Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106329/11/Br

Linz, 01.06.1999

VwSen-106329/11/Br Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 9. April 1999, Zl: VerkR96-1233-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 1. Juni 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24 § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber ein auf § 99 Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gestütztes Verhalten zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Stunden verhängt und wider ihn den Tatvorwurf erhoben, er habe am 17.11.1998 um 05.40 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet P auf der Eferdinger Bundesstraße B 129 bis auf Höhe der Kreuzung K Landesstraße L 517/Eferdinger Bundesstraße B 129 aus Richtung Asing kommend gelenkt, wobei er bei dieser Fahrt das Abblendlicht nicht verwendet habe, obwohl bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden sei.

1.1. Gestützt wurde die Entscheidung der Erstbehörde auf die vermeintlichen Erstangaben des Berufungswerbers bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus gegenüber dem Gedarmeriebeamten, RevInsp. L, wonach er auf das Einschalten des Lichtes vergessen gehabt habe. Die Erstbehörde verwies diesbezüglich unter Bezug auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den der Lebenserfahrung entsprechenden Umstand, daß die Erstangaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kämen.

Bei der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 13.157 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ihm als strafmildernd zuerkannt.

2. In der gegen das o.a. Straferkenntnis fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird unter Hinweis auf die Spruchformulierung im Straferkenntnis nach § 44a Z1 u. 2 Verfolgungsverjährung eingewendet. Er sei nämlich in der Gegenrichtung - in Richtung Asing - gefahren.

Außerdem sei die im Unfallschock von ihm gemachte Angabe vom Gendarmeriebeamten offenbar auch falsch verstanden worden. Jedenfalls hätte zumindest im Zweifel nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung ausgegangen werden dürfen. Falls das Licht während der Fahrt defekt gegangen wäre, hätte er dies nicht feststellen können.

3. Die Erstbehörde hat die Akten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben weist die Erstbehörde darauf hin, daß im Straferkenntnis tatsächlich die Fahrtrichtung falsch dargestellt wurde. In der vorher erlassenen Strafverfügung sei die Fahrtrichtung allerdings richtig zur Last gelegt worden.

Weil hier eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte indiziert. Hier insbesondere wegen einer nicht auszuschließenden Präjudizialität dieser Entscheidung im Zusammenhang mit einer sich allenfalls stellenden Frage der Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Ferner wurde Beweis erhoben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung - an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm; der weiterhin anwaltlich vertretene Berufungswerber erschien jedoch einvernehmlich ohne seinen Rechtsbeistand - durch die Vernehmung der Zeugen RevInsp. L und Frau K sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ergänzend wurde im Wege des Stadtamtes P durch fernmündliche Anfrage im Zuge der Berufungsverhandlung der Umstand des Schaltzustandes der an der Unfallkreuzung etablierten Straßenbeleuchtung abgeklärt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen erwogen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 17. November 1998 um 05.40 Uhr sein Motorfahrrad mit einem Anhänger auf der B 129 in Fahrtrichtung Asing. An der auf dieser Strecke mit einer überhängenden Straßenleuchte beleuchteten Kreuzung wurde er von der sich aus seiner Fahrtrichtung von rechts - der Keßla Landesstraße 517 - mit einem Pkw annähernden Zeugin K offenbar nicht wahrgenommen und niedergestoßen. Die Zeugin konfrontierte den noch am Boden liegenden Berufungswerber mit dem Umstand, daß er aus der Beurteilung der Zeugin das Licht nicht eingeschaltet gehabt hätte. In der Folge wurde der offenbar noch vor der Behandlung im Eingangsbereich des Krankenhauses auf einem Sessel sitzende Berufungswerber vom Gendarmeriebeamten RevInsp. L ebenfalls mit diesem Umstand konfrontiert. Der Berufungswerber erklärte dabei im Ergebnis lediglich, daß dies von der Zweitbeteiligten so dargestellt worden wäre. Nicht jedoch erklärte er ausdrücklich auf das Einschalten des Lichtes vergessen gehabt zu haben.

