Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230962/4/Ste/CR

Linz, 23.01.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M H, 40 L, K, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. November 2006, AZ. II/S – 10.049/06-2 SE, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrensgesetz 1991 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. November 2006, AZ. II/S – 10.049/06-2 SE, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich am 6. Februar 2006 von 12.10 Uhr bis 12.25 Uhr in L, K, Polizeiinspektion, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hätte, indem er den einschreitenden Polizeibeamten mit folgenden Worten beschimpft hätte: "Geben Sie mir sofort den Schlüssel her. Wer hat den abgezogen? Das dürfen Sie überhaupt nicht. Das ist eine Frechheit, Schlüssel stehlen. Ihr seid ja Kasperl und Idioten." Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen.

 

Diese Entscheidung wurde entsprechend begründet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw durch Hinterlegung am 23. November 2006 zugestellt wurde, richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 – und somit rechtzeitig – eingebrachte "Berufung".

 

Darin wird unter der Zeile "Betreff: Berufung II/S-10049/06-255" wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Das Tatbild des agressiven Verhaltens war nie gegeben. Ich war ruhig und überlegt und mußte nicht beruhigt werden. Die Fahrzeugpapiere konnte und mußte ich nicht vorweisen. Der Polizist wollte unbedingt eine Anzeige schreiben.

Die glaubwürdige und schlüssige Schilderung des Polizeibeamten entspricht nicht der Wahrheit.

Worte und Sätze wie Idioten/Schlüssel stehlen/geben Sie mir sofort den Schlüssel, wurden von mit nicht gebraucht und sind unwahr.

Tatsachen:

a.      Es stand nicht fest wer das Fahrzeug lenkte/Auskunft Zulassungsbesitzer.

b.      Ich wies mich mit Personalausweis aus

c.       Nichtausfolgung des Fahrzeugschlüssel am nächsten Tag ohne Komplikation.

[Grußformel und Unterschrift]"

 

 

2. Der Polizeidirektor von Linz hat dieses Anbringen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2007, VwSen-230962/2/Ste, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrages in seinem Anbringen bis spätestens 22. Jänner 2007 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen bzw. darauf zu verzichten sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Im genannten Schreiben wurde der Bw auch darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Anbringen nicht zu entnehmen sei, was er konkret anstrebt und wogegen er sich konkret wende. Darüber hinaus scheine der Schriftsatz auch in sich widersprüchlich zu sein.

 

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Bw am 11. Jänner 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Der Bw ist der Aufforderung bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs – VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt; vielmehr schildert der Bw die Ereignisse aus seiner Sicht. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutz­freundlichen Minimalmaß­stabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im nunmehrigen Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Schreiben selbst inhaltlich in sich widersprüchlich ist, insbesondere wenn der nunmehrige Bw einerseits selbst von einer „glaubwürdigen und schlüssigen Schilderung des Polizeibeamten“ spricht, andererseits aber angibt, diese entspreche „nicht der Wahrheit“.

 

Da auch eine Verbesserung der genannten Mängel trotz eines entsprechenden Auftrags (und Hinweises auf die im § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Folgen) nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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