Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521486/7/Bi/Se

Linz, 22.01.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, L, vertreten durch RA Mag. R P, L, vom 27. November 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11. Oktober 2006, FE-1154/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate, gerechnet ab 4. Oktober 2006 (vorläufige Abnahme des Führerscheins), herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 4. Oktober 1971, F-2688/71, für die Klasse B erteilte Lenkbe­rechtigung gemäß §§ 7, 24, 25 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 4. Oktober 2006, entzogen und ihm gemäß § 32 FSG das Lenken von Motorrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraft­fahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Weiters wurde gemäß § 24 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet und ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme verlangt. Außerdem wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden auslän­dischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen und gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. November 2006.

 

2. Allein gegen die Entziehungsdauer von sechs Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 18. Jänner 2007 wurde in Verbindung mit dem ebenfalls beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen dieses Vorfalls eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. R P , des Vertreters der Erstinstanz Mag. B sowie des Zeugen I H durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend wie im Verwaltungsstrafverfahren und wendet ein, ein Verschulden seinerseits am Zustandekommen des Verkehrsunfalls liege nicht vor und dürfe daher auch nicht im Hinblick auf die Entziehungsdauer gewertet werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung eines Ortsaugenscheins am 14.12.2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung, bei der beide Parteien gehört und der Zeuge I H unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Jänner 2007, VwSen-161825/7/Bi/Se, wurde der Berufung im Hinblick auf Punkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis wegen Übertretung gemäß §§ 21 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Grund dafür war die objektive Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs eines ohne Erfordernis der Verkehrs­situation jähen und überraschenden Abbremsens durch den Bw, zumal nicht geklärt werden konnte, ob sich tatsächlich eine Straßenbahn angenähert hat, wie vom Bw dargelegt, oder dies nicht der Fall war, wie vom Zeugen H dargelegt.

Hinsichtlich Punkt 1), dem Tatvorwurf des Lenkens des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - beim Bw wurde um 18.04 Uhr des 4. Oktober 2006 ein geringster AAG von 1,28 mg/l gemessen - wurde der Schuldvorwurf nicht bestritten, sondern nur die Strafhöhe angefochten und die Berufung mit dem genannten Erkenntnis abgewiesen.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Auf der Grundlage des im Schuldspruch in Punkt 1) rechtskräftigen Straferkennt­nisses der BPD Linz vom 21. November 2006, S-36834/06 VS1, war davon auszu­gehen, dass der Bw am 4. Oktober 2006, 17.15 Uhr, in Linz, Wiener Straße stadteinwärts, einen Pkw gelenkt hat, obwohl sein AAG 1,28 mg/l, also wesentlich mehr als 0,8 mg/l, betragen hat. Er hat damit zweifellos eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraft­fahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen... .

 

Seitens der Erstinstanz wurde die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten damit begründet, dass der Bw einen Verkehrs­unfall mit Sachschaden "verursacht" habe - wobei hier wohl eine vorwerf­bare Verursachung, also ein Verschulden gemeint ist (vgl dazu VwGH 6.7.2004, 2003/11/0250). Diesbezügliche Überlegungen sind aber aufgrund des vor dem Unabhängigen Verwaltungs­senat durchgeführten Beweis­verfahrens weggefallen, zumal eine objektive Aussage, wer nun den ggst Verkehrsunfall letztendlich verursacht hat, aufgrund nicht ausreichender Beweismittel und glaubhafte Darlegungen beider Unfallgegner nicht möglich war. Aus diesem Grund war die Entziehungsdauer zu verringern, wobei aber eine über der Mindestdauer des § 26 Abs.2 FSG liegende Entziehungsdauer insofern gerechtfertigt war, als, wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Handlung die Annahme einer über der Mindestentziehungsdauer liegenden Verkehrunzuverlässigkeit begründen und die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 6.7.2004, 2003/11/0250; 20.4.2004, 2003/11/0143). Solche Umstände hat der VwGH für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.1 lit.a StVO maßgebliche BAG-Wert "weit überschritten wird" (vgl VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144: bei einem BAG von 2,16 %o war eine Entziehungsdauer von fünf Monaten unbedenklich; nicht aber bei VwGH 6.7.2003, 2003/11/0250, bei einem AAG von 0,83 mg/l).    

 

Im ggst Fall kann bei einem AAG-Wert von 1,28 mg/l - wobei es sich dabei um den ca 50 Minuten nach dem Verkehrsunfall festgestellten Wert handelt, eine Rück­rechnung auf die Unfallzeit ist hier nicht erfolgt - hingegen sehr wohl von einer massiven Überschreitung des im § 99 Abs.1 lit.a StVO genannten AAG von 0,8 mg/l ausgegangen werden, sodass angesichts der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der als bestimmte Tatsache angesehenen Handlung die Entziehungsdauer von sechs Monaten gerechtfertigt war.

Da der Bw ausdrücklich nur die Entziehungsdauer angefochten hat, der Bescheid jedoch ansonsten in Rechtskraft erwachsen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im ggst Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Herabsetzung der Entziehungsdauer von 8 auf 6 Monate, weil Verschulden an Verkehrsunfall nicht geklärt, 6 Monate bei 1,28 mg/l AAG gerechtfertigt.

 

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