Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521475/6/Sch/Hu

Linz, 11.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwälte OEG D M, vom 16.11.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.10.2006, VerkR21-463-2006, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.1.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr A H, O, B, vertreten durch Rechtsanwälte OEG D M, S, W, gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beim Betroffenen noch gegeben sind.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme einen orientierten Eindruck hinterlassen. Wenngleich festgestellt werden konnte, dass die Folgen eines im Jahr 1996 erlittenen schweren Verkehrsunfalls, wo er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, im Zuge der Konversation bemerkbar sind, etwa durch verzögerte Reaktionen auf gestellte Fragen bzw. eine allenfalls leicht beeinträchtigte Auffassungsgabe bzw. diesbezüglich gegebene Schwerfälligkeit, war der Berufungswerber an sich völlig zeitlich und örtlich orientiert. Es wurde mit ihm auch der dem Berufungsverfahren zugrundeliegende Verkehrsunfall erörtert. Seine Schilderungen darüber erwecken keineswegs den Eindruck, dass er nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Verkehrsvorschriften kennen und danach handeln zu können. Das ändert naturgemäß nichts daran, dass er sich nach dem Verkehrsunfall nicht rechtsrichtig verhalten hat, aber das machen bekanntermaßen auch andere Fahrzeuglenker, die dann von der Behörde nicht im Sinne des § 24 Abs.4 FSG beamtshandelt werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde daher die Schlussfolgerung, dass die gesundheitlichen Bedenken, wie sie von der Erstbehörde gegenüber dem Berufungswerber gehegt werden, nicht hinreichend schlüssig begründet werden können. Abgesehen davon darf in diesem Zusammenhang noch auf die entsprechende – restriktive – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, die auch der Erstbehörde bekannt sein müsste.

 

In formaler Hinsicht darf noch angefügt werden, dass der Erstbehörde angeraten wird, bei der Formulierung von Bescheidsprüchen im Sinne des § 24 Abs.4 FSG endlich die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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