Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161864/2/Br/Ps

Linz, 04.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb., p.A. A GesmbH., L, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. November 2006, Zl. VerkR96-8213-1-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 14. September 2006, Zl. VerkR96-8213-1-2006, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.4 3. Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 19. September 2006 – offenbar durch eigenhändige Übernahme am Firmensitz – zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber am 6. Oktober 2006 Einspruch. Dieser wurde um 14:10 Uhr dieses Tages per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebracht. 

Vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides teilte die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 die offenkundig verspätete Einspruchserhebung im Rahmen des Parteiengehörs mit.

 

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weil die Frist bereits am 3.10.2006 endete und der Einspruch erst am 6.10.2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei.

 

2.2. In der gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Berufungswerber am 21.11.2006 mit dem Hinweis sich bei der Fristberechnung verzählt zu haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf das bereits von der Behörde erster Instanz gewährte Parteiengehör und mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der unstrittige und  für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217 Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.1. In der Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid stellt selbst der Berufungswerber die Zustellung nicht in Frage. Er rechtfertigt sich im Ergebnis mit einem ihm unterlaufenen Zählfehler bei der Fristberechnung.

Dies berührt aber nicht den Fristenlauf und erstreckt nicht die gesetzliche Rechtsmittelfrist. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist unbeachtlich eines Verschuldens der Partei an der Verspätung.

Ein solches Verschulden wäre wohl bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

Bei einem lapidaren Zählfehler würde aber auch im Rahmen einer Wiedereinsetzung nur schwer von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein können.   

 

5.2. Nach § 32 Abs.1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber wie oben schon dargelegt die Strafverfügung am 19.9.2006 zu eigenen Handen und somit rechtswirksam und den Fristenlauf auslösend zugestellt indem sie von ihm persönlich übernommen wurde.  

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 3.10.2006. Der erst am 6.10.2006 bei der Behörde erster Instanz abgegebene Einspruch erweist sich somit als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Da der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde und damit die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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