Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130514/2/SR/CR

Linz, 16.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. R S, Rechtsan­walt in G, Hstraße, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Dezember 2006, Zl. 933/10-367393, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufge­hoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafver­fahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Dezember 2006, Zl. 933/10-367393, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er am 27. Jänner 2006 von 12.43 Uhr bis 13.13 Uhr in Linz, Hessen­platz vor Haus Nr. 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen U in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. 1 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird der § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG genannt.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe am 27. Jänner 2006 von 12.43 Uhr bis 13.13 Uhr in Linz, Hessenplatz vor Haus Nr. 3, das mehrspurige Kraft­fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen U in der flächendeckend ge­bührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt.

 

Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 2006, GZ. 933/10-367393, zugestellt am 7. April 2006, hätte der Bw innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Zu seiner Rechtfertigung hätte er angeführt, dass sich vor dem Haus Hessenplatz Nr. 3 keine gebührenpflichtige Kurzparkzone be­finde, die entsprechend gekennzeichnet wäre. Daher hätte er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Weiters hätte der Bw ausgeführt, dass die flächendeckende Kurzparkzonenverordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, zumal sie einerseits eine zu große Fläche einnehmen würde und andererseits nicht sämtliche Einfahrten in die Gebührenzone entsprechend gekennzeichnet wären. Auf dem Hessenplatz vor Haus Nr. 3 sei die Gebührenzone nicht besonders gekenn­zeichnet. In der Nähe befinde sich auch kein Parkscheinautomat. Im Bereich vor dem Haus Hessenplatz Nr. 3 wäre ein Parkverbot verordnet, ohne dass auf eine Ge­bührenpflicht hingewiesen wäre. Nachdem die lex specialis des Parkverbotes die – nicht hinreichend kundgemachte – lex generalis der Kurzparkzone zurückdrängen würde, hätte er das vorgeworfene Delikt nicht begangen.

 

Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei das Parkgebührenauf­sichtsorgan der Überwachungsfirma Group4Securicor als Zeugin einvernommen worden. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass sie am 27. Jänner 2006 um 12.43 Uhr zum ersten Mal am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vorbeigekommen sei. Im Fahrzeug sei weder ein gültiger Parkschein noch eine für diesen Bereich gültige Bewohnerparkkarte hinterlegt gewesen. Der Bereich des Hessenplatzes liege inner­halb der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Zusätzlich sei vor dem Haus Hessenplatz Nr. 3 ein Parkverbot im Ausmaß von fünf Parkplätzen verordnet; aufgrund der flächendeckenden Verordnung der Kurzparkzone bestehe jedoch auch im Bereich des Parkverbotes Gebührenpflicht. Als sie um 13.13 Uhr neuerlich an dem Fahrzeug vorbeigekommen und noch immer kein gültiger Park­schein gelöst worden sei, habe sie eine Organstrafverfügung ausgestellt.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften samt der einschlägigen Ver­ordnungen führt die belangte Behörde weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 26. Februar 2003, 2003/17/0350; vom 31. Juli 2003, 2003/17/0110) wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen sei, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht. Da das Fahrzeug des Bw zumindest über einen Zeitraum von 30 Minuten innerhalb der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzpark­zone abgestellt gewesen sei, sei die Parkgebühr zu entrichten gewesen, denn gemäß § 2 der Linzer Parkgebührenverordnung sei die Höhe der Parkgebühr mit 0,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Zur Schuldfrage wird unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 VStG ausgeführt, dass ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkgebühr entrichtet hätte. Im Zuge des Verfahrens hätte der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sein Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Autos, sei. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des verfahrens­gegenständlichen PKW in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz, Hessen­platz vor Haus Nr. 3, in der Zeit von 12.43 Uhr bis 13.13 Uhr liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegen­stehe.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass bei einem Einkommen von rund 1.000 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder, keinem Vermögen und einem verhältnismäßig geringfügigen Vergehen ein Straf­be­trag von 30 Euro angemessen sei. Weiters würden keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vor­liegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geld­strafe bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Be­rück­sich­ti­gung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw am 7. Dezember 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (Datum des Poststempels: 20. Dezember 2006) – Berufung. Darin wird der Antrag auf Aufhebung des an­ge­fochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sein mag, dass die Linzer Innenstadt als flächendeckende Kurzparkzone mittels Verordnung gekenn­zeichnet ist. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede öffentliche Verkehrsfläche, die zum Abstellen eines Fahrzeuges dienen kann, als gebührenpflichtige Kurzparkzone gilt. Auf dem Hessenplatz vor Haus Nr. 3 sei keine gesonderte Gebührenzone gekenn­zeichnet, sondern ein Parkverbot verordnet, ohne dass im Zuge dieser Verordnung auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wäre. Durch das verordnete Parkverbot trete die rex (gemeint: lex) generalis der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzpark­zone zurück, weil die rex (gemeint: lex) spezialis, nämlich das Parkverbot, an der Verkehrsfläche, an der der Bw das genannte Fahrzeug abgestellt hatte, die Gebührenzone zurückdränge. In weitem Umkreis um den vom Bw benutzten Park­platz sei im Übrigen kein Gebührenautomat, weil eben dort keine Gebührenpflicht vorgesehen sei und keine gebührenpflichtigen Parkplätze vorhanden seien. Der Bw hätte daher einer möglichen Gebührenpflicht nur dadurch nachkommen können, dass er eine weite Wegstrecke zu einem möglichen nächsten Gebührenautomaten hätte zurücklegen und einen solchen suchen müssen, weil ein solcher nirgends ersichtlich gewesen sei.

