Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161694/2/Zo/Da

Linz, 23.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N B, geb. X, vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.7.2006, VerkR96-878-2006, am 10.1.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe, wegen drei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängten Geldstrafen werden wie folgt herabgesetzt:

             zu 1. Geldstrafe 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)

             zu 2. Geldstrafe 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

             zu 3. Ermahnung

             Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z5 lit.a (zu Pkt. 1) bzw.

             lit.b (zu Pkt. 2 und 3) Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998,

             i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2005 richtig gestellt.

 

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 85 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er – wie bei einer Kontrolle am 26.8.2005 um 9.30 Uhr in Leonding auf der Haidfeldstraße 37 – festgestellt wurde, als gem. § 9 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers, der R L GmbH gefährliche Güter, und zwar

UN 1263 Farbe 3, VG II, Sondervorschrift 640C, Feinstblechverpackung 75 kg

UN 0323 Kartuschen für technische Zwecke 1.4S, Kiste aus Pappe, 0,262 kg

befördert und es dabei unterlassen habe

1. sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR sowie den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften des KFG entsprach. Der Reifen links vorne habe eine Profiltiefe von nur 1 mm und der Reifen rechts hinten eine Profiltiefe von 0 mm aufgewiesen;

2. die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung seien nicht beachtet worden, da die Ladung nicht ausreichend gesichert war;

3. der Ausdruck "Umverpackung" auf der Umverpackung habe gefehlt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen begangen, wobei für jede dieser Übertretungen gem. § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe von jeweils 800 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 240 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er in einem anderen Verfahren hinsichtlich der Reifen und der Ladungssicherung bereits rechtskräftig bestraft worden sei. Eine neuerliche Bestrafung wegen dieser Punkte sei daher unzulässig. Es sei auch nicht verständlich, weshalb nunmehr ein neuer Vorwurf hinsichtlich der Umverpackung erfolge.

 

Es treffe ihn nur ein geringfügiges Verschulden, er habe seinem Mitarbeiter klare Anweisungen gegeben, welche dieser nicht befolgt habe. Er habe sich von diesem in der Zwischenzeit bereits getrennt.

 

Am 10.1.2007 schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R L Ges.mbH., welche zum Tatzeitpunkt Gefahrgüter und zwar 75 kg Farbe, UN 1263, Verpackungsgruppe II, Sondervorschrift 640C sowie 0,262 kg Kartuschen für technische Zwecke 1.4S, UN 0323, beförderte. Bei der Kontrolle am 26.8.2005 wurden die im Spruch angeführten Mängel festgestellt.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro bei Sorgepflichten für vier Kinder. Er wies zum Tatzeitpunkt mehrere Vormerkungen nach dem GGBG auf.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Durch BGBl. I Nr. 118/2005 wurden die Strafbestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes neu geregelt. Diese Bestimmung ist zwar erst nach dem gegenständlichen Vorfall, jedoch vor Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides in Kraft getreten. Die Neuregelung der Strafbestimmungen ist für den Berufungswerber insgesamt günstiger, weshalb gem. § 1 Abs.2 VStG, § 27 Abs.3 GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005 anzuwenden ist.

 

Dieser lautet wie folgt:

Wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs.2 Z2, 3 oder 6 oder § 24a Abs.1 Z2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

a)            wenn gem. § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro – 50.000 Euro oder

b)            wenn gem. § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro – 4.000 Euro oder

c)             wenn gem. § 15a in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gem. lit.c können auch durch Organstrafverfügung gem. § 50 VStG eingehoben werden.

 

Die mangelhafte Bereifung bei der Beförderung von Gefahrgütern ist wegen der damit verbundenen Gefahren in die Gefahrenkategorie I einzuordnen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Umverpackung mit dem Wortlaut "Umverpackung" ist davon auszugehen, dass eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung bzw. Bezettelung der Umverpackung in die Gefahrenkategorie II fällt. Bezüglich der Ladungssicherung kann der Verstoß sowohl in die Gefahrenkategorie I als auch II eingeordnet werden. Dies hängt einerseits vom Gefahrenpotential und der Menge der transportierten Gefahrgüter und andererseits davon ab, wie ungenügend die Ladung tatsächlich gesichert wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich um relativ geringe Mengen von gefährlichen Gütern, die Grenze für die Mindermenge gem. Kapitel 1.1.3.6 wurde nicht erreicht und es sind keine Gründe ersichtlich, warum die mangelhafte Sicherung der Ladung eine konkrete Gefahr für Personen oder die Umwelt herbeigeführt haben sollte. Es kann daher auch dieser Verstoß in die Gefahrenkategorie II eingeordnet werden.

 

Dementsprechend beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für die Übertretung zu Punkt 1 750 Euro und für die Übertretungen zu Punkt 2 und 3 jeweils 100 Euro.

 

Bezüglich Punkt 3 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur ausdrücklichen Kennzeichnung der Umverpackung mit dem Wortlaut "Umverpackung" erst mit der Gefahrgutnovelle 2005 am 1.7.2005 in Kraft getreten ist. Es ist daher glaubwürdig, dass dem Berufungswerber diese Regelung zum Tatzeitpunkt noch nicht bekannt war. Der Verstoß hat auch keine tatsächlichen negativen Folgen gehabt, weshalb diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und gem. § 21 VStG eine Ermahnung erteilt werden konnte.

 

Der Berufungswerber weist zwar einige Vormerkungen wegen Verstößen gegen das GGBG auf, welche einen Straferschwerungsgrund bilden, dennoch erscheint die Verhängung der jeweiligen Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber für die Zukunft zur genaueren Beachtung der Gefahrgutvorschriften anzuhalten. Auch im Hinblick auf die relativ geringe Menge der insgesamt beförderten Gefahrgüter erscheint eine höhere Strafe nicht erforderlich. Die herabgesetzten Geldstrafen entsprechen den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum