Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161805/6/Br/Ps

Linz, 28.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die von Herrn E K, geb., B, L, betreffend den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2006, VerkR96-14586-2006/U, gegen das Strafausmaß erhobene Berufung, nach der am 19. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 726,-- Euro ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im Punkt 1. um 10 Cent. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach

1. § 1 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG u. 2. § 5 Abs.2  iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960  Geldstrafen von 1. 727,-- Euro und 2. 2.200,-- Euro, und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1. 10 Tage u. 2. 30 Tage an Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm als Tatverhalten zur Last gelegt, er habe am 07.07.2006 um 01.35 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding auf der B 139, von Pasching kommend in Richtung Linz bis zur Kreuzung der B 139 mit der Wegscheiderstraße, Höhe Strkm. 2,210, das KFZ, pol.KZ., gelenkt, wobei er 1. unzulässigerweise ein KFZ ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung gelenkt habe, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.01.2005, ZI. VerkR21-670-2004/LL, entzogen worden ist und …. er 2. (was hier nicht Verfahrensgegenstand ist) den Alkotest verweigerte …

 

1.1. Der Schuldspruch wurde hier auf die Anzeige der PI Leonding vom 9.7.2006 gestützt. Der Berufungswerber habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt, indem er weder den Ladungsbescheid vom 3.8.2006 noch jenen vom 9.10.2006 befolgte. Die Behörde erster Instanz legte der Strafzumessung, mangels Mitwirkung in bloßer Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, keine außergewöhnlichen Umstände zu Grunde. Rechtlich wurde nicht auf den Strafrahmen gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG, sondern lediglich nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verwiesen. Straferschwerend wurden Vorstrafen gewertet.

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen den Schuldspruch zu Punkt 2. des Straferkenntnisses und vermeint von einem Alkotest sei keine Rede gewesen. Es wären etwa acht Polizisten anwesend gewesen und er habe erklärt keinen Alkohol getrunken, sondern lediglich näher bezeichnete Medikamente eingenommen  zu haben. Eingeräumt wird die vielleicht unsichere Lenkweise des Fahrzeuges wegen der bestehenden Nachtblindheit. Ebenso sei er nicht alkoholisiert gewesen und sein Pensionsvorschuss betrage nur 700 Euro. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde im Punkt 1. die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der einschreitende Polizeibeamte Insp. T K zeugenschaftlich zum Verlauf der Amtshandlung befragt. Auch der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz wurde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigt.

Ergänzend eingeholt wurde ein Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei.

 

3.1. Da im Punkt 1. keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist in diesem Punkt der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Das Berufungsverfahren war zu Punkt 2. von der zuständigen Kammer durchzuführen (VwSen-161806).

 

4. Unbestritten ist hier die Lenkeigenschaft, wobei diesbezüglich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß erklärt wurde.

Aus dem Auszug über die Vormerkungen ergibt sich, dass gegen den Berufungswerber keine einschlägigen Vormerkungen bestehen. Er zeigt sich hinsichtlich dieser Übertretung einsichtig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse wurden mit einem Einkommen von nur 700,-- Euro monatlich glaubhaft gemacht. Der Berufungswerber befindet sich ferner lt. eigenen Angaben in einem schlechten Gesundheitszustand.

 

5. Zur Strafzumessung:

 

5.1. Laut Auszug aus dem Führerscheinregister ist dem Berufungswerber im Verfahren VerkR21-670-2004 LL die Lenkberechtigung in einer Dauer von 60 Monaten entzogen worden. Diese ausgesprochene Entzugsdauer wurde mit h. Erkenntnis vom 18.7.2005, VwSen-520987/Br/Wü, auf 24 Monate ermäßigt. Sohin wurde ein Entzug von 24.1.2005 bis 24.1.2007 ausgesprochen. Für dieses Strafverfahren kommt somit der erhöhte Strafsatz nach § 37 Abs.4 Z1 FSG zur Anwendung. Dieser sieht eine Mindestgeldstrafe von 726 Euro, und nicht wie von der Behörde erster Instanz irrtümlich mit 727 Euro festgelegt wurde, vor. Demnach musste die Geldstrafe um einen Euro und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten um 0,10 Euro reduziert werden.

Im Übrigen ist für die  Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung wohl zu den schwersten Verstößen im Verkehrsrecht zählt. Dies gelangt durch den vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafsatz von 726 Euro und einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro zum Ausdruck. Als strafmildernder Umstand kommt hier wohl die Geständigkeit und Schuldeinsichtigkeit zum Tragen. Trotz der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und offenbar auch der schwierigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nicht unterschritten werden. Für die Anwendung des § 20 VStG liegen angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und der offenbar hohen Neigung des Berufungswerbers, sich über die gesetzlich geschützten Werte des Verkehrsrechtes hinwegzusetzen, die Voraussetzungen nicht vor.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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