Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521431/2/Fra/Bb/RSt

Linz, 11.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn I B, vom 3.10.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.9.2006, AZ: FE 925/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-          die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung,

-          das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie

-          die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf sieben Monate – gerechnet ab 16.8.2006 bis einschließlich 16.3.2007 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, § 24 Abs.3, 26 Abs.2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

-          die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet vom 16.8.2006 entzogen,

-          für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten,

-          ihn verpflichtet, sich spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen,

-          ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie

-          eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-          das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die begründete Berufung vom 3.10.2006, in welcher der Bw im Wesentlichen vorbringt, dass der dargelegten Ursache, weshalb er sein Fahrzeug überhaupt erst in Betrieb gesetzt hatte, ebenso wenig Bedeutung beigemessen worden sei, wie der Notlage und dem Dilemma, in dem er sich durch den Unfall seines Bruders befunden habe.

Nachdem sein Bruder so schwer gestürzt war, sei er mit schmerzverzerrtem und blutüberströmtem Gesicht am Boden gelegen. Nach einigen Gehversuchen sei klar gewesen, dass er eine Zerrung sowie eine Prellung am linken Knie erlitten hatte, die den Fußmarsch nach Hause völlig unmöglich gemacht hätten. Ebenso hätten zwei Rissquetschwunden und starke Hautabschürfungen, deren Blutungen nicht zu stoppen gewesen seien, festgestellt werden können. In dieser Notsituation habe er nach Beratung und nachdem keine Alternative erkennbar gewesen sei, den Entschluss gefasst, seinen Bruder nach Hause zu fahren.

Es sei nicht möglich gewesen beim nächsten Haus die Rettung zu verständigen, da bei den beiden einzigen Häusern im Umfeld abends schon längere Zeit kein Licht gebrannt hätte und die Bewohner vermutlich auf Urlaub waren. Unmöglich wäre ferner gewesen, ein Rettungsfahrzeug über den unbeleuchteten Weg zum Garten zu dirigieren.

Er habe sich erstaunlich fit und als routinierter Autofahrer im Stande gefühlt, die kurze, ihm bestens bekannte Strecke, auf der so gut wie kein Verkehrsaufkommen festzustellen gewesen sei, zu bewältigen ohne irgendjemanden zu gefährden. Die ihm vorgeworfene Verwerflichkeit der Tat sei seiner Meinung nach angesichts der besonderen Umstände zumindest nur eingeschränkt gegeben.

Von der Kollision habe er nichts bemerkt. Hätte er von dem Unfall etwas bemerkt, wäre er nicht nur ausgestiegen um den Schaden am betroffenen Objekt, sondern auch jenen an seinem Fahrzeug zu begutachten und hätte dann die vorgeschriebenen Schritte gesetzt.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bw lenkte am 16.8.2006 um 21.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Linz, auf dem Aubrunnerweg, aus Richtung A kommend in Richtung H A. Dabei stieß er gegen einen abgestellten Pkw, wobei dieser beschädigte wurde. Anschließend setzte der Bw ohne den Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 nachzukommen, seine Fahrt fort.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da ein bei ihm am 16.8.2006 um 23.17 Uhr vorgenommener Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l ergab.

Eine Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt 21.45 Uhr mittels medizinischen Sachverständigengutachten durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat letztendlich einen Atemluftalkoholgehalt von 0,821 mg/l ergeben.

 

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.9.2006, Zl.: S-31184/06 wurden über den Bw wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO, § 4 Abs.1 lit.a StVO und § 4 Abs.5 StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht des Bw - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden; VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237.

Diese Bindungswirkung gilt auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafungen steht bindend fest, dass die Übertretungen der betreffenden Person vorliegen. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Bw die zur Last gelegten Taten begangen hat, war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich demnach verwehrt.

 

Der Bw hat daher

-          sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 als auch nach § 4 Abs.5 StVO 1960 und,

-          eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, wobei es sich um das erste Alkoholdelikt des Bw handelt sowie

-          eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens – einschließlich der Berufung - bestritten.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von          zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt  werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wurde. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, welche die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Hat der Betreffende - wie im vorliegenden Fall - auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen, ist dies jedenfalls (zusätzlich) zu berücksichtigen und eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen charakterlichen Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit; VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182; 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143. Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

Dies hat sich im vorliegenden Fall insbesondere dadurch untermauert, dass der Bw bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

 

Die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt, wird keineswegs verkannt. Nach wiederholter Darlegung des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2002/11/0182; 11.4.2002, 99/11/0328.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern; VfGH 14.3.2003, G203/02-8; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108.

Die Maßnahme einer Entziehung der Lenkberechtigung verfolgt den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

 

Besonders berücksichtigungswürdig war gegenständlich zugunsten des Bw, dass er seit etwa 25 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung ist und bislang unbescholten war. Auch im Hinblick darauf, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall kein Personenschaden entstanden ist, abgesehen vom Bw selbst und seinem Bruder niemand gefährdet wurde, nur geringer "Fremdschaden" entstanden ist und sonst keine nachteiligen Folgen evident sind, kommt der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass der Bw sieben Monate nach Beendigung der Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass dieser Wertung auch das glaubhafte Vorbringen des Bw zugrunde liegt.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen war demnach auf sieben Monate – gerechnet ab 16.8.2006 bis einschließlich 16.3.2007 - herab- bzw. festzusetzen.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese Maßnahmen waren entsprechend dem Gesetzestext rechtlich zwingend anzuordnen. Die Verhängung des Verbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung iSd § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG, Seite 1222f.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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