Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161853/5/Kof/Be

Linz, 10.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A Z, vertreten durch Rechtsanwälte L-D-L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.10.2006, VerkR96-3374-2006, wegen Übertretung des GGBG, zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe  auf  5 Tage  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe  (= 37,50 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG iVm. § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ……………………………………………………………...375,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............37,50 Euro

                                                                                                                   412,50 Euro

   

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................... 5 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort:                       A 25 Welser Autobahn, Gemeindegebiet von Marchtrenk,  bei  Km. 9,6  in  Fahrtrichtung  Suben

Tatzeit:                       08.03.2006 um 17.40 Uhr

Fahrzeug:                  Tankfahrzeug

Kennzeichen:            NM- ...... (D)

Ladegut:                     leeres ungereinigtes Tankfahrzeug; letztes Ladegut: UN 1866

                                    Harzlösung, Aradur 115x70BD

 

Sie haben als Lenker mit dem angeführten KFZ ein gefährliches Gut befördert, und sich hierbei, obwohl dies zumutbar ist, nicht davon überzeugt, dass die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften eingehalten wurden, als kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§§ 13 Abs.3  iVm.  27 Abs.3 Z6  iZm.  27 Abs.3 lit.a GGBG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 750 Euro;     Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der  zu  zahlende   Gesamtbetrag   (Strafe/Kosten)  beträgt  daher   825,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 20.11.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS hat mit Schreiben vom 27.12.2006, VwSen-161853/2 den Bw gem. § 13 Abs.3 AVG eingeladen, einen begründeten Berufungsantrag  nachzureichen.

 

Mit Schreiben vom 8.1.2007 hat der Bw ua. ausgeführt, dass er geständig ist.

Er habe diesen Transport von einem anderen Kollegen übernommen.

 

Der Frachtbrief sei vom vorhergehenden Kollegen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, die UN Nr., die Klasse und die Gefahrstoffgruppe fehlten und der Bw habe dieses leider auch übersehen.

 

Beantragt wurde, die Geldstrafe auf 250 Euro (zuzüglich Kosten des Strafverfahrens) herabzusetzen.

 

Aufgrund dieser Schreiben des Bw sowie dessen Rechtsvertreters ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Wird bei einem Gefahrguttransport ein nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt, so ist dies nach der – in § 15a Abs.1 GGBG zitierten – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II – Pkt 1. – Z16, in  Gefahrenkategorie I  einzustufen.

 

§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG, BGBl. I/145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I/118/2005 lautet auszugsweise:

"Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 eine Beförderungseinheit –  mit der gefährliche Güter befördert werden – lenkt (und) Begleitpapiere nicht mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro – im  Fall  der  Uneinbringlichkeit  mit  einer  Ersatzfreiheitsstrafe  –  zu  bestrafen.

 

In Fallkonstellationen des GGBG, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG (= die Unterschreitung der Mindeststrafe  bis  zur  Hälfte)  zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8ua.

 

Die Rechtsvorschrift, bei Durchführung eines Gefahrguttransportes ua ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitzuführen, richtet sich sowohl an den Beförderer, als auch an den Lenker.   

Der Lenker hat jedoch auf die Einhaltung dieser Bestimmung idR einen geringeren Einfluss als  der  Beförderer.

Das tatbildmäßige Verhalten des Lenkers bleibt daher – speziell im Vergleich zum Beförderer – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt  zurück.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw bislang unbescholten war.

 

Die Mindeststrafe (= 750 Euro) beträgt mehr als die Hälfte des – von der belangten Behörde geschätzten – Monatseinkommens des Bw (1400 Euro) und stellt daher iSd zitierten  VfGH-Erkenntnisses  für  den  Bw  eine  unangemessene  Härte  dar.

 

Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG vorgesehenen  Mindeststrafe  (= 375 Euro)  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 37,50 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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