Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521436/8/Sch/Hu

Linz, 23.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T C M vom 20.10.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.10.2006, VerkR21-1132-2004-Lai, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.1.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn F H, R, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T C M, K, B, gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG (Führerscheingesetz) 1997 die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 1.6.2005 unter Zahl VerkR20-1681-2005/GM erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gemäß § 25 Abs.1 und 2 FSG wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Berufung ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG ist die gesundheitliche Eignung des Betreffenden eine Voraussetzung für den Erwerb bzw. den Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Im gegenständlichen Fall hatte die Erstbehörde entsprechende Bedenken diesbezüglich aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit durch Suchtmittelkonsum aufgefallen ist. Deshalb wurde ihm mit Bescheid vom 11.10.2005, VerkR21-1132-2004, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Lenkberechtigung für die Klasse B mit der Auflage erteilt, dass er Harnproben auf THC in der 1., 14., 27. und 28. Kalenderwoche 2006 in der Sanitätsabteilung der Behörde abzugeben habe.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich für den Berufungswerber demnach auch die entsprechende Verpflichtung zur Einhaltung der erwähnten Auflage ergeben hat.

 

Wie der entsprechende Akteninhalt dokumentiert, hat der Berufungswerber beim Zustandekommen entsprechender Untersuchungsergebnisse insofern nicht hinreichend mitgewirkt, als er verwässerte Harnproben abgeliefert hat. In der Folge war wiederum eine Harnprobe verwertbar und negativ, eine andere ergab einen erhöhten THC- und Kreatininanteil im Harn.

 

Amtsärztlicherseits wurde in Folge mit Gutachten vom 24.7.2006 die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B festgestellt. Begründet wurde dieses Gutachten wie folgt:

„Neuerlicher aktueller Cannabiskonsum bei langjährigem Drogenmissbrauch“.

 

Der Berufungswerber hat im Zuge der eingangs erwähnten Verhandlung den Laborbefund Dris. R vom 21.12.2006 vorgelegt, der auf Cannabis negativ lautet und auch keinen erhöhten Kreatininwert im Harn ausweist.

 

Auch wurde das Gutachten Dris. W, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.9.2006 vorgelegt. Hierin ist von einer gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers nicht die Rede, wenngleich fachärztlicherseits auffällig restriktive Begleitmaßnahmen für erforderlich erachtet werden.

 

Seitens der Berufungsbehörde wird zwar dem – eher kursorisch begründeten –  amtsärztlichen Gutachten keine gänzliche Unschlüssigkeit unterstellt, andererseits handelt es sich bei dem Berufungswerber nach der Aktenlage wohl um einen Grenzfall dahingehend, welche Maßnahme, also Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung oder Belassung derselben mit einem engmaschigen Kontrollnetz, rechtlich vertretbar bzw. geboten erscheint. Aufgrund der sich der Berufungsbehörde darstellenden Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ist die Begründung einer gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers nicht in gänzlich hinreichend schlüssiger Weise argumentierbar, sodass die erstbehördliche Entscheidung nicht gestützt werden konnte.

 

Außer Zweifel steht für die Berufungsbehörde allerdings, dass es beim Berufungswerber zur begleitenden Kontrolle seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unbedingt engmaschiger Kontrollmaßnahmen bedarf. Es wird Aufgabe der Führerscheinbehörde sein, im Rahmen der Bestimmung der §§ 5 Abs.5 bzw. 8 Abs.4 FSG die entsprechenden Auflagen zu verfügen. Solche Auflagen im Sinne dieser Bestimmungen sind erst erfüllt, wenn sowohl die zeitliche Vorgabe der Behörde genau eingehalten wird als auch keine Zweifel an der Redlichkeit des Betreffenden berechtigt sind, etwa dahingehend, ob bei der Abgabe einer Harnprobe manipuliert wurde. Die Nichteinhaltung führerscheinbehördlicher Auflagen stellt gemäß § 7 Abs.3 Z12 und 13 FSG einen Grund zur Entziehung der Lenkberechtigung dar.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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