Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521395/17/Zo/Bb/Da

Linz, 10.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K B, L, vom 24.7.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20.7.2006, Zl. VerkR21-46-2006, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 7.12.2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat mit Bescheid vom 20.7.2006, Zl. VerkR21-46-2006, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 20.7.2007 und durch die Auflage Code 104 eingeschränkt. Er wurde verpflichtet in sechs Monaten, das ist bis spätestens 20.1.2007, CDT, MCV und Gamma-GT Werte sowie einen Nachweis von drei psychologischen Einzelgesprächen, aufgeteilt jeweils auf die sechs Monate, vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorbringt, dass, da der Führerscheinentzug zu Unrecht erfolgt sei, auch die Befristung zu Unrecht erfolge.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung ergänzender Erhebungen. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, durch aktuelle Untersuchungsergebnisse das amtsärztliche Gutachten sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme konkret in Frage zu stellen bzw. zumindest begründet anzugeben, warum diese nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden dürften. Ferner wurde Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.12.2006, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und bei welcher die verkehrspsychologische Sachverständige Mag. L D ihre Stellungnahme vom 7.7.2006 erörterte sowie die Amtsärztin Dr. G H befragt wurde. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20.7.2006, Zl. VwSen-521345, wurde der am 18.5.2006 ergangene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt, Zl. VerkR21-46-2006-Gg, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten – gerechnet ab 15.3.2006 – entzogen wurde, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen für den gleichen Zeitraum verboten worden war und ferner die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden war, zur Gänze aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG ausgegangen werden könne, da nicht mit Sicherheit bewiesen werden könne, dass der Berufungswerber tatsächlich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt hat.

 

Vom Berufungswerber beigebrachte alkoholrelevante Laborparameter vom 24.5.2006 – eingebracht am 7.6.2006 bei der belangten Behörde - ergaben keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit. Die Laborbefunde sprechen - nach Aussagen der Amtsärztin - nicht für anhaltend auffälligen Alkoholkonsum, könnten aber gelegentlichen Alkoholkonsum nicht ausschließen.

 

In der Zeit von 9.6.2006 bis 4.7.2006 absolvierte der Berufungswerber bei einer dazu ermächtigten Stelle die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker. Die darüber ausgestellte Bestätigung vom 4.7.2006 langte am 7.7.2006 bei der Erstinstanz ein.

 

Am 7.7.2006 unterzog sich der Berufungswerber bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "1A Sicherheit" der verkehrspsychologischen Untersuchung. Die verkehrspsychologische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 7.7.2006 zusammengefasst u.a. aus, dass die Untersuchung Schwächen hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ergeben habe. Die intellektuellen Voraussetzungen und Erinnerungsvermögen seien unterdurchschnittlich (SPM), in einem zusätzlichen Verfahren (MWT) nur knapp durchschnittlich. Die Ergebnisse der Persönlichkeitsuntersuchung würden von einer insgesamt unterdurchschnittlichen Emotionalität und Abenteuerlust sprechen. Der erhöhte Wert hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit lasse auf eine unsensible Herangehensweise an kritische Situationen und Neigung zu Eigensinn schließen. Die Ergebnisse eines Testverfahrens für psychische Alkoholdisposition hätten keinen auffälligen Wert in Hinblick auf eine Alkoholgefährdung ergeben, jedoch würden diese eine erhebliche Beschönigung in der Beantwortung der Fragen aufweisen. Labil sei der Umgang mit Alkohol generell und die Bewältigung von Belastungssituationen, bei denen Alkohol in extremen Fällen eine Rolle spielen könnte. Die Angaben des Berufungswerbers zum Alkoholkonsum seien teils widersprüchlich, sodass sich daraus langfristig eine latente Rückfallgefährdung ergeben könne, die zusätzliche Schritte zur langfristigen Verhaltensstabilisierung notwendig macht. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei der Berufungswerber deshalb zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur "bedingt geeignet". Eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sei erforderlich, wobei mittels regelmäßiger entsprechender Laborbefunde eine externe Verhaltenskontrolle geschaffen werden solle. Zur längerfristigen Stabilisierung und Verringerung des Rückfallrisikos vor allem in Stress- und Verführungssituationen wurden zumindest sechs psychologische Einzelgespräche, zeitlich aufgeteilt auf zwölf Monate, angeregt.

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hielt in ihrem Gutachten vom 20.7.2006 nach § 8 FSG fest, dass sich aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung inklusive aktueller Laborbefunde kein Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben würde. Die Laborbefunde würden nicht für anhaltend auffälligen Alkoholkonsum sprechen, könnten aber gelegentlichen Alkoholmissbrauch nicht ausschließen.

Unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme gelangte die Amtsärztin im Gutachten zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B befristet auf ein Jahr geeignet ist. Als Auflage wurde die Vorlage von CDT, MCV, Gamma-Gt alle 6 Monate verlangt. Weiters wurde der Nachweis von drei psychologischen Einzelgesprächen – aufgeteilt jeweils auf die sechs Monate - vorgeschlagen.

