Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390162/2/Gf/CR/Ga

Linz, 17.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4. Dezember 2006, Zl. Ge96-111-2006, wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 244 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 24,40 Euro; für das Verfahren  vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4. Dezember 2006, Zl. Ge96-111-2006, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt, weil er am 10. September 2006 mittels Beilage zu einer Sonntagszeitung einen Totalabverkauf seiner Firma für den Standort G, angekündigte habe, ohne zuvor um die dafür erforderlichen Bewilligungen angesucht zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33f i.V.m. § 33b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begangen.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde aufgrund eines einer Sonntagszeitung vom 10. September 2006 beigelegten Flugblattes bekannt geworden sei, dass in der Firma des Rechtsmittelwerbers ein Totalabverkauf durchgeführt werde, obwohl weder ein diesbezügliches Ansuchen bei der belangten Behörde eingelangt noch dafür eine dementsprechende Bewilligung erteilt worden sei.

 

In seinem Einspruch gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass die Einholung einer behördlichen Genehmigung – aufgrund der Hektik rund um die Schließung seines Geschäfts – total übersehen worden, aber keinesfalls vorsätzlich unterlassen worden sei.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde weder erschwerende noch mildernde Umstände berücksichtigt und darauf verwiesen, dass sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewege und auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen als vertretbar anzusehen sei.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsmittelwerber am 11. Dezember 2006 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 22. Dezember 2006 – und somit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

 

Darin beantragt er die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Herabsetzung des Straf­betrages, zumal er im Moment wirtschaftlich eine extrem schwierige Situation in seiner Branche durchmache.

 

Begründend führt er weiters an, dass er den Totalabverkauf zwar nicht schriftlich, jedoch aufgrund eines vorangegangenen Hinweises der Behörde zumindest zuvor telefonisch bekannt gegeben habe, dass der Standort K per Ende September geschlossen werde. Er könne auch nicht nachvollziehen, warum für ein solches "Vergehen" eine derart hohe Strafe verhängt werde bzw. sei ihm auch nicht klar, dass bei einem Einspruch zusätzlich noch zehn Prozent Mehrkosten verlangt würden.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. Ge96-111-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde vom Oö. Verwaltungssenat folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer betrieb zum Tatzeitpunkt in G, die Firma "Sport + Moden B".

 

Am 10. September 2006 hat er mittels Beilage zur Sonntags-Rundschau einen Totalabverkauf am genannten Standort angekündigt. Er hat für diesen Totalabverkauf nicht – insbesondere nicht schriftlich – um eine behördliche Bewilligung angesucht.

 

Bereits im Juli 2006 führte der Rechtsmittelwerber einen behördlich nicht genehmigten Ausverkauf durch; damals wurde er von der belangten Behörde auf die Notwendigkeit eines vorhergehenden schriftlichen Antrags auf Erteilung einer behördlichen Bewilligung aufmerksam gemacht.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 33f i.V.m. § 33b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung BGBl. Nr. I 136/2001 (im Folgenden: UWG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.900 Euro zu bestrafen, der einen Ausverkauf ohne schriftliches, mit näher bezeichneten Angaben versehenes Ansuchen und/oder ohne Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ankündigt.

 

3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und wird dies insbesondere auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht bestritten, dass er nicht – wie in § 33b UWG vorgesehen – schriftlich um die Bewilligung eines Ausverkaufs angesucht hat. Denn wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er telefonisch bekannt gegeben habe, dass er sein Geschäft mit Ende September 2006 schließen werde, so kann daraus offenkundig – und insbesondere unter Bedachtnahme auf den Erklärungshorizont der belangten Behörde – nicht abgeleitet werden, dass er damit einen Antrag, erst recht nicht einen mit dem gesetzlich geforderten Inhalt versehenen schriftlichen auf Erteilung einer Bewilligung eines Totalausverkaufs gestellt hat.

 

Der angelastete Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

3.3. Auch hinsichtlich des Verschuldens gibt es keine Indizien, die geeignet wären, den Beschwerdeführer zu entlasten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Rechtsmittelwerber bereits im Juli 2006 von der belangten Behörde dezidiert darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Ausverkauf einer vorangehenden behördlichen Bewilligung bedarf.

 

3.4.1. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, diese jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ausnahmsweise, nämlich nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa bei einer drückenden Notlage i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB; im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingegen im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

3.4.2. § 33f UWG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 2.900 Euro vor. Mit der von der belangten Behörde über den Rechtsmittelwerber verhängten Geldstrafe in Höhe von 365 Euro wurde eine Strafe im Ausmaß rund 13 Prozent der Höchststrafe verhängt.

 

Der Beschwerdeführer beantragt nun in der gegenständlichen Berufung u.a. die Herabsetzung der Strafe und verweist diesbezüglich auf seine angespannte wirtschaftliche Situation, insbesondere darauf, dass er sein Geschäft aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schließen müsse.

 

§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB nennt als einen besonderen Milderungsgrund eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage, durch die der Täter zur Tat bestimmt worden ist. Im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zu würdigen: Sein Betrieb befindet sich – wie von ihm glaubhaft dargelegt – in gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der von ihm durchgeführte Totalabverkauf diente zweifellos dazu, aus dieser Geschäftsauflösung noch möglichst viel Überschuss zu erzielen und dadurch weitere bzw. größere finanzielle Schwierigkeiten hintan- bzw. so gering wie möglich zu halten.

 

Auf der anderen Seite ist freilich zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde bereits einige Monate zuvor darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Ausverkauf einer behördlichen Bewilligung bedarf.

 

Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erscheint es daher insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage des Rechtsmittelwerbers angemessen, die Strafe um rund ein Drittel auf 244 Euro herabzusetzen und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorge­gebenen Relation mit 28 Stunden festzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Strafe in Höhe von rund 8,5 Prozent der Höchststrafe, die einerseits auf die wirtschaftliche Situation des Rechtsmittelwerbers Bedacht nimmt, andererseits aber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch dazu geeignet ist, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleich­artiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3.4.3. Da das tatbildmäßige Verhalten des Rechtsmittelwerbers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß, nämlich erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass er bereits einmal von der belangten Behörde auf die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung aufmerksam gemacht wurde, war aus sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht gemäß § 21 VStG von der Strafe abzusehen und bloß mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 24,40 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

 

 

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