Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161642/2/Kei/Ps

Linz, 22.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O W W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G G, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. August 2006, Zl. 2-S-3.667/06/S 120,--, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „EURO € 120,00“ wird gesetzt „€ 120,00 (= € 60,00 + € 60,00)“,

statt „60 Stunden“ wird gesetzt „60 Stunden (= 30 Stunden + 30 Stunden)“,

statt „Gemäß §§ 134 Abs. 1“ wird gesetzt „Gemäß § 134 Abs. 1“ und

statt „€ 12,00“ wird gesetzt „€ 12,00 (= € 6,00 + € 6,00)“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro (= 12 Euro + 12 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 12.3.2006 um 13.31 Uhr in Wels, auf dem Parkplatz der Fa. Z, O 109 etabliert das Kraftfahrzeug Kennzeichen Richtung Osten gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie mit dem Kraftfahrzeug zwei Kinder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm waren, befördert haben, obwohl keine der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurden und es sich bei dem verwendeten Fahrzeug um kein Fahrzeug der Klassen M2 und M3 handelte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 106 Abs. 5 Zi. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

€ 120,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

Gemäß §

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 132,00“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsstraftat nicht begangen. Die Bestimmungen des KFG in der derzeit geltenden Fassung seien auf den Verkehr mit Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO anzuwenden. Eine derartige Verkehrsfläche liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. September 2006, Zl. S-3667/06, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es wird hingewiesen auf § 1 Abs.1 KFG 1967 und auf die §§ 1 Abs.1 und 2 Abs.1 Z1 StVO 1960.

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist bei dem dem Bw vorgeworfenen Tatort vorgelegen. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf die im Folgenden wiedergegebenen auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevanten Ausführungen aus „Straßenverkehrsordnung“ von Pürstl und Somereder, Wien 2003, S. 8, E32: „Bei einem umzäunten Firmenparkplatz, der über eine Zufahrt von einer Nebenstraße aus erreicht werden kann und der mit der Hinweistafel ‚Parkplatz für Kunden’ gekennzeichnet ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da es jedermann möglich war, mit einem Kfz auf den Parkplatz zu gelangen, und der Kreis der Kunden nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist; überdies können auch Personen unter Missachtung der vom Grundeigentümer ausgesprochenen Widmung den Parkplatz benützen. VwGH 19.12.1990, 90/02/0164, ZVR 1992/17.“

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld des Beschuldigten ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, 20.10.1987, 87/04/0070 und viele andere Erkenntnisse).

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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