Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161862/2/Kei/Ps

Linz, 10.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L M, L, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. November 2006, Zl. VerkR96-8214-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Statt „70,--“ (zweimal) wird jeweils gesetzt „70,-- Euro“ und

statt „140,--“ wird gesetzt „140,-- Euro“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 28 Euro (= 14 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. September 2006, Zl. VerkR96-8214-2006, wegen Übertretungen des Art. 6 Abs.1 und des Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820/85 (jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG) bestraft (Geldstrafe: zweimal 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: zweimal 42 Stunden).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteter Einspruch erhoben.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

„Der Strafbetrag und die Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt herabgesetzt:

           von Strafbetrag       Ersatzfreiheitsstrafe      auf Strafbetrag     Ersatzfreiheitsstrafe

1.        100,-- Euro              42 Stunden                     70,--                       14 Stunden

2.        100,-- Euro              42 Stunden                     70,--                       14 Stunden

gesamt                                                                        140,--                    

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz sind 14,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
154,-- Euro.“

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Sehr geehrte Fr. D. Hier mit diesem Schreiben erhebe ich fristgemäß meine Berufung gegen den herabgesetzten Bescheid vom 10-11-06.

Ich möchte Sie höflichst aufmerksam auf meine besondere unvorhergesehene Umstände machen, da leider die Bezüge des Monats mein und meine Gattin, um einiges wenig aufgefallen sind. Ich benötigte einen ADR-Schein, um meiner Arbeit als Lkw-Fahrer nachzugehen. Wurde mir von meinem Lohn 340 € abgezogen. Daher bekam ich 1.160 € Auszahlung und hatte leider einen Autounfall wo ich die Kosten meines Fahrzeuges selbst zu tragen habe. Reparaturkosten ca. 1.800 € damit ist das Weihnachtsgeld auch schon weg.

Meine Gattin bezog auch nur die Hälfte ihrer Pension. 220 € statt 420 €, wo ich unterhaltspflichtig bin. Da es für mich unvorhergesehene, besondere Umstände sind, bitte ich nochmals um eine Berufungsvorentscheidung.“

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Dezember 2006, Zl. VerkR96-8214-2006, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.160 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Überziehung des Kontos im Ausmaß von ca. 2.915 Euro, ca. 1.500 Euro pro Monat Fixausgaben, zu zahlende Reparaturkosten für das Auto in der Höhe von 1.800 Euro, teilweise Sorgepflicht für die Ehefrau – die Ehefrau bezieht eine Pension in der Höhe von 220 Euro.

Auf den Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils (= im Hinblick auf beide gegenständliche Übertretungen) Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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