Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110700/24/Kl/Pe

Linz, 19.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-1-4-2006-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-1-4-2006-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z10, 11, 12 und 17 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden.

Das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Mercedes Benz, Type Actros 1844LS, Fahrgestellnummer, sowie der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Krone SDP27, Fahrgestellnummer, sind auf die Firma T T GmbH zugelassen.

Am 13.11.2005 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Landesverkehrsabteilung Oö. festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durchgeführt wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Den Namen und die Anschrift des Absenders, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Ablieferungsort (Entladeort), Weisungen für die zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, die Lieferklausel, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführte Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben, den Ort und Tag der Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers.

Beim Frachtbrief 1126500009 fehlten folgende Angaben: Name und Anschrift des nachfolgenden Frachtführers, Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen des Sattelanhängers, höchstzulässige Nutzlast des Sattelanhängers, Unterschrift des Frachtführers.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt am Tatort von Herrn H-W D gelenkt und befand sich auf der Fahrt von GB-0X922JB Thame nach Unterradlberg und hatte zwei IBC und 17 Fass Gefahrgut geladen.

Festgestellt wurde die Übertretung am 13.11.2005 um 22.46 Uhr auf der Autobahn A8, Kost Kematen in Richtungsfahrbahn Wels, Strkm. 24.950, Gemeinde Kematen am Inn.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorgelegten Frachtbrief der Frachtführer, nämlich die Firma H GmbH & Co KG I S, angegeben ist, die Unterschrift des Frachtführers aber fehlt. Die Unterschrift könne nicht vom Beschuldigten oder dem Lenker nachgeholt werden. Außerdem sei eine Strafbarkeit insofern nicht gegeben, als gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ausdrücklich geregelt ist, wer für welche Eintragungen im Frachtbrief verantwortlich ist, wobei der Frachtführer nur für die Eintragungen gemäß der Z19 und 20 und allenfalls Z21 verantwortlich gemacht werden kann. Weiters sei im Spruch des Straferkenntnisses die Schuldform nicht angeführt und sei auch bei Ungehorsamsdelikten ein Verschulden erforderlich. Ein Verschulden werde bestritten, weil die Lenker eine genaue Anleitung zum Ausfüllen der Frachtbriefe erhalten, im Lauf des Dienstverhältnisses diese Anleitung wiederholt werde und bei Verstößen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Verwarnung bis zur Entlassung angedroht werden. Auch seien im Betrieb schon Entlassungen wegen solcher Verstöße ausgesprochen worden. Die Frachtbriefe werden lückenlos bei allen Fahrten kontrolliert und bei Fehlen von Angaben werden die Lenker vom Beschuldigten persönlich belehrt und Maßnahmen angedroht. Es werde auf die eidesstattliche Erklärung des Fahrers hingewiesen, wonach dieser die gesamte Verantwortung auf sich nehme. Die Strafe sei nicht schuldangemessen und herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der geladene Zeuge Insp. M S hat sich entschuldigt, beim Lenker H-W D war eine Ladung nicht möglich.

 

4.1. Der Berufungswerber bestreitet den vorliegenden Frachtbrief mit der Nr. 1126500009 und den daraus hervorgehenden Transport über die Grenze nicht. Es ist daher ein gewerblicher Gütertransport von Thame in Großbritannien über Aachen nach Unterradlberg am 13.11.2005 erwiesen. Lenker dieses Gütertransportes zum Tatzeitpunkt war H-W D. Im vorgewiesenen Frachtbrief fehlten Name und Anschrift des nachfolgenden Frachtführers, Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen des Sattelanhängers, höchstzulässige Nutzlast des Sattelanhängers sowie Unterschrift des Frachtführers.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH in, von welcher der gewerbliche Gütertransport als nachfolgender Frachtführer durchgeführt wurde.

 

4.2. Aufgrund der Äußerungen des Berufungswerbers sowie der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Lenkers H-W D samt Vorlage eines Musterfrachtbriefes ist erwiesen, dass der Lenker D bei Dienstantritt unterrichtet wurde, wie ein Frachtbrief ausgefüllt werden muss, ihnen ein ordnungsgemäß ausgefüllter Musterfrachtbrief ausgehändigt wurde und dieser auch vom Lenker unterschrieben wird. Auch finden laufende Schulungen über die ordnungsgemäße Ausfüllung der Frachtbriefe statt.

 

4.3. Bei einem Vergleich des mitgeführten Frachtbriefes mit dem Musterfrachtbrief ist erwiesen, dass der mitgeführte Frachtbrief nicht dem Formular des Musterfrachtbriefes entspricht, und entsprechende Rubriken fehlen. Es wurde der Frachtbrief des Absenders auch für den nachfolgenden Frachtführer vom Lenker verwendet. Dieser bekennt sich für die Verwendung des mitgeführten Frachtbriefes am 13.11.2005 in seiner eidesstattlichen Erklärung verantwortlich.