 

Entsprechend diesem Gutachten erließ die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Mit Schreiben vom 13.9.2006, VwSen-521395/2, wurde der Berufungswerber aufgefordert, dem amtsärztlichen Gutachten vom 20.7.2006 sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 7.7.2006 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. zumindest begründet anzugeben, warum diese aus seiner Sicht nicht der Entscheidung zur Grunde gelegt werden dürften.

 

Dazu führte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter aus, dass das Gutachten nach § 8 FSG sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme einzig und allein infolge eines rechtwidrigen Führerscheinentzuges zustande gekommen seien. Es habe deshalb keinerlei Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens wegen Befristung des Führerscheines bestanden. Der vorgelegte Laborbefund vom 7.6.2006 samt Erläuterung des Labors Dr. R würde zweifelsfrei ergeben, dass er keinerlei Probleme mit Alkohol hatte oder habe. Von eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten und eingeschränkter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mit Hinweisen auf zeitweisen Alkoholmissbrauch könne ebenso nicht die Rede sein. Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, wurde eine Zweituntersuchung durch einen weiteren Verkehrspsychologen beantragt, da sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das Gutachten nach § 8 FSG inhaltlich unrichtig und unnachvollziehbar seien. Zu Beginn der Untersuchung sei er mehrfach darauf hingewiesen worden, sich Zeit zu nehmen und alles in Ruhe zu überlegen. Nunmehr sei von einem unterdurchschnittlichen Konzentrationsvermögen bei verlangsamtem Arbeitstempo die Rede. Er hätte die Aufgaben in einem wesentlich rascheren Tempo abwickeln können, wenn er nicht ausdrücklich Anleitungen erhalten hätte, sich ruhig Zeit zu lassen. Allerdings würde sich dennoch auch schon aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme ein durchschnittliches Leistungsschema ergeben. Inhaltlich unrichtig seien aber die Maßnahmen zur längerfristigen Stabilisierung und Verringerung des Rückfallrisikos, da er kein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aus diesem Grunde könne auch von einem Rückfallrisiko nicht ausgegangen werden.

 

Auch die Ausführungen im Gutachten, wonach die Laborbefunde gelegentlichen Alkoholmissbrauch nicht ausschließen könnten, seien schlichtweg falsch, da erst bei einem Wert größer als 1,8 CDT ein Hinweis auf möglichen Alkoholabusus gegeben sei. Der bei ihm festgestellte Wert läge allerdings deutlich darunter.

In Zusammenschau mit den kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten sei daher eine Befristung des Führerscheines keinesfalls erforderlich.

 

In der mündlichen Verhandlung erläuterte die verkehrspsychologische Sachverständige, Frau Mag. L D ihre Stellungnahme vom 7.7.2006.

Dazu führte sie an, dass die Untersuchung Schwächen bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ergeben habe und auch die intellektuellen Voraussetzungen nur knapp ausreichend waren. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit bzw. der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei im Fragebogen zur Alkoholdisposition eine sehr hohe Dissimulation aufgefallen. Auf Befragen erläuterte die Sachverständige, dass der Untersuchte die Fragen zur Alkoholdisposition nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe. Das lasse darauf schließen, dass er versucht habe, bei der Untersuchung sein wahres Alkoholkonsumverhalten zu verbergen.

Im Zusammenhalt mit den Angaben beim Explorationsgespräch, einerseits der Schilderung des Vorfalles und andererseits der Angaben des Berufungswerbers, dass er zwei Bier zur Entspannung getrunken habe, bestehe aus verkehrspsychologischer Sicht der Verdacht, dass der Berufungswerber doch regelmäßig relevante Mengen Alkohol konsumiert hat und er nicht in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Über Befragen, wie sich die "hohe Dissimulation" ergibt, erläuterte die Sachverständige, dass sich im "ATV-Test" ca. 30 Fragen befinden, wobei darunter auch "Kontrollfragen" eingebaut seien, aus welchen sich ergibt, ob der Untersuchte tendenziell die Wahrheit sagt oder eher versucht sich in einem guten Licht darzustellen. Beim Berufungswerber sei herausgekommen, dass er offenbar versucht hat, sich bei dieser Untersuchung besonders gut darzustellen.

Über Befragen, ob sie bei Kenntnis der Laborwerte zu einem anderen Untersuchungsergebnis gekommen wäre, gab die Psychologin an, dass diese für ihre Untersuchung eigentlich nicht interessant seien, weil die Laborwerte eben lediglich medizinische Aussagen treffen, während es bei ihrer Untersuchung um psychologische Inhalte gehe.

