Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521508/2/Kof/Be

Linz, 10.01.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.12.2006, VerkR21-822-2006 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen und Aberkennung des Rechtes, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

I.  

Betreffend die/das

-   Entziehung  der  Lenkberechtigung

-   Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,  vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

     sowie Invalidenkraftfahrzeugen und

-   Aberkennung  des  Rechtes,  von einem allfällig ausgestellten ausländischen

     Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. § 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

II.

Betreffend die Anordnung, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen, ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichnete Rechtgrundlagen nach dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 15 Monaten – gerechnet ab 16.11.2006 (= FS-Abnahme)  –  entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten

-          bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-          verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:

" Die letzte Führerscheinabnahme erfolgte von 12.4.2001 bis 12.6.2002.

Da der Tatzeitpunkt schon länger als fünf Jahre zurückliegt, müsste daher die neuerliche Führerscheinabnahme als Erstentzug angesehen werden.

Somit wäre die Mindestentzugsdauer von drei Monaten gerechtfertigt.

Der Antragsteller beantragt daher, die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Mindestentzugsdauer von drei Monaten herabzusetzen.

Sollte diese Rechtsansicht nicht geteilt, ersuche ich um Herabsetzung auf das Mindestmaß."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten, vom 8.7.2000 bis 8.12.2000, entzogen.

 

  Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die

  Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten, vom 12.4.2001 bis 12.6.2002 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 16.11.2006 um 00.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten  Pkw  auf  einem  näher  bezeichneten  Parkdeck  in  Linz.

Beim Ausparken stieß er mehrfach gegen einen dort abgestellten Pkw und verschuldete  dadurch  einen  Verkehrsunfall  mit  Sachschaden.

 

 

 

 

Anlässlich der Amtshandlung wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,77 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18.12.2006, VerkR96-27382-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von  der  Behörde  entsprechend  den  Erfordernissen  der  Verkehrssicherheit  die Lenkberechtigung  zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gem. (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2001/11/0081;   vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

                      vom 11.4.2002, 99/11/0328;       vom 28.9.1993, 93/11/0142;

                      vom 25.2.2003, 2003/11/0017;   vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02;  v. 11.10.2003, B1031/02;  v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 26 Abs.5 iVm. Abs.1 FSG gilt nur eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO (= Alkoholisierungsgrad zwischen 0,4 und 0,59 mg/l) – nicht jedoch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO (= Alkoholisierungsgrad zwischen 0,60 und 0,79 mg/l) – als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt  der  Begehung  der  neuerlichen  Übertretung  getilgt  ist.

 

Im gegenständlichen Fall liegt nicht eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO, sondern – wie dargelegt –  eine  Übertretung  nach  § 99 Abs.1a StVO  vor.

 

Die "Rechtswohltat" nach § 26 Abs.5 FSG ist daher – entgegen der Rechtsansicht des  Bw  –   im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

Der Bw hat – wie bereits dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von ca. 6,5 Jahren (Juli 2000, April 2001, November 2006) drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143  uva.

 

Auch mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten haben, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH   vom 28.9.1993, 93/11/0132;       vom 15.3.1994, 94/11/0064;

             vom 27.2.2004, 2002/11/0036;   vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

            vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur  uva.

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die   dagegen   erhobenen   Beschwerden   als   unbegründet   abgewiesen:

·        Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0160:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

·        Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer:  2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 24.8.1999, 99/11/0216:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate.

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0168:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

 

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des VwGH ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (15 Monate) als sehr milde zu bezeichnen!

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher nicht in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Die belangte Behörde hat daher – ebenfalls völlig zu Recht – dem Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen  Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Betreffend die dem Bw auferlegte Verpflichtung, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einem Einstellungs- und Verhaltungstraining und Aufbauseminar zu unterziehen, ist der erstinstanzliche Bescheid – da dieser Spruch-Punkt vom Bw in der Berufung nicht bekämpft wurde – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren

 

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