Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106342/4/BR

Linz, 08.06.1999

VwSen-106342/4/BR Linz, am 8. Juni 1999

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid der Bundes-polizeidirektion Linz vom 30. März 1999, Zl. CST.-3.768/99, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dessen Einspruch vom 11. März 1999 gegen die Strafverfügung vom 26. Februar 1999, unter Bezugnahme auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

1.1. Mit dieser Strafverfügung wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 8 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S verhängt.

Diese Strafverfügung wurde ihm - wie aus der Aktenlage ersichtlich - am 4. März 1999 zugestellt, der Einspruch sei jedoch erst am 19. März 1999 und somit offenkundig einen Tag verspätet erhoben worden.

1.2. In der nicht unterschriebenen und gerade noch als Berufung zu qualifizierenden maschinschriftlich verfaßten Eingabe, welche er am 23. April 1999 der Post zur Beförderung übergab, führte der Berufungswerber folgendes aus:

"Sehr geehrte BPD!

Ich konnte leider die Frist von zwei Wochen nicht einhalten, weil ich auf Montage war. Wie soll das gehen??... wenn ich erst am Wochenende nachhause komm?

Sorry! Also, was kann ich noch tun? Zu wem genau muß ich da hingehn (Adresse ?) wenn ich Berufung einbringen möchte? Ich kann unmöglich zu Bürozeiten nach Linz fahren...

Hochachtungsvoll R".

1.3. Hinsichtlich der voraussichtlich verspäteten Berufungserhebung wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 18. Mai 1999, welches ihm am 26. Mai 1999 bei Übernahme von einer an einer neuen Wohnanschrift anwesenden Person mittels RSb-Sendung zugestellt wurde, Parteiengehör eingeräumt. Wegen der schweren Lesbarkeit des Datumstempels wurde von h. das Datum der Berufungseinbringung fälschlich mit 29. April 1999 bezeichnet.

Mit diesem Schreiben wurde ihm eine Frist zur Gegenäußerung von einer Woche ab dessen Zustellung eröffnet.

Dazu hat sich der Berufungswerber bis zum heutigen Tag aber nicht geäußert. Eine Rückfrage bei Frau M welche die Postsendung mit dem h. Schreiben übernommen hat hat ergeben, daß dieses Schreiben dem Berufungswerber ausgehändigt wurde und ihm somit auch tatsächlich zugekommen ist.

  1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Zustellung erfolgte hier - wie oben ausgeführt - mit der persönlichen Übernahme durch ein Organ der Post des Postamtes am 2. April 1999. Eine allfällige nachfolgende Abwesenheit von der Wohnung ist für den Fristenlauf unerheblich.

Die Berufungsfrist endete somit bereits mit Ablauf des 16. April 1999.

2.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Berufungserhebung und (auch) die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

Der Berufung mußte hier aus den vorgenannten Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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