Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161807/10/Ki/Da

Linz, 03.01.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S, N, F, vom 1.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.11.2006, VerkR96-1397-2006-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 21.11.2006, VerkR96-1397-2006-Hof, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 5.5.2006 um 10:00 Uhr in der Gemeinde E, Hauszufahrt zu Objekt E, L,

1. als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt sei sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3. Weiters sei sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen.

Sie habe dadurch

1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960,

2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und

3) § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden) und gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 hinsichtlich Faktum 3 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 40 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach stützt das Straferkenntnis im Wesentlichen auf eine zeugenschaftliche Aussage eines O J, welcher angegeben hat, den Verkehrsunfall beobachtet zu haben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 1.12.2006. Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, dass die dem Straferkenntnis vorausgehende Strafverfügung (Bezirkshauptmannschaft Eferding) unzulässig sei, zumal sich diese auf die Anzeige einer Privatperson stütze. Weiters wird bemängelt, dass eine gegenüber dem die Lenkererhebung durchführenden Polizeibeamten geäußerte Meinung, dass die Berufungswerberin außer dem Berühren eines Randsteines keinen Verkehrsunfall bemerkt habe, weder von diesem noch von der Bezirkshauptmannschaft Eferding beachtet worden sei.

 

Das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Es sei wiederum der Text der unzulässigen Strafverfügung wiederholt bzw. seien ihre Angaben wiederum ignoriert worden. Es sei ein befreundeter Unfallzeuge einvernommen worden, dieser habe sich bei der Einvernahme am 8.8. noch genau an den nunmehr vier Monate zurückliegenden wahrscheinlich 20 Sekunden dauernden Vorfall erinnern können.

 

Bemängelt wurde weiters, dass in der Unfallmeldung vom 14.5.2006 die Polizeiinspektion Eferding eine Beschädigung der Stoßstange festgestellt habe, dies von Eferding aus.

 

In rechtlicher Hinsicht wird weiters ausgeführt, dass die vorgeworfenen Sachverhalte 2. und 3. sich mindest ohne weitere Erhebungen in diese Richtung gegenseitig ausschließen würden. Alle drei Tatvorwurfe würden einer gemeinsamen Tateinheit entsprechen, es liege eine nicht zulässige Mehrfachbestrafung vor.

 

Auch sei die Tat keinesfalls als erwiesen anzusehen, da jeder Beweis eines Zusammenhangs ihres Reversierens in der Hofeinfahrt mit den zwei beschädigten Fliesen fehle.

 

Weiters wird die Strafbemessung bemängelt und auf die bisherige Unbescholtenheit verwiesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine zunächst anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde wiederum abberaumt, zumal sowohl die belangte Behörde als auch die Berufungswerberin (Letztere telefonisch am 20.12.2006) erklärt haben, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Die Berufungswerberin hat darauf hingewiesen, dass sie alles schriftlich dargelegt und bei der Verhandlung nichts mehr hinzuzufügen habe.

 

Da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wurde daher von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden am 25.5.2006 von der Polizeiinspektion Eferding der Bezirkshauptmannschaft Eferding angezeigt. Laut einer Verkehrsunfallmeldung der Polizeiinspektion Eferding vom 22.5.2006 zeigte eine namentlich benannte Person den gegenständlichen Verkehrsunfall an. Die Angaben beruhen auf einer Aussage eines Unfallszeugen, J O, welcher angegeben hat, er habe den PKW X rückwärts zum Haus E, L, zufahren gesehen. Die Lenkerin dieses PKW sei dabei mit dem Heck des Fahrzeuges gegen die dortige Gartenmauer gestoßen. Durch den Anprall seien die Steinplatten der Gartenmauer beschädigt worden. Die Lenkerin habe den PKW ohne anzuhalten weitergelenkt.

 

Laut der gegenständlichen Verkehrsunfallanzeige wurde beim Fahrzeug der Berufungswerberin die Stoßstange links hinten beschädigt, beim Geschädigten eine Gartenmauer.

 

