Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521461/8/Bi/Se

Linz, 16.01.2007

 

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, M, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 21. September 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. September 2006, AZ.3526444/2006, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter Auflagen, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung), zu Recht erkannt:

 

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.5, 8 Abs. 3 Z2 und 13 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Bw) für die Klassen A, B und B+E ab 7. September 2006 unter der Auflage, 1. alle drei Monate, gerechnet ab 7.9.2006, unaufgefordert die Leberwerte GOT, GPT. GGT und CD-Tect bei der Führerscheinstelle der Erstinstanz vorzulegen und 2. einer Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 7.9.2007, befristet bis einschließlich 7. September 2007 erteilt und angeordnet, der Bw habe den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich bei der Erstinstanz zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 7. September 2006; zugleich wurde dem persönlich bei der Erstinstanz zum Zweck der persönlichen Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (Ladung vom 24. August 2006) erschienenen, zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw der am 22. April 1998 ausgestellte Führerschein abgenommen, ohne die Rechtskraft des genannten Bescheides abzuwarten.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 12. Jänner 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Der Rechtsvertreter hat sich entschuldigt, ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung seien ebenso wenig gegeben wie die der Einschränkung seiner Lenkberechtigung. Warum zwar derzeit die gesundheitliche Eignung gegeben sei, in einem Jahr aber nicht mehr, sei nicht nachvollziehbar. Die Erstinstanz habe ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung des Alkotests nach dem Lenken eines Fahrrades durchgeführt. Das Straferkenntnis sei leider in Rechtskraft erwachsen und es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, darzustellen, dass er das Rad nicht gelenkt sondern geschoben habe und dabei zu Sturz gekommen sei. Er habe nicht gewusst, dass beim alleinigen Verdacht des Lenkens der Alkotest gerechtfertigt sei. Er habe aber kein Kraftfahrzeug verwendet, daher keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt.

Der Verkehrspsychologe habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass bei ihm derzeit eine pathologisch gesteigerte Alkoholtoleranz oder fehlendes Problembe­wusst­sein zum Thema Alkohol nicht abzuleiten sei, habe aber dennoch eine Befristung auf ein Jahr "empfohlen" und Leberwertkontrollen, um eine Missbrauchs­gefahr kontrollieren zu können. Die Praxis zeige, dass solche Empfehlungen 1:1 in das amtsärztliche Gutachten übernommen werden und diese wieder 1:1 in den Bescheid der Kraftfahrbehörde. Allerdings seien seine Leberwerte alle im Norm­bereich und der CD-Tect vom 11.8.2006 ebenfalls ausgezeichnet gewesen. Betreffend der 1. Auflage im Sinne des Spruchs des angefochtenen Bescheides sei die Vorlage von vierteljährlichen Leberfunktionsparametern offenbar zeitlich nicht beschränkt.

Nach der Judikatur des VwGH müsse aber konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Warum dies nach absolvierter Nachschulung in Zukunft konkret zu befürchten sein solle, wenn die Laborwerte nicht vorgewiesen würden, sei für den VwGH nicht erkennbar. Dazu zitiert der Bw auch umfangreich Judikatur des UVS Oö und macht geltend, er sei nach dem medizinischen Gutachten gesundheitlich geeignet und eine "Krankheit" im Sinne des § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV nicht festgestellt worden. Die in der Judikatur geforderte begründete Annahme, seine gesundheitliche Eignung werde in Zukunft wegfallen, werde konkret nicht ausge­sprochen, andererseits gebe es dafür auch kein aktenmäßiges Substrat. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw nach telefonischer Vereinbarung mit seinem Rechtsvertreter persönlich erschienen ist und die aktuellen - normgerechten - Leber­labor­­werte für GOT, GPT, GGT und CD-Tect vorgelegt hat. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Erstinstanz wegen Übertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am 13. Juni 2006 um ca 23.00 Uhr ein Fahrrad in M, gelenkt habe und, obwohl er aus dem Mund deutlich nach Alkohol gerochen habe und seine Sprache lallend gewesen sei und somit vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, er sich am 13. Juni 2006 um 23.10 Uhr am genannten Tatort trotz Auf­forderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgen geweigert habe, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 20. Juni 2006, VerkR21-447-2006 GA, VerkR21-448-2006 GA, wurde der Bw aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ab Bescheid­zu­stellung ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Erstinstanz vorzulegen, weil ihm bereits viermal, zuletzt 1999, die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen worden sei und Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung bestünden.