5.1.1. Anläßlich der Berufungsverhandlung räumte der Zeuge RevInsp. L grundsätzlich ein, sich weder erinnern zu können und sich auch nicht sicher zu sein, ob ihm der Berufungswerber im Krankenhaus tatsächlich konkret gesagt hat, vergessen gehabt zu haben, das Licht einzuschalten. Das Gespräch habe in einem Vorraum des Krankenhauses stattgefunden. Vorher habe er mit der Zweitbeteiligten Kontakt gehabt. Dabei sei er von dieser auf das angebliche Fahren ohne Licht durch den Berufungswerber hingewiesen worden. Er habe mit dieser Amtshandlung lediglich im Rahmen der Sektorstreife zu tun gehabt und habe das Ergebnis seines Einschreitens im Spital dem zuständigen Posten W fernmündlich weitergeleitet. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein Übermittlungs- oder Übertragungsfehler unterlaufen ist. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß die Meldung erst mehr als zwei Monate nach dem Vorfall verfaßt wurde und offenbar die entsprechenden Daten von einer während der fernmündlichen Mitteilung durch RevInsp. L angefertigten Handnotiz entnommen werden mußten, die in den frühen Morgenstunden des Vorfallstages und knapp vor Ende des Nachtdienstes angefertigt wurden. Auch konnte die Zeugin K nicht bestätigen, daß der Berufungswerber ihr gegenüber konkret zugegeben habe, das Licht nicht eingeschaltet gehabt zu haben. Nicht zuletzt hat auch die technische Untersuchung des Glühfadens durch den kriminaltechnischen Dienst der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.12.1998 keinen für den Berufungswerber nachteiligen Hinweis über den Schaltzustand des Scheinwerferlichtes zum Unfallszeitpunkt erbracht. Zu bedenken ist ferner, daß auf Grund der Lichtstärke eines Mopedscheinwerfes auf einem beleuchteten Straßenzug der Ausfall der Beleuchtung kaum erkennbar ist. Ebenfalls ist die nahezu rechtwinkelige Annäherung der Zweitbeteiligten zu bedenken, was schließlich ein Übersehen des Scheinwerfers nicht ausschließt, dies insbesondere weil ja trotz der offenkundig beleuchteten Kreuzung das Fahrzeug des Berufungswerbers gänzlich ungesehen blieb, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist. Für die Unfallsbeteiligte ist es somit geradezu zwingend - nachdem sie das Berufungswerberfahrzeug offenbar nicht wahrgenommen hatte - primär den Schluß dessen fehlenden Beleuchtung zu ziehen. Jede andere Schlußfolgerung ihrerseits wäre höchst unlogisch. Diese Schlußfolgerung kann daher keinesfalls als Tatsachenbeweis gegen den Berufungswerber herhalten.

Demgegenüber war die Verantwortung des Berufungswerbers durchaus logisch wenn er sagte, das Licht immer eingeschaltet zu lassen, wobei er sich zu erinnern glaubte, beim Starten des Mopeds nächst der Hausmauer die Funktionstüchtigkeit des Scheinwerfers festgestellt zu haben. Der Berufungswerber machte bei der Berufungsverhandlung einen durchaus sachlichen wie glaubwürdigen Eindruck.

Auf Grund dieser im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegten Angaben kann hier weder ein Beweis des Fahrens ohne Licht, insbesondere aber nicht das von einem Verschulden umfaßte Unterbleiben des Einschaltens des Lichtes vor Fahrtantritt, erbracht werden.

6. Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn bloß Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Die weiteren rechtlichen Erwägungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers sowie der Inhalt der betroffenen Rechtsnorm können im Lichte dieser Sachentscheidung auf sich bewenden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung, subjektive Eindrücke

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