Zur Frage, ob eine Untersuchung auch ohne Kenntnis des Akteninhaltes vermutlich das selbe Ergebnis ergeben hätte, erläuterte die Verkehrspsychologin, dass sie bei der Untersuchung nur den Entzugsbescheid gekannt und diesen mit den Angaben der Exploration des Herrn G verglichen habe. Über Hinweis, dass letztlich der Führerscheinentzugsbescheid aufgehoben wurde, weil nicht bewiesen werden konnte, ob der Berufungswerber tatsächlich ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, führte die Sachverständige aus, dass sich voraussichtlich ihre Beurteilung dadurch nicht geändert hätte. Eine Untersuchung völlig ohne Kenntnis des Akteninhaltes sei nur mit Vorbehalt möglich.

Über weiteres Befragen, wie eine "unwahre Antwort" festgestellt bzw. beurteilt werden könne, wenn man die Wahrheit nicht kennt, gab sie an, dass nicht nur im Bereich der "ATV-Untersuchung" Kontrollfragen eingebaut sind, sondern beispielsweise auch im Bereich der Untersuchung "EPPT" im Bereich der Offenheit. Hier seien ganz ähnliche Kontrollfragen vorhanden. Bei diesen habe Herr G jedoch einen in der Norm liegenden Wert, Prozentrang 69 erreicht. Auch bei der Exploration sei ihr aufgefallen, dass der Berufungswerber hinsichtlich der allgemeinen Fragen zu seiner Lebenssituation und dergleichen sehr offen war, während bei konkreten Fragen zum Alkoholkonsum sein Antwortverhalten anders war.

Auf Befragen, inwiefern sich bei den Angaben des Berufungswerbers zum Alkoholkonsum Widersprüche ergeben haben, führte die Verkehrspsychologin aus, dass er angegeben habe, bereits ein Seidel Bier zu spüren, weil er dann müde werde. Aus diesem Grund trinke er zum Mittagessen kein Bier mehr. Andererseits habe er aber angegeben, dass er gelegentlich am Abend mit Gästen mittrinken müsse, wobei er auch 5 bis 6 Seidel Bier trinke. Dies sei jedenfalls ein klarer Widerspruch. Außerdem habe er beim gegenständlichen Vorfall nach seinen Angaben zwei halbe Bier zur Entspannung getrunken, was ebenfalls im Widerspruch dazu stehe, dass er bereits ein Seidel Bier spürt.

Weiters ergänzte sie, dass sie letztlich ohnedies zu einer Eignung gekommen ist,  weil eben ein Alkoholproblem nicht sicher verifizierbar gewesen sei. Es gäbe aber gewisse Anhaltspunkte in der Persönlichkeit, welche den Verdacht auf ein Alkoholproblem nahelegen.

Auf konkretes Befragen gab die Sachverständige an, dass Herr G aufgrund ihrer Untersuchung in der Lage sei, den Konsum von relevanten Alkoholmengen und das Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen. Wenn das nicht der Fall wäre, dann wäre er nicht geeignet gewesen.

Auf nochmaliges Nachfragen konkretisierte die Sachverständige ihre Aussage dahingehend, dass sie jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Untersuchung davon ausgehe, dass der Berufungswerber eben bereit und in der Lage ist, Alkoholkonsum und Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Sie führte aus, die Einschränkungen deshalb empfohlen zu haben, weil sie eben nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage bzw. der ganzen Wahrheit gewesen war.

 

Die Amtsärztin Frau Dr. G H führte ihrerseits aus, dass sie die zweimalige Vorlage von Laborwerten durch den Berufungswerber als sinnvoll erachte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Die vorgenommenen Einschränkungen der Lenkberechtigung wurden im vorliegenden Falle im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar gewisse Anhaltspunkte in der Persönlichkeit des Berufungswerbers gäbe, welche den Verdacht auf ein Alkoholproblem nahelegen, jedoch sei ein Alkoholproblem nicht sicher verifizierbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung davon auszugehen, dass der Berufungswerber bereit und in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen.

                              

Zunächst wird festgestellt, dass eine völlige Alkoholabstinenz weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert wird.

Weder aus der fachärztlichen Stellungnahme noch dem amtsärztlichen Gutachten kann auf Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV geschlossen werden. Auch eine überstandene Alkoholabhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV ist nicht beweisbar. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen kein eindeutiges Indiz dafür, dass der Berufungswerber aktuell oder in der Vergangenheit alkoholabhängig ist bzw. war oder er den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist.

 

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt dargestellt hat, kommt es für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkohol nicht darauf an, ob der Betreffende Alkohol konsumiert oder völlig abstinent ist. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann im gegebenen Zusammenhang nur dann verneint werden, wenn die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss konkret zu befürchten sein, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (VwGH 8.3.2003, 2002/11/0143). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen aber angesichts der verkehrspsychologischen Untersuchung gegenständlich nicht vor.  

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung iSd § 24 Abs.1 Z2 FSG nicht vorliegen, da weder aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme noch in Anbetracht der vorliegenden Laborwerte schlüssig und mit Sicherheit abgeleitet werden kann, der Berufungswerber sei nicht willens oder in der Lage, künftig sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen bzw. dass konkret zu befürchten ist, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag.  Z ö b l

 

 

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