Der Bescheid wurde rechtskräftig und der Bw vom Amtsarzt Dr. B K zur Vorlage des CD-Tect und Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aufgefordert.

Am 4. Juli 2006 wurde der Bw von Dr. K zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A, B und B+E, persönlich untersucht, wobei dieser ua einen Visus R1,0/L1,0 feststellte und den Bw als "psychisch auffällig" im Sinne von penibel und uneinsichtig bezeichnete und einen Tremor bejahte. Die restlichen Befunde sind unauffällig. 

Laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 13. Juli 2006, Institut INFAR, sei der Bw "derzeit aus verkehrspsychologischer Sicht geeignet, Kraft­fahrzeuge der FS-Gruppen 1 und 2 zu lenken". Empfohlen werde eine "zeitliche Befristung auf ein Jahr mit alkoholrelevanten Laborwertkontrollen, um die Gefahr eines Alkoholmissbrauchs kontrollieren zu können".

Der Bw legte Befunde Dris. A G, Arzt für Allgemeinmedizin in M, vom 28.6.2006 und 11.8.2006 vor, wonach die Werte für GOT 21 (-35), GPT 22 (-45) und GGT 41 (-55) und der CD-Tect 0,81 (-2,5) betrugen.

Daraufhin erging vom Amtsarzt Dr. K ein aä Gutachten vom 14. August 2006, laut dem der Bw befristet geeignet für 1 Jahr sei unter Auflage einer Nachunter­suchung mit Leberwerten (GOT, GPT, GGT und CD-Tect Wert), einer Alkoholkarenz und von Kontrolluntersuchungen insofern, als die Leberwerte GOT, GPT, GGT und CD-Tect alle drei Monate vorgelegt werden sollten. Begründet wurde dies mit "Alkohol­gewohnheit, welche bereits gesundheitsschädlich sein könnte, Alkohol­gewöhnung, stimmungsregulierende und gruppendynamische Funktion des Alkohols, verminderte Widerstände gegen soziale Trinkzwänge, exzitative Alkoholwirkung, Verringerung der Selbstkontrolle und Kritikfähigkeit unter Alkohol­einwirkung, Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten möglich, Verlaufs­kontrolle erforderlich".

 

Der Bw wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 24. August 2006, VerkR20-2006/WL, von der beabsichtigten Eintragung einer Befristung im Führerschein aufgrund der "amtsärztlichen Untersuchung vom 14. August 2006" verständigt und suchte am 7. September 2006 die Erstinstanz auf, um seine schriftliche Stellung­nahme abzugeben, was er auch getan hat, allerdings erst nachdem ihm sofort das aä Gutachten zur Kenntnis gebracht und aufgetragen wurde, binnen einer Woche den Führerschein zwecks Befristung vorzulegen (Dauer der Aufnahme der Nieder­schrift 1 Minute von 12.11 Uhr bis 12.12 Uhr). Gleichzeitig wurde ihm der Bescheid vom 7. September 2006, AZ: 352644/2006, ausgehändigt und der Führerschein sofort ausgetauscht.

Gegen den Bescheid wurde vom Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und die aktuellen Leberwerte vom 11. August 2006 mit Fax übermittelt. Diese wurden, ohne die mit 21. September 2006 datierte Berufung dem Unabhängigen Verwaltungs­senat vorzulegen, dem Amtsarzt Dr. K übergeben, der laut Aktenunterlagen, aber vom Bw bestritten (er sei nur einmal dort gewesen, und zwar im Juli 2006), am 11. Oktober 2006 eine "Untersuchung" durchführte, bei der ein Visus mit Korrektur "Brille" von R1,0/L1,0 festgestellt, Blutdruck und Puls gemessen, die Uneinsichtigkeit  des Bw wiederholt und ein Tremor verneint wurde. Im Ergebnis wurde ein aä Gutachten vom 11. Oktober 2006 erstellt, laut dem der Bw "bedingt geeignet" ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A, B, B+E, und der Gruppe 2, Klassen C, C+E, unter der Auflage einer Nachuntersuchung mit Leberwerten GOT, GPT, GGT und CD-Tect, der Verwendung einer Brille und Kontrolluntersuchungen (Vorlage der genannten Leberwerte alle drei Monate) bei gleicher Begründung wie am 14. August 2006 - von einer Befristung war nun allerdings keine Rede mehr.

Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, der daraufhin mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 das "Gutachten" als solches ablehnte, weil eine "Untersuchung" der Person des Bw nicht erfolgt sei, er gar keine Lenk­berechtigung für die Gruppe 2 besitze und eine das Sehvermögen beein­trächtigende Augener­krankung, die eine Auflage "Brille" trotz gemäß § 7 Abs.2 FSG-GV vorhandener Sehschärfe rechtfertige, nicht vorliege,  und die Rechtsmittel­anträge aufrechthielt, worauf die Berufung samt den bezughabenden Akten zur Berufungs­­entscheidung vorgelegt wurde.

 

Am 12. Jänner 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Bw darauf hingewiesen hat, dass er nur am 4. Juli 2006 von Dr. K persönlich untersucht worden sei, er bei seinem Erscheinen am 7. September 2006 bei der Erstinstanz regelrecht "überfahren" worden sei, zumal ihm sofort der angefochtene Bescheid mit Anordnung der Befristung seiner Lenkberechti­gung für die Klassen A, B und B+E - eine andere habe er gar nicht, sodass sich ein aä Gutachten für die Klassen C und C+E erübrige - übergeben und auch gleich ohne Abwarten der Rechtskraft sein Führerschein abgenommen worden sei. Erst im Nachhinein habe er Gelegenheit erhalten, seine schriftliche Stellungnahme, deren Vorlage eigentlich der Zweck seines Erscheinens gewesen sei, abzugeben. Eine persönliche Untersuchung durch Dr. K habe am 11. Oktober 2006 mit Sicher­heit nicht stattgefunden, er sei gar nicht dort gewesen. Er habe noch nie eine Brille gebraucht und verstehe die "neue "Auflage überhaupt nicht. Er habe für die "Untersuchung" auch nichts zahlen müssen wie im Juli 2006.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenk­berechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittel­abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll­untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder­zu­er­teilen.

 

Richtig ist, dass dem Bw in der Vergangenheit, nämlich vom 30.10.1993 bis 30.10. 1994 und vom 16.4.1996 bis 16.4.1998, die Lenkberechtigung wegen mehrerer Alkoholdelikte entzogen worden war. Am 22. April 1998 (Ausstellungsdatum des Führer­scheins) wurde ihm eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E erteilt, Auffälligkeiten in Bezug auf Alkohol finden sich seither nicht. Dass er am 13. Juni 2006 im Zuge der Fußball-WM ein Lokal besucht und Alkohol konsumiert hat, wobei er beim Verlassen des Lokals über die Türmatte gestolpert sei und am Nachhauseweg mit dem von ihm geschobenen Fahrrad wegen Verletzungen gerastet habe, hat er zugestanden; die Beamten hätten ihn am Boden sitzend angetroffen und ihm angelastet, er habe das Fahrrad zuvor gelenkt. Er habe nicht gewusst, dass der Verdacht des Lenkens eines Fahrrades für eine Aufforderung zum Alkotest ausreiche, und diesen verweigert.

 

Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall (E 24.11.2005, 2004/11/0121) ausgeführt, dass Alkoholkonsum  - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall ausschließt. Vielmehr müssen konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht willens  oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am Straßen­verkehr teilnehmen werde (vgl VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; auch hinsichtlich Suchtmittel 18.3.2003, 2002/11/0209).

 

Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Der Bw hat 1998 eine Lenkberechtigung neu, dh unter Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung, erworben und in den vergangenen acht Jahren ist er, bis auf den "Ausrutscher" im Juni 2006 (allerdings nicht mit einem Kraftfahrzeug), nicht in Bezug auf Alkohol in Erscheinung getreten, sodass sachlich begründete Anhaltspunkte für eine solche konkrete Befürchtung nicht zu finden sind. Er hat seine Leberlaborwerte seit August 2006 lückenlos und ohne Rücksichtnahme auf die fehlende Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vorgelegt und in der Verhandlung am 12. Jänner 2006 persönlich einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Die "Empfehlung" der Verlaufskontrolle in der verkehrspsychologischen Stellung­nahme ist als solche seither ohne Hinweis auf vermehrten Alkoholkonsum geblieben. Vom Vorliegen eines "gehäuften Missbrauchs" im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV kann daher keine Rede sein.

