Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110702/23/Kl/Pe

Linz, 23.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-56-4-2005-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung 12.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.2006, VerkGe96-56-4-2005-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T T GmbH in, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten hat, dass am 23.11.2005 die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten wurden. Das nachstehend angeführte Fahrzeug, und zwar der Lkw Scania R124 LA 4x2 NA 420, Farbe rot, amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, sowie der Sattelanhänger der Make Krone SDP 27, amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, welche beide auf die Firma T T GmbH zugelassen sind, wurde am 23.11.2005 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze verwendet. Am 23.11.2005, 18.00 Uhr, wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Bundespolizeiinspektion Linz, Verkehrsabteilung motorisierte Verkehrsgruppe, festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen am 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Das genannte Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Wels nach Manchester. Die Beladung bestand aus der Retourware der S E (20 Paletten Eimer). Das Kraftfahrzeug wurde von Herrn I D gelenkt. Die durchgeführte Kontrolle fand auf der A25 in Richtungsfahrbahn Linz auf dem Parkplatz Marchtrenk (Gemeinde Marchtrenk) bei Strkm. 9.600 statt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Verfahrensmängel geltend gemacht. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Milderung der Strafe beantragt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass nicht – wie vorgeworfen – die Fahrt von Wels nach Manchester in Großbritannien durchgeführt wurde, sondern die Kontrolle auf der A25 auf der Richtungsfahrbahn Linz auf dem Parkplatz Marchtrenk stattgefunden hat. Richtig ist, dass die Fahrt lediglich von der Firma E in Wels zum Betrieb des Berufungswerbers in durchgeführt wurde und es sich ausschließlich um eine Inlandsfahrt handelte. Dabei wurde auch die Entfernung von 50 km nicht überschritten. Auf die Kilometeraufzeichnungen des Fahrers I D wurde hingewiesen.

Weiters wurde geltend gemacht, dass die Schuldform nicht im Straferkenntnis angeführt wurde. Auch liege Verschulden nicht vor, weil die Lenker eine genaue Anleitung zum Ausfüllen der Frachtbriefe erhielten, arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Verwarnung bis zur Entlassung für den Fall von Verstößen angedroht wurden und im Übrigen der Tatbestand gar nicht erfüllt ist. Das Arbeitsverhältnis mit dem Lenker D wurde beendet. Auch sei die Strafe überhöht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der geladene Zeuge Insp. M S ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der weiters geladene Zeuge I D wurde bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.

 

4.1. Auch in der mündlichen Verhandlung bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf, nämlich dass nicht ein Transport von Manchester nach Kammern im Liesingtal durchgeführt wurde, sondern dass der Fahrer den Anhänger bei der Firma E in Wels übernommen hat und ihn zum Standort nach gebracht hat. Von dort aus wurde die Ware dann erst zwei Tage später nach Kammern in die Steiermark transportiert.

 

4.2. Dies wurde durch die Aussage des Zeugen I D bestätigt. Dieser legte den Sachverhalt glaubwürdig und untermauert mit mitgebrachtem Frachtbriefen dar. Danach war er zum Tatzeitpunkt 23.11.2005 als Lenker bei der Firma T T GmbH beschäftigt. Er fuhr mit dem gegenständlichen Lkw mit einer Leerfahrt nach Wels zur Firma E, um dort 13 Paletten und Kübel zu laden. Diese sollte er nach Anordnung des Disponenten zum Standort nach bringen. In wurden weitere 20 Paletten dazugeladen. Am nächsten Tag lieferte er die Güter bei der Firma in Kammern ab. Die Lieferung wurde auch durch Übernahmebestätigung am 24.11.2005 nachgewiesen. Der Zeuge legt einen CMR-Frachtbrief über 33 Paletten Eimer (Retourware) mit der Nr. 22039 vor. Dieser Frachtbrief wurde auch von ihm in ausgefüllt und unterfertigt. Erklärend führt er dazu aus, dass er von der Firma E keinen gesonderten Frachtbrief erhalten habe, lediglich den Frachtbrief mit der Nr. 22422 über 20 Paletten Eimer. In diesem Frachtbrief sind allerdings andere Kennzeichen eingetragen. Diese Fracht wurde durch den Zeugen nicht durchgeführt. Weiters wurde ihm von der Firma E der Frachtbrief mit der Nr. 017722 ausgehändigt, worin die 20 Paletten durchgestrichen sind und 13 Paletten eingetragen wurden. Diese 13 Paletten wurden vom Zeugen bei der Firma E übernommen. Auch im letztgenannten Frachtbrief sind andere Kraftfahrzeugkennzeichen eingetragen.

 

Weiters wurde vom Berufungswerber die Kilometeraufzeichnung für den November 2005 des Lenkers D vorgelegt, wonach am 23.11.2005 mit Km-Stand 176.603 begonnen wurde, als erste Ladestelle S, Km-Stand 176.760, zweite Ladestelle E Wels, Km-Stand 176.860, dritte Ladestelle in, Km-Stand 176.916, sowie als erste Entladestelle Wien mit Km-Stand 176.603, zweite Entladestelle mit Km-Stand 176.893 eingetragen sind.

 

Der Anzeige sind weiters der mitgeführte CMR-Frachtbrief mit der Nr. 22422 über eine Fahrt von Manchester nach Kammern mit 20 Paletten Eimern, ein Gewerbeschein der T T GmbH und der Zulassungsschein des Zugfahrzeuges mit dem Kennzeichen angeschlossen.

 

4.3. Aufgrund der Zeugenaussage und der vorgelegten Urkunden ist daher erwiesen, dass am 23.11.2005 ein gewerblicher Gütertransport von Wels zum Standort nach mit dem Kraftwagenzug und durchgeführt wurde. Ein Gütertransport über die Grenze von Manchester nach Wels durch den genannten Lenker mit dem genannten Fahrzeug konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Weiters hat das Beweisverfahren auch keinen Nachweis für eine Fahrt von Wels nach Manchester erbracht. Vielmehr ergeben sich sowohl aus der Zeugenaussage als auch aus den vorgelegten Papieren keine Hinweise für eine solche Fahrt. Gemäß der Zeugenaussage und den vorgelegten Unterlagen geht daher der Oö. Verwaltungssenat zum Tatzeitpunkt von einer nationalen Fahrt von Wels nach aus. Die Entfernung beträgt laut Routenplaner 49 km.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.32/2002 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes, nämlich dass zum Tatzeitpunkt eine gewerbliche Güterbeförderung von der Firma E in Wels zum Firmenstandort in G durchgeführt wurde, wobei eine Kontrolle auf der Richtungsfahrbahn Linz der A25 bei Marchtrenk durchgeführt wurde, ist daher der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf nicht erfüllt. Insbesondere wurde kein Gütertransport von Wels nach Manchester durchgeführt. Aufgrund der vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker vorgelegten Frachtbriefe ist von einer Fahrt von Wels nach auszugehen. Es liegt somit jedenfalls keine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung vor. Auch ist die Überschreitung von 50 km Entfernung aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht erwiesen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da ein grenzüberschreitender Verkehr aufgrund des Beweisergebnisses nicht vorliegt, war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

grenzüberschreitender Verkehr, Frachtbrief

 

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