Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521458/6/Kof/Be

Linz, 04.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.11.2006, VerkR21-740-2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

   

 

Rechtsgrundlage:

§ 30b Abs.5 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.5.2006, VerkR22-17-3-2006 den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. § 30b Abs.1 und Abs.3 FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist ein Fahrsicherheitstraining  gem.  § 13b FSG-DV  zu  absolvieren.

 

Der Bw hat dieses Fahrsicherheitstraining innerhalb der festgesetzten Frist nicht  absolviert.

 

 

 

Die belangte Behörde hat daher – damals völlig zu Recht – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gem. § 30b Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B  bis  zur  Absolvierung  der  angeordneten  Maßnahme  entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.11.2006 eingebracht.

 

Der UVS hat mit Schreiben vom 20.11.2006 dem Bw für die Absolvierung des angeordneten  Fahrsicherheitstrainings  eine  Frist  bis  31.12.2006  eingeräumt.

 

Am 1.12.2006 hat der Bw beim ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum Marchtrenk das von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.5.2006 angeordnete  Fahrsicherheitstraining  absolviert.

 

Die entsprechende Bestätigung wurde dem UVS vorgelegt.

 

Die UVS hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind.

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);

vom 17.11.1992, 92/11/0069 und vom 30.5.2001, 2001/11/0113.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

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