 

Zusammenfassend ist der Bw nach dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, die inhaltlich offenbar die einzige Grundlage für das amtsärztliche Gutachten darstellt, grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wobei eine dreimonatige Kontrolle der Konsumgewohnheiten für ein Jahr "empfohlen" wurde. Eine pathologisch gesteigerte Alkoholtoleranz oder fehlendes Problembe­wusst­sein ist bei ihm nicht abzuleiten. Beim Bw sind weder Defizite hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festzustellen noch sind eignungsausschlie­ßende Einschränkungen in Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verifi­zierbar. Die Empfehlung einer zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung stammt vom Verkehrspsychologen und ist auch in diesem Licht zu sehen; mit einer zeitlichen Befristung im rechtlichen Sinn hat diese Empfehlung nichts zu tun. Die kritiklose Übernahme des Begriffes "Befristung" samt den damit verbundenen Folgen durch die Erstinstanz widerspricht eklatant der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richts­­hofes.  

Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkbe­rech­tigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärzt­licher Kontroll­unter­suchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufge­hoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Beim Bw ist keinerlei fortschreitende Erkrankung festgestellt worden, die eine Befristung, dh eine Versagung einer Lenkberechtigung für die Zeit nach dem angenommenen Fristende, erforderlich machen würde (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 6 Abs.3 Z2 FSG ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraft­fahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen SV-Gutachten beruhender konkreter Sachverhalts­fest­stellung darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichen­dem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beein­trächtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung aus­schließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrs­an­passung kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse einer VPU darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (vgl VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).

Im gegenständlichen Fall fehlt jegliche Begründung für die Annahme, beim Bw bestehe die konkrete Gefahr, dass sich sein gesundheitlicher Zustand maßgeblich - im obigen Sinn - verschlechtern könne; allein dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für eine Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus. Eine absolute Alkoholabstinenz ist nicht Voraussetzung für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (VwGH 25.4.2006, 2006/11/0042).

 

Somit ist beim Bw, dem weder Alkoholabhängigkeit noch gehäufter Alkohol­missbrauch konkret vorgeworfen wurde und werden kann, weil er während der letzen acht Jahre nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und seine Leberlaborwerte seit Beginn der Kontrollen im August 2006 einwandfrei sind und keinen Schluss auf überhaupt erhöhten Alkoholkonsum zulassen, nicht erkennbar, dass eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf bestimmte Zeit angenommen werden könnte oder dass ohne die angeordneten Kontrollen eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht zu erwarten wäre. Damit war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Zum "amtsärztliches Gutachten" gemäß § 8 FSG vom 11. Oktober 2006 ist zu sagen, dass die Vorgangsweise des Amtsarztes Dr. K äußerst undurchsichtig ist und vor allem die Tatsache, dass der Bw glaubhaft dargelegt hat, dass er am 11. Oktober 2006 gar nicht zu einer persönlichen Untersuchung dort erschienen ist, aber trotzdem Blutdruck- und Pulswerte, Wegfall eines "Tremors" und vor allem eine durch die (nicht fachärztlich gestützte) Auflage einer Brille zu behebende eingeschränkte Sehleistung - mangelhafte Sehschärfe liegt im Sinne des § 7 Abs.2 FSG-GV vor, wenn mit oder ohne Korrektur  eine Sehschärfe für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,4 auf dem anderen Auge nicht erreicht wird; bei einem Visus R1,0/L1,0 kann von mangelnder Sehschärfe keine Rede sein - festgestellt wurden, doch sehr fragwürdig ist. Abgesehen davon umfasste das aä Gutachten plötzlich auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, obwohl der Bw keine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 hat. Obwohl sich die Begründung in keiner Weise geändert hat - hier wurden nur aus dem Zusammenhang gerissene Schlagworte aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme wiederholt; eine schlüssige und nachvoll­ziehbare, auf den Bw persönlich bezogene "Begründung" ist daraus nicht zu ersehen - war von einer Befristung plötzlich keine Rede mehr, was allerdings auch auf eine Berufungsverhandlung beim UVS, an der der Amtsarzt inzwischen teilge­nommen hat, zurückzuführen sein könnte.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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