Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521326/11/Kof/Hu

Linz, 11.01.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A S N, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.4.2006, F 2298/2005, betreffend Umtausch (Umschreibung) eines Führerscheines aus Nigeria in eine österreichische Lenkberechtigung – unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0146 – zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Herrn A S N ist die Lenkberechtigung für die Klasse B bei Vorliegen der in § 23 Abs.3 Z1 bis Z4 FSG angeführten Voraussetzungen zu erteilen.

Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs.3 Z1 bis Z4 FSG, BGBl.I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I/153/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz einer Lenkberechtigung, welche am 27.2.2004 unter einer näher bezeichneten Führerschein-Nummer vom  Staat  Nigeria  ausgestellt  wurde.

 

Mit Eingabe vom 25.5.2005 hat der Bw den Umtausch (die Umschreibung) dieses nigerianischen Führerscheines auf eine österreichische Lenkberechtigung für die  Klasse B  beantragt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.5.2006 eingebracht.

 

Der UVS hat mit Erkenntnis vom 8.6.2006, VwSen-521326/2, die oben angeführte Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

 

Dieses Erkenntnis des UVS wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

 

Der UVS hat daher (neuerlich) über die gegen den – in der Präambel zitierten – Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs.1 VwGG ist der UVS bei Erlassung des nunmehrigen Berufungsbescheides („Ersatzbescheides“) an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.

 

Gemäß dem – bereits zitierten – Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0146, ist dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B bei Vorliegen der  in  § 23 Abs.3 Z1 bis 4 FSG  angeführten  Voraussetzungen  zu  erteilen.

 

Es war daher

-          der Berufung stattzugeben

-          der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben

-          festzustellen, dass dem Bw bei Vorliegen der in § 23 Abs.3 Z1 bis 4 FSG angeführten Voraussetzungen die Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen  ist   und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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