bereits anlässlich seiner verspäteten Berufung am 6. November 2006 auszuführen gewusst hätte. Ungewöhnlich wäre ferner, dass für einen Hotelaufenthalt keine Rechnung ausgestellt worden wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber wohl schon damals durch die Lenkererhebung in Kenntnis des bereits gegen ihn laufenden Verfahrens – hat er doch am 16.8.2006  die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe durch eigenhändige Übernahme zugestellt erhalten – mit Zustellungen rechnen musste.

Seinen Ausführungen zur Ortsabwesenheit kann daher nicht gefolgt werden.

 

5. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nur ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da dem Zusteller offenbar keine Anhaltspunkte für eine nicht bloß vorübergehende Ortsabwesenheit vorlagen, durfte er die Sendung für den Berufungswerber hinterlegen und es wurde damit der Fristenlauf ausgelöst.

Mit seiner nun späten Behauptung eines Aufenthaltes in K, den es wohl nicht zu beweisen sondern nur glaubhaft zu machen gegolten hätte, gelang dem Berufungswerber ob der diametralen Widersprüche auch nicht die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.9.1994, 94/17/0225)

Dass die Behörde erster Instanz überhaupt keine Ermittlungen pflog, belastete deren Bescheid wohl mit formaler Rechtswidrigkeit, was es jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu sanieren galt, sodass deren zurückweisender Bescheid nun zu bestätigen war.  

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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