 

Die belangte Behörde lege offenbar die gebührenpflichtige flächendeckende Kurz­parkzone so aus, dass innerhalb dieser Fläche jeder erdenkliche öffentliche Park­platz einer Gebührenpflicht unterliege, was jedoch unrichtig sei. Diesfalls müssten auch Sonderparkplätze wie Parkplätze für Krankentransporte, für gewerbliche Krankentransporte und weitere Parkplätze, die durch eine rex (gemeint: lex) spezialis von der Gebührenpflicht eben ausgenommen sind, der Gebührenpflicht unterliegen, was jedoch unrichtig sei.

 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und der Bw ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte gemäß § 51e Abs. 5 VStG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen U. Am 27. Jänner 2006 in der Zeit von 12.43 Uhr bis 13.13 Uhr war das verfahrensgegen­ständliche Fahrzeug vor dem Haus Hessenplatz Nr. 3 abgestellt. Der Bw hat für diese Zeit keine Parkgebühr entrichtet.

 

In der Innenstadt von Linz, ua. im Bereich des Hessenplatzes, besteht eine flächen­deckend verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone. Vor dem Haus Hessenplatz Nr. 3 ist für insgesamt fünf Parkplätze ein Parkverbot verordnet.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wird auch vom Bw nicht bestritten.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/2005, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2005/24 vom 27. Dezember 2005; in der Folge: Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahr­zeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkge­bühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Parkge­bührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2005, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Parkverbotszone zurück­ge­drängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurz­parkzone verordnet worden ist.

 

3.2.1. Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere:

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (=ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach inner­halb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" – speziellere – "Verkehrsbe­schränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die ge­setzlichen Verkehrs­beschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurz­park­zone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen" wird.

 

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzpark­zone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

 

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parko­meter­an­gabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).

 

Knobl hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilde­rungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für Knobl "[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwen­dungs­bereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

 

3.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbe­schränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenz­feststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder".

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebühren­ge­setz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geld­leistungsverpflichtung dient.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geld­leistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Ver­kehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1969 (vgl. sinngemäß VfSlg 5859/1968).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg 12.688/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechts­wirkungen aus, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzpark­zone abstellt, verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. zB VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).

 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Inter­pre­tation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu EBzRV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurz­park­zonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffs­verständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO ist unter "Kurzparkzone" ua. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs. 1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; VwSen-130167/2/Gf/Km vom 10. Jänner 1997). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

 

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das "Abstellen", das ist "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO", auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht.

 

3.3. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 Abs. 1 StVO bezieht, wird das "Parken zeitlich beschränkt". Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: "Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hiedurch nicht aufgehoben".

 

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

 

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

 

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug des Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

 

Der Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebühren­gesetz iVm. § 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

 

3.4. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 23 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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