Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161870/2/Br/Ps

Linz, 02.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B K, geb., H, B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. November 2006, Zl. VerkR96-5542-2006/BE, zu Recht:

 

Die Berufung wird im Punkt 1.) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Im Punkt 2.) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 u. § 71 Abs.1 u. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Einspruch der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 31. Juli 2006, (gleiche Aktenzahl), gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 3.8.2006 persönlich zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betrage, habe mit Ablauf des 18.8.2006 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 25.8.2006 (Datum des Einspruches 23.8.2006?) durch Abgabe bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht worden, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Schließlich vermeinte die Behörde erster Instanz, dass der Einspruch vor der von der Bw mit Blick auf die Wiedereinsetzungsantrag erwähnte Erkrankung eingebracht werden hätte können. Es bestehe gemäß der Rechtsprechung keine Möglichkeit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entsprechen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter der Bw am 3. Dezember 2006 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 7. Dezember 2006 der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

Darin wird ausgeführt:

"In der umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt die Beschuldigte gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. November 2006, Geschäftszahl VerkR96-5542-2006, zugestellt am 23. November 2006, durch ihre bevollmächtigten Vertreter in offener Frist vollinhaltlich

 

BERUFUNG

 

an der die Verwaltungsstrafbehörde II. Instanz.

 

Die Beschuldigte stellt die

 

ANTRÄGE

 

die Verwaltungsstrafbehörde II. Instanz möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geben und der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens auftragen.

 

Zur Begründung wird ausgeführt:

 

Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23.8.2006 nicht nur Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Juli 2006 erhoben, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und vorgebracht, dass sie in der Zeit vom 15. bis 23. 8. 2006 wegen einer schweren Sommergrippe bettlägerig war und deshalb den Einspruch nicht rechtzeitig machen konnte.

 

Dieses Vorbringen hat die Beschuldigte auch durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung unter Beweis gestellt. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz stellt auch nicht in Abrede, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 15.8. bis 23.8.2006 bettlägrig und an der Erhebung des Einspruches gehindert war.

 

Die Begründung der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz, dass die Beschuldigte den Einspruch hätte machen müssen, bevor sie erkrankt ist, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und ist offensichtlich falsch. Der Gesetzgeber hat zur Erhebung des Einspruches eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Das Rechtsmittel ist fristgerecht, wenn es am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben wird. Nirgendwo im Gesetz ist eine Verpflichtung des Beschuldigten festgelegt, ein Rechtsmittel frühzeitig einzubringen. Der Beschuldigte kann mit seinem Rechtsmittel bis zum letzten Tag der Frist warten; wenn er an diesem Tag durch Krankheit an der Einbringung des Rechtsmittels gehindert ist, bildet dies einen Wiedereinsetzungsgrund.

 

Die Beschuldigte hat unmittelbar nach ihrer Genesung und jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag einen solchen Wiedereinsetzungs­antrag gestellt. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hätte daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geben und ein ordentliches Verwaltungsstraf­verfahren durchführen müssen.

 

M, am 07. Dezember 2006                                                                    B K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, AZ.: Verk96-5542-2006/BE.

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Die Strafverfügung wurde der Bw am 3.8.2006 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt (siehe Rückschein RSa).

Mit persönlichem Schreiben der Bw vom 23.8.2006, welches von der damals offenbar noch nicht anwaltlich vertretenen Bw am 25.8.2006 bei der Behörde erster Instanz abgegeben wurde, erhob sie gegen diese Strafverfügung Einspruch. Darin  wies sie auf das idZ vom 15.8. bis 23.8.2006 währende krankheitsbedingte Hindernis einer rechtzeitigen Einspruchserhebung hin. Ebenfalls wurde bereits bei dieser Gelegenheit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Auch wurde diesem Antrag ein ärztliches Attest beigefügt, mit welchem ihr eine Bettlägerigkeit bestätigt wurde.

Die Bw wurde mit Ladung vom 29.8.2006 zur Behörde erster Instanz vorgeladen. Diese wurde mit der Vollmachtsbekanntgabe und einer Bekräftigung des Wiedereinsetzungsantrages seitens des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters beantwortet.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG wäre die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. 

 

4.2. Nach § 32 Abs. 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw die o.a. Strafverfügung am 3.8.2006 zu eigenen Handen und somit rechtswirksam und den Fristenlauf auslösend zugestellt, indem sie von ihr persönlich übernommen wurde.  

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 18.8.2006. Der erst am 25.8.2006 bei der Behörde erster Instanz abgegebene Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

4.3. In der Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid stellt die Bw die Zustellung nicht in Frage, sie macht jedoch im gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag Umstände geltend, die auf eine unverschuldete Firstversäumung hindeuten könnten.   

Auch aus der Aktenlage lässt sich andererseits ein Zustellmangel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines Verschuldens der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden ist jedoch in der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

Warum die Behörde erster Instanz über den Antrag auf Wiedereinsetzung offenbar (noch) nicht entschieden hat und ohne sich mit der Antragsbegründung inhaltlich zu beschäftigen vorerst mit dem Zurückweisungsbescheid vorging, was wohl zulässig erscheint, aber wegen der dadurch bedingten Teilerledigung wohl unökonomisch, verfahrensverzögernd und ineffizient ist. In der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages wird sich die Behörde wohl mit der behaupteten Krankheit und der nicht zumutbaren Möglichkeit der Einbringung des Rechtsmittels substanziell auseinander zu setzen haben.

 

5. Nach § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung jene Behörde berufen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war. Erst in einer diesbezüglich abweisenden Erledigung wäre im Wege einer dagegen erhobenen Berufung der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen.

Der mit der Berufung verbundene Antrag war demnach zurückzuweisen, wenngleich aus verfahrensökonomischen Gründen schon an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass die zur Wiedereinsetzung von der Behörde erster Instanz im Zurückweisungsbescheid geäußerte Rechtsansicht nicht nachvollziehbar scheint, weil dadurch dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung der Sinn entzogen würde. Ist doch darin (§ 71 Z1 AVG) von einer unverschuldeten Fristversäumnis die Rede.

Die Behörde erster Instanz wird sich demnach mit der Verschuldensfrage an der Fristversäumnis im Sinne des Berufungsvorbringens auseinander zu setzen haben.

Ist doch für das Funktionieren eines Rechtsstaates die Durchsetzung des materiellen Rechtes im weitest möglichen Umfang zu garantieren (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, Rz 5 u. 6, S 1062 ff, mit Hinweis auf Fasching).

 

5.1. Wie oben dargelegt, hat die Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung wohl verspätet eingebracht. Das dagegen erhobene Rechtsmittel war daher abzuweisen.

Um Rechtsnachteile für die Bw durch eine Vollstreckung der (vorläufig) rechtskräftigen Strafverfügung noch vor Abspruch der Behörde erster Instanz über den von der Berufungsbehörde mangels Zuständigkeit zurückzuweisenden  Wiedereinsetzungsantrag zu vermeiden, ist im Rahmen der umfassenden Kontrollbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates iSd § 129 B-VG an dieser Stelle auch auf den ebenfalls unerledigt gebliebenen Antrag v. 31.8.2006 hinzuweisen. Demnach wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages eine Vollstreckung wohl zu unterbleiben haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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