Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521515/2/Ki/Da

Linz, 17.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, W, D, vom 9.1.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.12.2006, VerkR21-499-2006, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 24 Abs.3 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber im Mandatsverfahren (§ 57 Abs.1 AVG) die Lenkberechtigung entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Darüber hinaus wurde (nicht als Mandatsbescheid) angeordnet, der Berufungswerber habe sich einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen.

 

2. Gegen die Anordnung der Nachschulung (Bescheidpunkt III) hat Herr S mit Schreiben vom 9.1.2007 Berufung erhoben mit dem Ersuchen, von der Nachschulung abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Molln vom 9.12.2006 lenkte der Berufungswerber am 7.12.2006 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein Test mittels einem geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l (das sind 1,44 Promille Blutalkoholgehalt).

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. ....
  2. .....
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber hat – unbestritten – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ein durchgeführter Alkotest mittels Alkomat hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l (1,44 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben. Er hat sich somit einer Übertretung gem. § 99 Abs.1a StVO 1960 schuldig gemacht und wurde diesbezüglich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.1.2007, VerkR96-25189-2006, bestraft.

 

In der zitierten Vorschrift des § 24 Abs.3 FSG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass im Falle einer Übertretung gem. § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen ist, lediglich im Falle einer Alkoholabhängigkeit wäre von dieser Maßnahme abzusehen (§ 24 Abs.3a FSG).

 

Durch diese ausdrückliche gesetzliche Anordnung ist es der Behörde (auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. als Berufungsbehörde) verwehrt, in diesen Fällen Ermessen auszuüben bzw. von der Anordnung der Nachschulung abzusehen.

 

Aus diesem Grunde konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Ordnung halber wird der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass der Entzug der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht vor Befolgung der gegenständlichen getroffenen Anordnung endet.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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