In der Verkehrsunfallanzeige ist ausgeführt, dass Frau S angegeben habe, sie habe sich im Kreisverkehr Eferding verfahren. Anschließend habe sie nahe dem Kreisverkehr mit ihrem PKW in einer Hauszufahrt gewendet. Dabei habe sie beim Rückwärtsfahren einen Ruck verspürt. Sie habe jedoch nicht geglaubt, dass sie wo angestoßen sei und ihr Fahrzeug daher ohne anzuhalten weitergelenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-1400-2006 vom 30.5.2006) erlassen und nach einem rechtzeitigen Einspruch das Verfahren gem. § 29a VStG an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) abgetreten.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde Herr J O am 8.9.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding zeugenschaftlich einvernommen. Er führte aus, er habe damals den blauen PKW X rückwärts zum Objekt E, L, zufahren gesehen, dabei sei die Lenkerin mit dem Heck gegen die dortige Steinmauer gestoßen. Durch den Anstoß seien die Steinplatten der Gartenmauer beschädigt worden. Auch der blaue PKW sei hinten an der Stoßstange massiv beschädigt worden. Er habe dies aus einer Entfernung von ca. 10 m wahrnehmen können. Seiner Ansicht nach müsse die Lenkerin den Anstoß auch bemerkt haben, da der Anstoß relativ heftig gewesen sei und der PKW relativ stark geschüttelt wurde. Die Lenkerin sei dann ohne sich um Weiteres zu kümmern sofort vorwärts und ohne anzuhalten Richtung Hofwirtkreuzung weggefahren. Beim Wegfahren habe er mehrere Lichthupzeichen gegeben, um sie zum Stehenbleiben zu bewegen. Er habe sich das Kennzeichen sofort aufgeschrieben und den ihm bekannten Sohn des Besitzers von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen des Zeugen Glauben geschenkt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war bzw. eine falsche Aussage für ihn strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Seine Aussagen sind auch schlüssig und letztlich widerspruchsfrei. Dass er sich zum Zeitpunkt der zeugenschaftlichen Aussage am 8.9.2006 noch genau erinnern konnte, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, letztlich hat sie den Verkehrsunfall nicht bestritten, ihre Rechtfertigung zielt in die Richtung, sie habe den Unfall nicht bemerkt.

 

Als verfahrensrelevanter Sachverhalt wird daher festgestellt, dass die Berufungswerberin am 5.5.2006 um 10:00 Uhr im Bereich des vorgeworfenen Tatortes ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt war, sie ist beim Rückwärtsfahren mit ihrem PKW gegen eine Gartenmauer gestoßen und hat diese beschädigt. In weiterer Folge ist sie jedoch ohne anzuhalten weitergefahren und hat von sich aus keine weiteren Veranlassungen getroffen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zunächst wird dazu festgestellt, dass die im § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen von jedem Unfallbeteiligten zu befolgen sind, dies unabhängig davon, wer tatsächlich ein Verschulden am Unfall zu vertreten hat.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschuldigte mit ihrem PKW beim Rückwärtsfahren im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine Gartenmauer touchiert und diese dabei beschädigt hat. Sie wäre sohin verpflichtet gewesen, die in den oben zitierten Vorschriften angeordneten Maßnahmen einzuhalten.

 

Tatsächlich hat sie jedoch nicht angehalten bzw. an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, dies, obwohl in Anbetracht der Sachlage von Amts wegen die körperliche und geistige Verfassung der Berufungswerberin zum Unfallszeitpunkt festzustellen gewesen wäre. Sie hat den Verkehrsunfall auch nicht, obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben ist, der nächsten Polizeidienststelle gemeldet.

 

Voraussetzung für die in § 4 StVO normierten Verpflichtungen ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass sie durch ihr Fahrmanöver eine Sachbeschädigung verursacht hat, jedenfalls hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie bei gehöriger Sorgfalt diesen Umstand hätte bemerken müssen. Dies ist einerseits aus der Aussage des Zeugen O und andererseits aus der Rechtfertigung der Beschuldigten (siehe Anzeige) sie habe beim Rückwärtsfahren einen Ruck verspürt, abzuleiten. Von einer sorgfältig handelnden Kraftfahrzeuglenkerin wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, jedenfalls vor der Weiterfahrt noch einmal anzuhalten um nachzuschauen, ob allenfalls etwas passiert sein könnte.

 

Danach hat die Beschuldigte es unterlassen, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verkehrsunfall zu treffen, der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher in allen Fällen erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Inwieweit die zunächst ergangene Strafverfügung nicht zulässig gewesen wäre, mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, zumal diese durch den dagegen erhobenen Einspruch ohnedies gegenstandslos wurde und dem nunmehrigen Straferkenntnis ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu Grunde liegt.

 

Zum Vorbringen hinsichtlich Mehrfachbestrafung wird festgehalten, dass im vorliegenden Falle jedenfalls nebeneinander zu bestrafende Übertretungen vorliegen, da jede dieser Übertretungen für sich allein und unabhängig von der anderen verwirklicht werden kann (siehe dazu Pürstl/Sommereder, Straßenverkehrsordnung, 11. Auflage, Anmerkung 10 zu § 4 – Seite 59).

 

Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" als besonders verwerflich anzusehen sind und es ist deshalb in diesen Fällen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin festgelegt, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

 

Ausdrücklich wird hinsichtlich Strafbemessung festgestellt, dass dabei auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafen in Erwägung gezogen werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, sodass auch hinsichtlich der Strafbemessung die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

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