Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251501/5/Kü/Rd/Hu

Linz, 12.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H W R, c/o O, S, L, vom 9. November 2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Oktober 2006, GZ: 0017266/2006,  wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2006, GZ: 0017266/2006, über Herrn H W R (im Folgenden: Berufungswerber) wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 25. Oktober 2006 beim Postamt 4481 Asten hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. November 2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. November 2006 per Telefax eingebracht.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2006, VwSen-251501/2/Rd/Hu, eingeladen, durch Vorlage entsprechen­der Unterlagen (etwa Hotelrechnungen) bzw durch die Namhaftmachung von Zeugen eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Verständigung über den (ersten) Zustellversuch, dies war der 24. Oktober 2006, glaubhaft zu machen.

In der Folge teilte der Berufungswerber mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er seine Berufung aufrechterhalten  möchte. Dem Schreiben waren in Kopie eine Arbeitsbescheinigung sowie eine Anmeldebestätigung als Kraftfahrer angeschlossen, aus denen ersichtlich ist, dass das Dienstverhältnis bei der Fa. M S Transporte KEG mit 21.10.2006 geendet hat.

 

Mit den vorgelegten Urkunden ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Verständigung über den ersten Zustellversuch am 24. Oktober 2006 geltend zu machen, zumal eine Arbeitsbescheinigung nicht geeignet ist, eine Ortsabwesenheit zu begründen. Das Berufungsvorbringen war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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