Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521496/4/Zo/Da

Linz, 15.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau C F, geb. 19.., A, vom 9.12.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30.11.2006, AZ. 06/477848, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG und § 7 Abs.2 Z1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dies wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin wegen einer angeborenen Sehschwäche die gesetzlich vorgeschriebene Sehschärfe auch mit Korrektur nicht erreicht.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin darauf hinweist, dass ihre Sehleistung seit vielen Jahren konstant ist und sie davon überzeugt ist, ein Kraftfahrzeug der Klasse B lenken zu können, ohne dabei eine Gefahr darzustellen. Sie benötige den Führerschein dringend für ihren Berufsweg und beantragte eine neuerliche Überprüfung ihrer Sehleistung, um zumindest eine eingeschränkte Lenkberechtigung zu bekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 29.12.2006 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, eine neuerliche augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Dazu teilte sie telefonisch mit, dass sie in nächster Zeit keinen derartigen Augenfacharztbefund vorlegen werde. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin beantragte die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Wegen ihrer angeborenen Sehschwäche legte die Berufungswerberin einen Befund der Spezialambulanz für Strabologie und Neuroophthalmologie vor. Bei der Untersuchung wurde ein Visus links von 0,1 bei 4 m und rechts von 0,1 bei 5 m festgestellt. Das amtsärztliche Gutachten vom 28.11.2006 lautet daher auf nicht geeignet.

 

Die Berufungswerberin kam der Aufforderung zur Vorlage einer weiteren augenfachärztlichen Stellungnahme nicht nach.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Hinsichtlich des Sehvermögens bestimmt § 7 Abs.2 FSG-GV, dass eine mangelhafte Sehschärfe dann vorliegt, wenn folgende Sehschärfe mit oder ohne Korrektur nicht erreicht wird:

  1. Für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mind. 0,5 auf einem Auge und von mind. 0,4 auf dem anderen Auge;
  2. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mind. 0,8 auf einem Auge und von mind. 0,5 auf dem anderen.

 

5.2. Die amtsärztliche Untersuchung sowie die vorgelegte augenfachärztliche Stellungnahme bestätigen, dass die Berufungswerberin diese geforderte Sehschärfe nicht erreicht. Es wurde ihr daher entsprechend ihrem Berufungsvorbringen die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere augenfachärztliche Stellungnahme einzubringen. Dieser Aufforderung will die Berufungswerberin jedoch derzeit nach ihrer telefonischen Mitteilung nicht nachkommen.

 

Das amtsärztliche Gutachten, welches sich auch auf eine augenfachärztliche Stellungnahme stützt, ergibt eine Sehleistung mit Korrektur von lediglich 0,1. Damit erreicht die Berufungswerberin nicht die in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geforderte Mindestsehleistung. Dieses Gutachten ist schlüssig und konnte daher auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Berufung musste daher abgewiesen werden. Die Berufungswerberin hat unabhängig davon die Möglichkeit, bei einer Verbesserung ihrer Sehleistung unter Vorlage einer neuerlichen augenfachärztlichen Stellungnahme jederzeit wiederum um die Erteilung einer Lenkberechtigung bei der zuständigen Führerscheinbehörde anzusuchen. Es ist verständlich, dass diese Entscheidung sowohl für das berufliche Fortkommen als auch die privaten Lebensumstände der Berufungswerberin ungünstig sind, im Interesse der Verkehrssicherheit kann aber – zumindest auf Grundlage der derzeit vorliegenden fachärztlichen Befunde – keine andere Entscheidung getroffen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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