 

4.4. Zur Überwachung und Kontrolle führt der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Unterweisung der Lenker durch ihn oder den Fuhrparkleiter bei Anstellung des Fahrers erfolgt. Die Frachtbriefe werden dem Büro übergeben und auf Fehler kontrolliert und die Lenker auch auf Fehler hingewiesen. Auch vom Berufungswerber wird dann der Lenker nochmals unterwiesen. Herr D ist langjährig im Unternehmen beschäftigt, verlässlich und bemüht die Vorschriften einzuhalten. Herr D ist schuldbewusst und wurde ihm angekündigt, dass bei einer Bestrafung er die Hälfte der Strafe zu bezahlen hätte. Die Lenker werden bei Vorkommnissen schriftlich abgemahnt, dann erfolgt die Entlassung. Der Berufungswerber verfügt über 50 Lkw und werden im Monat ca. 300 Gütertransporte über die Grenze durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr.32/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10, 11, 12 und 17 GütbefG 1995 hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die Unterschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit ist hinsichtlich der in Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG idF BGBl. I. Nr. 23/2006, in Kraft getreten am 17.2.2006, hat der Unternehmer dafür zur sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben wird.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Im Grunde der Bestimmung des § 1 VStG war daher von der grundsätzlichen Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Tat auszugehen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber die ihm angelastete Tat objektiv begangen. Er war nachfolgender Frachtführer und daher als solcher für die ihn betreffende Güterbeförderung und die entsprechenden Eintragungen im Frachtbrief verantwortlich. Seiner gesetzlichen Pflicht als (nachfolgender) Frachtführer ist er sohin objektiv nicht nachgekommen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Eine besondere Schuldform ist nach dem objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht gefordert, weshalb die Schuldform nicht in den Spruch aufzunehmen war.

 

Aufgrund der Regelung des § 5 Abs.1 VStG hat daher der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

5.4. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass in dem in Rede stehenden Frachtbrief die näher angeführten Eintragungen gefehlt haben. Vielmehr wendet der Berufungswerber ein, dass er mit ständigen Belehrungen und Weisungen an seine Fahrer für eine ausreichende und für ihn zumutbare Kontrolle vorgesorgt habe. Diese vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist aber nicht ausreichend.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung nach § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht wird, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z2 für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z6 bis 9 und 18 der Absender verantwortlich ist (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214). Dem Berufungsvorbringen, dass ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet wurde, kann nach den Angaben des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen sei. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortlichkeit zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Der Berufungswerber stützt sich zwar auf ständige Belehrungen und Unterweisungen seiner Fahrer, sowohl zu Beginn des Dienstverhältnisses als auch während des Dienstverhältnisses. Weiters stützt er sich auf eine nachträgliche Kontrolle, nämlich wenn die Güterbeförderung beendet ist und von den Lenkern die Frachtbriefe im Büro abgegeben werden. Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet, zumal diese Kontrolle immer nur nach Durchführung der Güterbeförderung stattfindet. Eine Kontrolle vor Fahrtantritt, ob sämtliche Papiere vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, wird vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht entsprechend unter Beweis gestellt. Dass im Betrieb des Beschuldigten immer wieder nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Frachtbriefe von den Lenkern mitgeführt werden – was auch die parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren erweisen – und auch die Androhung von Ermahnungen an die Lenker diese nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bewegen, zeigt von selbst auf, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle vor Fahrtantritt nicht durchgeführt wurde und entsprechende Maßnahmen, die die Hintanhaltung der Verletzung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten nicht getroffen wurden.

 

Der Berufungswerber hat sohin auch schuldhaft gehandelt.

 

5.5. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006 mit 17.2.2006 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde der § 17 dahingehend novelliert, dass gemäß Abs.1 der Unternehmer nunmehr dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Detaillierte Eintragungen wie in § 17 Abs.3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 gefordert, sind nun nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

 

Ausgehend davon, dass das angefochtene Straferkenntnis mit 13.2.2006 erlassen wurde und mit 17.2.2006 das GütbefG idF BGBl. I Nr. 23/2006 in Kraft getreten ist und darin der Großteil der Eintragungen hinsichtlich des Frachtbriefes weggefallen ist, kann das Fehlen der vorgeworfenen Eintragungen im Frachtbrief als geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers angesehen werden, zumal dem gegenständlichen Frachtbrief der Be- und Entladeort, der Absender (Auftraggeber) und das beförderte Gut zu entnehmen sind. Obwohl der Oö. Verwaltungssenat die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat bzw. der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzuwenden hat, konnte der durch die obige Novelle bewirkte weitgehende Wegfall der Eintragungspflichten in den Frachtbrief aus Gründen der Billigkeit nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Auch sind die Folgen unbedeutend geblieben; es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten. Weil daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, hatte die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Da der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund des Wegfalles der Bestimmungen in Hinkunft nicht mehr begehen kann, war es nicht erforderlich, ihn gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

6. Weil die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurden, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Änderung der Rechtslage, Frachtbrief, Verschulden

 

 

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